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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2014 E-2497/2011

January 8, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,279 words·~21 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2497/2011

Urteil v o m 8 . Januar 2014 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______, und deren Tochter B._______, Iran, vertreten durch 1. lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, und 2. lic. phil. I Annelise Gerber, Rechtsberaterin, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).

E-2497/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2011 und gelangten am 23. Januar 2011 via C._______ in die Schweiz. Am 24. Januar 2011 suchte A._______ für sich und ihre Tochter in Basel um Asyl nach. Am 4. Februar 2011 fand die Befragung der Beschwerdeführerin (Mutter) zur Person (BzP) statt, und am 11. März 2011 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Heimatland einerseits verlassen, weil ihr Exmann ihr auch nach der Scheidung das Leben schwer gemacht habe. Andererseits stamme sie aus einer politisch aktiven Familie und habe Kontakt mit zwei Mitgliedern der Komala-Partei (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran, Revolutionäre Organisation der Werktätigen Kurdistan-Iran) aufgenommen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland befunden und von dort aus gegen die iranische Regierung eingesetzt hätten. Seit den Präsidentschaftswahlen am 12. Juni 2009 habe sie wichtige Informationen an diese Kontaktpersonen weitergeleitet, und sie sei so gewissermassen zu deren vertrauenswürdiger Berichtsquelle im Iran geworden. Gemeinsam mit einigen Verwandten mütterlicherseits habe sie zudem an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Seither habe sie sich in ihrem Heimatland verfolgt und bedroht gefühlt. Beispielsweise sei sie – vordergründig wegen ihrer Kleidung – mehrmals von der sogenannten Sittenpolizei angehalten und auf ihre Teilnahme an den Kundgebungen angesprochen worden. Auch ihr Friseursalon sei durchsucht worden. Sie sei in der Folge mehrmals gebüsst worden und habe auch eine hohe Geldstrafe bezahlen müssen. Schliesslich habe ihr Exmann ihre Verbindung zur Komala-Partei entdeckt und sie damit erpresst. Aus Angst, er würde ihr Engagement bei den iranischen Behörden anzeigen, sei sie von D._______ nach Teheran geflüchtet und habe dort aus ihre Ausreise aus dem Iran organisiert. B. Mit Verfügung vom 30. März 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Aussagen zur geltend gemachten behördlichen Verfolgung würden sich als unglaubhaft erweisen, und eine Rückkehr in den Iran sei zulässig, zumutbar und möglich.

E-2497/2011 C. Am 8. April 2011 wurde den Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht gewährt. D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführerinnen gegen den ablehnenden Asylentscheid durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege, um Verzicht auf die Vornahme jeglicher Wegweisungs- und Vollzugshandlungen sowie um Einräumung eines Replikrechts. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie Auszüge der Facebook- Kontakte der Beschwerdeführerin, eine Kopie der Identitätskarte deren Vaters sowie eine Kopie ihrer eigenen Identitätskarte zu den Akten. E. In der Zwischenverfügung vom 25. Mai 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab; er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2011 an ihrer Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 6. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 4. Mai 2011 der "Heilsarmee Flüchtlingshilfe" ein. H. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

E-2497/2011 I. In ihrer Replik vom 21. Juni 2011 wies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Kontakte zur Komala-Partei hin und liess dem Gericht eine Bestätigung ihrer Parteizugehörigkeit zukommen. J. Mit weiteren Eingaben vom 15. Februar, 10. April, 18. Juni und 9. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel in Bezug auf ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein, darunter insbesondere ein Bestätigungsschreiben der Komala-Partei, Fotografien von und mit E._______ (vgl. nachstehend E. 7.4.3) anlässlich einer Parteiveranstaltung, Fotografien der Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen sowie einen Text, den sie verfasst habe und der auf der Homepage der Komala-Partei veröffentlicht worden sei. K. Am 9. August 2013 reichte die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ihre Vollmacht zu den Akten. In dieser Eingabe und in einem Schreiben vom 3. Dezember 2013 wurden weitere Unterlagen zu verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten sowie ein Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) F._______ vom 20. November 2013 zu den Akten gereicht. In diesem wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin stehe seit Juli 2013 bei der UPD in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, und es sei bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit begleitender mittelgradig depressiver Episode diagnostiziert worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,

E-2497/2011 SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführerinnen haben zwei Rechtsvertreterinnen mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, die keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnet haben. Unter diesen Umständen ist das vorliegende Urteil gemäss Art. 12 Abs. 2 AsylG der zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu eröffnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E-2497/2011 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung aus, die Schilderungen der geltend gemachten Bedrohung der Beschwerdeführerin seitens der iranischen Behörden würden sich im direkten Vergleich mit ihren übrigen Aussagen als wenig differenziert erweisen. Die Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, welche Informationen sie an ihre Kontaktpersonen weitergeleitet habe und aus welchen Gründen sie den angeblich regen E-Mail-Verkehr mit diesen nicht belegen könne. Auch eine angekündigte Bestätigung des in der Schweiz ansässigen Politbüros der Komala-Partei sei nie zu den Akten gereicht worden. Unter diesen Umständen sei ihr politisches Engagement nicht als hinreichend intensiv zu beurteilen, um eine Überwachung und Verfolgung der iranischen Behörden zu bewirken. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das nötigende und bedrängende Verhalten ihres Exmannes sowie die gesellschaftlich-kulturell bedingten behördlichen Schikanen den eigentlichen Grund für ihre Ausreise dargestellt hätten. Die Wegweisung in den Iran sei ausserdem zumutbar, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin (Mutter) um eine junge gesunde Frau handle, die in ihrem Heimatland auf ein soziales Beziehungsnetz sowie auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne. Darüber hinaus verfüge sie über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung, womit sie auch selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne. 5.2 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Beschwerdeschrift zunächst darauf hin, dass sie sich nicht allein aufgrund der Bedrohung durch ihren Exmann, sondern wegen der Gesamtheit aller Vorfälle zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschlossen habe. Entgegen der Ansicht des BFM sei ihre Schilderung der Behelligungen durch die iranischen Behörden überaus detailliert und differenziert ausgefallen. Insbesondere würden die spontan erwähnten Details deutlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Aufgrund ihrer Verfolgung und der Festhaltungen sei davon auszugehen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Famili-

E-2497/2011 enangehörigen von den iranischen Behörden beobachtet und als Regimegegner registriert worden seien. Zudem sei sie bereits wegen ihrer illegalen Ausreise in asylrelevanter Weise bedroht; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe nämlich in einem Urteil vom März 2010 dargelegt, welche Risiken für Iraner und Iranerinnen bei einer Wiedereinreise bestünden, wenn sie ausserstande seien, eine legale Ausreise belegen zu können. Zudem hätten die heimatlichen Behörden ihre politischen Aktivitäten auch deshalb längst entdeckt, weil der Geheimdienst sie und ihre Kontaktpersonen überwache. Als Folgen ihres politischen Engagements müsse sie mit Folterung, anderen missbräuchlichen Verhörmethoden sowie der strafrechtlichen Verfolgung rechnen, welche voraussichtlich zu überaus harten Strafen (von langjähriger Haft bis zur Todesstrafe) führen würden. Schliesslich sei die schlechte Sicherheitslage im Iran notorisch. Auch ihre Familie mütterlicherseits habe sich mittlerweile aus Sicherheitsgründen von ihr abgewendet, weshalb sie als alleinerziehende Mutter in ihrem Heimatstaat existenzielle Schwierigkeiten zu erwarten hätte. 5.3 In der Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermöchten die Intensität des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten politischen Engagements nicht zu belegen, insbesondere weil sie an keiner Stelle namentlich erwähnt werde. 5.4 In der Replik verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Gefährdung wegen der illegalen Ausreise aus dem Iran, ihren politisch aktiven Familienangehörigen sowie ihres Engagements zugunsten der Komala- Partei. Zudem reichte sie eine Bestätigung der Komala Schweiz vom 18. Mai 2011 zu den Akten, worin deren Präsident nach einer parteiinternen Überprüfung die bereits im Iran bestehende politische Aktivität der Beschwerdeführerin bestätigt. 6. 6.1 Bei Durchsicht der Vorakten entsteht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar der Eindruck, dass es sich bei der Beschwerdeführerin (Mutter) um eine Frau handelt, die sich mit den einschränkenden sozialen und politischen Regeln in ihrer Heimat nicht abfinden will und sich deshalb für eine Veränderung der Verhältnisse im Iran einsetzt.

E-2497/2011 Der Vorinstanz ist allerdings beizupflichten, wenn sie das politische Engagement der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als nicht derart intensiv qualifiziert, dass es bei den heimatlichen Behörden ein besonderes Interesse an ihrer Person hervorrufen würde. Die Beschwerdeführerin konnte zudem nicht überzeugend darlegen, wie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Komala-Partei im Einzelnen ausgestaltet gewesen sei. Zudem erscheint die Schilderung ihrer eigenen Rolle als Informantin – im Vergleich mit den anderen protokollierten Vorbringen – in der Tat oberflächlich; namentlich vermochte sie nicht überzeugend und schlüssig darzulegen, welche Art von Informationen sie ihren Kontaktpersonen konkret übermittelt habe. 6.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen der Komala- Partei vom 18. Mai 2011 und 27. August 2011 vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Einerseits erwecken sie in Form und Inhalt eher den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben; andererseits wird daraus auch nicht ersichtlich, in welchem Ausmass sich die Beschwerdeführerin politisch konkret betätigt habe. 6.3 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird auch nicht ersichtlich, welche Informationen ihr Cousin über sie und die Familie preisgegeben haben soll, als man ihn verhört und misshandelt habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. März 2011 F45). Zudem sei sie auf den Filmaufnahmen der Demonstrationen wegen ihrer Vermummung nicht erkennbar gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. März 2011 F47), und es bestehen keine Hinweise darauf, dass ihr Name bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise öffentlich mit regimeoppositionellen Organisationen in Verbindung gebracht wurde. 6.4 Schliesslich erscheint es in der Tat als merkwürdig, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Kontaktpersonen den angeblich regen E-Mail-Verkehr in irgendeiner Weise belegen konnten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. März 2011 F67 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einerseits zu Protokoll gab, sie habe sämtliche Korrespondenz gelöscht, nachdem ihr Exmann ihren Computer durchsucht gehabt und ihr mit Verrat gedroht habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. März 2011 F68, F87). Später in der Anhörung führte sie jedoch aus, ihr Exmann habe die iranischen Behörden auf ihre politische Aktivität hingewiesen, worauf diese das Internet kontrolliert und ihre Aktivitäten ent-

E-2497/2011 deckt hätten (vgl. a.a.O. F F83 f.). Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 6.5 Gesamthaft betrachtet ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht zu begründen vermögen, zumal die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der Komala-Partei nicht von besonderer Intensität war. Die Beschwerdeführerin dürfte in ihrer Heimat kein einfaches Leben gehabt haben; es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie durch ihr Verhalten die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zog und deshalb in ernsthafter Weise überwacht worden wäre. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den geltend gemachten Vorfluchtgründen die asylbegründende Relevanz fehlt und nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin hätte im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gedroht. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte exilpolitische Engagement, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG – praxisgemäss grundsätzlich unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden – zum Ausschluss des Asyls. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 11 Asyl, S. 542 f., Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.).

E-2497/2011 7.3 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinn von Art. 54 AsylG dar. 7.4 Nach Kenntnis des Gerichts können iranische Asylsuchende, die sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei erheblich exponieren, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten ausgesetzt sein; diesfalls darf davon ausgegangen werden, dass bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind. 7.4.1 Iranische Sicherheitsdienste pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen, zu beobachten und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung sind nur schwer abzuschätzen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. KIRSCHNER, a.a.O., S. 3, m.w.H.). 7.4.2 Es ist indessen davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Entscheidend ist dabei sozusagen nicht die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, sondern deren Qualität und Intensität. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht relevant sind namentlich die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen oder das hierbei ge-

E-2497/2011 bräuchliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen. Hingegen ist die konkrete exponierte Position der betroffenen Person in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führung- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.). 7.4.3 Aus den verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin wird ersichtlich, dass sie sich seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz in erheblichem Mass für die Komala-Partei und deren Ziele eingesetzt hat. Zwar handelt es sich beim grösseren Teil der eingereichten Beweismittel um Fotografien, welche die Beschwerdeführerin lediglich als eine Teilnehmerin an Kundgebungen zeigen und sie isoliert betrachtet nicht als eine besonders engagierte Regimeoppositionelle wahrnehmen lassen. Ihre kontinuierliche Präsenz an Kundgebungen und anderweitigen Vereinsversammlungen lassen jedoch in Anbetracht der nachfolgend aufgezeigten exilpolitischen Aktivitäten durchaus ein Bild einer Person entstehen, welche konstant, konsequent und erkennbar öffentliche Kritik am iranischen Regime übt. Mehrere Fotografien zeigen nämlich die Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), an der sie als Mitorganisatorin eine Rede hielt, sowie anlässlich einer Veranstaltung der Komala-Partei vom (…) 2012 mit E._______. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem um einen bekannten Exilpolitiker. Im Jahr 2010 trat er bei (…) als (…) der Komala-Partei auf (vgl. http://(…), letztmals besucht am 24.12.2013). 2012 trat er bei einem Treffen der (…) der Komala-Partei als (…) auf (vgl. http://(...), letztmals besucht am 24.12.2013). Es kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur das politische Wirken, sondern auch die Kontakte von E._______ durch die iranischen Behörden aufmerksam beobachtet werden. Die Beschwerdeführerin verfasste ausserdem einen Bericht zur (…) im Iran, welcher auf der Komala-Internetseite unter (…) veröffentlicht wurde. In diesem Text klärt sie über (…) auf, mithin über (…). Schliesslich verfestigen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel zu ihrer Tätigkeit als Mitglied der Komala-Partei (konkret namentlich die mit Eingabe vom 18. Juni 2012 zu den Akten gereichte

E-2497/2011 E-Mail-Korrespondenz mit E._______, der DVF und der Norway Campaign to Free Political Prisoners sowie die am 9. Juli 2012 eingereichte, durch sie beantragte Bewilligung für eine Kundgebung) das Bild einer exilpolitisch engagierten und exponierten Person. In diesem Zusammenhang ist auch gebührend mitzuberücksichtigen, dass es sich vorliegend um die Fortsetzung eines bereits im Heimatland ausgeübten Engagements der Beschwerdeführerin handelt. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Aktenlage davon aus, dass die regimekritischen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin von den iranischen Sicherheitsbehörden wahrgenommen worden sind und sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland deswegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt wäre. 7.6 Die Existenz subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG ist damit vorliegend glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sind erfüllt. Den Akten sind keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist somit als Flüchtling anzuerkennen; gemäss Art. 54 AsylG ist eine Asylgewährung jedoch ausgeschlossen. 7.7 Das Kind der Beschwerdeführerin erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft jedoch offensichtlich nicht, zumal bei der vorliegenden Aktenlage auch nicht von der überwiegend wahrscheinlichen Gefahr einer so genannten Reflexverfolgung auszugehen ist. Das Kind ist jedoch in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einzubeziehen (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311]). 8. Das BFM hat nach dem Gesagten zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt und – da sie keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen (vgl. Art. 32 AsylV 1) – gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.w.H.).

E-2497/2011 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Namentlich darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 9.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Iran wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement als völkerrechtlich unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen sind damit in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 9.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Damit braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob der Vollzug auch als unmöglich oder unzumutbar zu qualifizieren wäre. Unter den gegebenen Umständen braucht zudem auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (Mutter) nicht weiter thematisiert zu werden. 10. Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen anzuerkennen und ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. März 2011 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Be-

E-2497/2011 schwerdeführerinnen als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge der Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. 11.2 In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. Die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ist belegt, und ihre Begehren waren nicht aussichtslos. Somit ist das Gesuch gutzuheissen und sind den Beschwerdeführerinnen keine Kosten aufzuerlegen. 11.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der (teilweise) obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Beide Rechtsvertreterinnen haben keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gemäss Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE legt das Gericht deshalb die Entschädigung aufgrund der Akten fest. Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt; es wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der entschädigungsfähige notwendige Vertretungsaufwand ausschliesslich von der zuerst bevollmächtigten Rechtsvertreterin verursacht worden ist.

E-2497/2011 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung vom 30. März 2011 wird betreffend die Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1300.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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