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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2011 E-2500/2011

May 6, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,899 words·~9 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Polen (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2500/2011 Urteil vom 6. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Russland, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Polen (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).

E-2500/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Tschetschenen angehörig – eigenen Angaben zufolge am 21. März 2011 in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie angeblich Ende August 2009 Russland verliessen, im September 2009 in Polen ein Asylgesuch stellten und gegen den darauffolgenden negativen Entscheid Beschwerde erhoben, diese aber abgewiesen wurde, dass Abklärungen des BFM mittels der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (EURODAC) vom 22. März 2011 ergaben, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2009 und erneut am (…) 2011 in Polen um Asyl nachgesucht haben, dass die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 28. März 2011 summarisch zur Person und zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass sie anlässlich dieser summarischen Befragung im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer werde vom Vater von G._______ beschuldigt, G._______ ermordet zu haben, und werde im Sinne einer Blutrache von diesem mit dem Tod bedroht, dass zudem Leute gefangen genommen und gefoltert worden seien, damit sie ihn als Mörder beschuldigen würden, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen dieser Befragung auch das rechtliche Gehör zu den Eintragungen in EURODAC und zu der Möglichkeit, nach Polen überstellt zu werden, gewährt wurde, dass sie diesbezüglich geltend machten, von Polen würden sie nach Russland ausgeschafft werden beziehungsweise die Person, von der ihnen Gefahr drohe, sei nach Polen gekommen und halte sich dort auf, dass das BFM das Dublin Office in Polen (Office for Foreigners of the Republic of Poland, Departement for Refugee Proceedings) mit Anfrage vom 13. April 2011 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte (Akten BFM A15/5 und A16/5),

E-2500/2011 dass das genannte Office mit Antwortschreiben vom 14. und 15. April 2011 einer Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) zustimmte (A 18/1 und A20/1), dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 – (angesichts des Karfreitags, 22. April 2011) frühestens eröffnet am 23. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss EURODAC hätten die Beschwerdeführenden bereits am (…) 2011 in Polen Asylgesuche gestellt und daher sei Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass die polnischen Behörden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin- II-VO einer Rückübernahme zugestimmt hätten, dass Polen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und willens und fähig sei, asylsuchende Personen gegen Übergriffe Dritter zu schützen, dass die Überstellung nach Polen, vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist, bis spätestens am 14. Oktober 2011 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihre Asylgesuche seien im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Dublin-II-VO materiell zu behandeln, dass in formeller Hinsicht die Beiziehung sämtlicher Verfahrensakten der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurden,

E-2500/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Schreiben vom 3. Mai 2011 bis zum Vorliegen der Akten aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,

E-2500/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in Polen zweimal daktyloskopisch erfasst wurden und dort um Asyl nachgesucht haben, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14. und 15. April 2011 einer Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt haben, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, in Polen gehe man zu Unrecht nicht auf die Wegweisungsvollzugshindernisse ein und verkenne, dass die Blutrache ein Phänomen sei, welches in der heutigen tschetschenischen Republik aktuell sei und ein "real risk" darstelle, dass der Feind der Beschwerdeführenden nach Polen gekommen sei und eine Gefahr darstelle, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass nämlich keine hinreichenden Hinweise darauf bestehen, Polen würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot, halten, zumal Polen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,

E-2500/2011 SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) Polen, wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den Acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass die Beschwerdeführenden rügen, im polnischen Asylverfahren würden vorgebrachte Wegweisungsvollzugshindernisse nicht geprüft, dass gemäss öffentlich zugänglichen Berichten (etwa Amnesty International: Poland - Amnesty International Report 2010, 28. Mai 2010; UN Human Rights Committee: Consideration of reports submitted by States parties under article 40 of the International Covenant on Civil and Political Rights, Poland, 15. November 2010; Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen, Menschenrechtlicher Aspekt, Januar 2011; U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 – Poland, 8. April 2011) keine ernsthaften Probleme der polnischen Behörden betreffend Gewährleistung eines fairen Asylverfahrens existieren, dass die erhobene Kritik somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken vermag, da diese Aussage nicht mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren ist, dass für das Gericht daher kein Anlass besteht, die Korrektheit des polnischen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen und sich deshalb auch eine Abklärung aufgrund der polnischen Asylakten (Beschwerde S. 6) als obsolet erweist, dass demnach keine Anhaltspunkte für eine Kettenabschiebung ersichtlich sind, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge in Polen abgelehnt worden sind, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, den zuständigen polnischen Behörden – allenfalls neu entstandene – Asylgründe vorzubringen und plausibel darzulegen und dass nach dem Gesagten davon ausgegangen werden darf, diese Vorbringen würden von den polnischen Behörden den völkerrechtlichen Garantien entsprechend geprüft,

E-2500/2011 dass es im vorliegenden Verfahren darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Polen im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen und auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation in Tschetschenien nicht weiter einzugehen ist, dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen in Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen oder geltend gemacht werden, dass gemäss den erwähnten öffentlich zugänglichen Berichten zwar gewisse Mängel in Bezug auf die medizinische Betreuung in Polen erkennbar sind, den Akten jedoch keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sich nicht in gutem gesundheitlichen Zustand befänden und diese daher nicht auf eine spezielle medizinische Versorgung angewiesen sind, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides bei der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar bezeichnet hat,

E-2500/2011 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

E-2500/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:

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