Abtei lung V E-2501/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2501/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter den Personalien A._______, geboren am (...) in C._______, Isu Local Government (LGA), Imo State, Nigeria, am 9. Januar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (Papierlosigkeit des Beschwerdeführers) nicht eintrat, wobei es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dabei zur Stützung seines Asylgesuchs angab, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von Jugendlichen verfolgt worden sei, welche sich für die vermutete Entführung einer Jungfrau durch Gehilfen des Vaters des Beschwerdeführers an ihm hätten rächen wollen, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer als B._______, geboren (...) in D._______, Niaba LGA, Imo State, Nigeria, am 6. März 2009 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Wesentlichen geltend machte, seine von ihm schwanger gewordene Freundin, die Königstochter, sei an den Folgen der Abtreibung gestorben, weshalb er von ihrem Vater, dem König, und von der Polizei gesucht worden sei, wobei ihm die Ausreise aus Nigeria in der zweiten Februarwoche 2009 gelungen sei, dass er dabei ebenfalls zu Protokoll gab, sich vorher nie in der Schweiz aufgehalten zu haben, dass bezüglich der weiteren Aussagen auf das Protokoll verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer am 27. März 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Daktyloskopievergleichs gewährt wurde, welches ergeben habe, dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er dabei auch zur Absicht des BFM, auf das Asylgesuch wegen Identitätstäuschung nicht einzutreten, angehört wurde, E-2501/2009 dass der Beschwerdeführer bestritt, als A._______ bereits ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben und er aussagte, diese Person nicht zu kennen, dass er das erste Mal in der Schweiz sei und nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er dort von der Polizei und von dem besagten König gesucht werde, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung des BFM für keine der beiden – im Rahmen der Asylverfahren verwendeten – Identitäten Ausweisdokumente zu den Akten gab, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Beschwerdeführer die Behörde über seine wahre Identität getäuscht habe und keine zusätzlichen Anstrengungen unternommen habe die wahre Identität zumindest glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer mit undatierter in englischer Sprache handschriftlich abgefasster Eingabe vom 17. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung von Asyl ersuchte, wobei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten sei, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei tatsächlich A._______ aus E._______, Imo State, und seine momentane Verfassung erlaube es ihm nicht, in sein Land zurückzukehren, da sein Leben dort gefährdet sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-2501/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-2501/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass im vorliegenden Verfahren das BFM aufgrund des Daktyloskopievergleichs feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits unter einer anderen Identität ein erstes Asylverfahren rechtskräftig durchlaufen hatte, dass aufgrund dieses Ergebnisses mit grösster Sicherheit feststeht, der Beschwerdeführer habe im Sinne von Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG die Behörden über seine Identität getäuscht, dass diese Feststellung dadurch bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe wiederum als jene Person E-2501/2009 ausgibt, die er im ersten Verfahren gewesen sein will (A._______), obwohl er dies im vorliegenden Verfahren im Rahmen des rechtlichen Gehörs dementierte, dass deshalb unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Behörden getäuscht hat und es ihm auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, seine tatsächliche Identität zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise in Nigeria zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner unterschiedlich ausgefallenen Identitätsangaben, seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Reisepapierbeschaffung und der Verheimlichung der tatsächlichen Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entgegenstehen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-2501/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2501/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des F._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das G._______ ad ELAR (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 8