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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2014 E-2487/2014

May 22, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,446 words·~12 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. April 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2487/2014

Urteil v o m 2 2 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und die gemeinsamen Kinder Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).

E-2487/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte ihren Angaben zufolge im Jahr 2002 mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein (N […]). 2004 kehrte sie freiwillig nach Syrien zurück. A.b Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 3. September 2013 Richtung Türkei und hielten sich anschliessend einen Monat lang in der türkischen Provinz Sanliurfa bei einer Verwandten auf. Anschliessend reisten sie nach Istanbul, wo sie ein vom Schweizer Generalkonsulat auf Einladung einer in der Schweiz wohnhaften Verwandten bis Mitte Juni 2014 gültiges Laissez-passer mit Schweizer Visum erhielten. Am 19. März 2014 reisten sie auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Sie stellten am 26. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am selben Tag wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden seien. Tags darauf bevollmächtigten die Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertretung. Am 2. April 2014 wurden sie im EVZ Basel zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: BFM-Akten A12/14 und A13/13). Am 9. April und 11. April 2014 wurden sie vom BFM im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich vertieft zu den Asylgründen angehört (Protokoll: BFM-Akten A16/16 und A17/20). Die Beschwerdeführenden gaben an, ethnische Kurden syrischer Nationalität mit letztem Wohnsitz in F._______, Provinz (…), zu sein. Sie seien seit 2006 verheiratet und hätten bis 2011 in G._______ gewohnt. Wegen der sich massiv verschlechternden politischen und sozialen Lage seien sie im Oktober 2011 nach F._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe dort als (…) gearbeitet. Er sei seit 2002 an der Demokratischen Kurdischen Partei (AI-PARTI) interessiert und habe in F._______ vermehrt die Gelegenheit wahrgenommen, sich politisch zu betätigen. Anfangs (…) 2013 habe er als (…) Barzani-Befürworter – (…) – im privaten Rahmen einmal mehr die Ausrichtung der regierenden Partei der Demokratischen Union (PYD, dem syrischen Ableger der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans [PKK]), kritisiert. Tags darauf und von da an wiederholt hätten Behördenmitglieder und bewaffnete Sicherheitsleute der PYD ihn zu Hause aufgesucht. Deshalb habe er sich fortan versteckt gehalten. Trotz Einflussnahme eines Cousins, ein Angehöriger des Sicherheitsdienstes Asayesh, habe sich keine Einigung finden lassen. Der Cousin habe ihm deshalb zur Flucht ins Ausland geraten. Beim letzten Besuch

E-2487/2014 hätten die bewaffneten Sicherheitsleute der Beschwerdeführerin gedroht, sie oder ein Kind mitzunehmen, sollte sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig stellen. Er habe deshalb seinen Anteil an (…seinem Geschäft…) verkauft und am 3. September 2013 Syrien mit der Familie verlassen. Im Übrigen habe er wegen seiner Mitgliedschaft zur AI-Parti keine Probleme gehabt, weil er dies immer habe geheim halten können. Als Gruppenmitglied habe er den Auftrag gehabt, selber eine Zelle innerhalb der Partei zu gründen und zu führen. Im Auftrag der Al-Parti habe er an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen oder mit bestimmten Personen gesprochen. Er sei insbesondere für die Partei publizistisch tätig gewesen. In G._______ habe er für die Al-Partei namentlich soziale und kulturelle Aktivitäten getätigt. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihre heutigen Gründe – sie habe Syrien wegen den Problemen ihres Mannes verlassen – hätten nichts mit den Gründen ihres ersten Asylgesuchs zu tun, und teilte mit, dass sie im (…) Monat schwanger sei. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, eine Kopie des Reisepasses, die für den Besuch in der Schweiz ausgestellten Laissezpassers für schriftenlose Personen, ein Familienbüchlein im Original, eine laminierte Pensionskarte und zwei Parteibestätigungen der AI-Parti ein. A.c Am 24. April 2014 gab das BFM der Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Tags darauf wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. A.d Mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs ihre vorläufige Aufnahmen an. B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-2487/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-2487/2014 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2 Das BFM begründete die Abweisung der Asylgesuche namentlich damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden widersprüchlich, zu wenig konkret und zu wenig differenziert ausgefallen seien. Obschon der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seit 2002 der Al-Parti aktiv anzugehören, könne er weder die Unterschiede zwischen der Al-Parti und der PYD noch seine konkreten Tätigkeiten für die Partei – weder diejenigen in G._______ noch diejenigen in F._______ – nachvollziehbar schildern. Konkrete politisch motivierte Aktivitäten, die über eine allgemeine oppositionelle Gesinnung hinausgegangen wären, seien nicht glaubhaft dargestellt. Zudem hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Aussagen zu Wohnanschriften, Anzahl und Zeiten der Besuche sowie der Art der Sicherheitsleute gemacht. Gemäss Beschwerdeführerin seien es uniformierte Kämpfer der Volksverteidigungseinheiten der YPG, dem Beschwerdeführer zufolge eben ausdrücklich nicht Angehörige der YPG sondern solche der Asayesh gewesen. Weiter vermittelten die Beschriebe aufgrund ihrer Oberflächlichkeit und Detailarmut den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Gesagte selber nicht erlebt haben könne. Der Beschwerdeführer habe behauptet, aufgrund seines langjährigen Engagements für die Al-Parti, der Nähe seiner Familie zur Al-Parti und wegen der Weigerung im Jahr 2001, für die PKK in den Kampf zu ziehen, verfolgt zu werden. Anderseits habe er erklärt, weder in den Jahren seines Aufenthalts in G._______ noch während der ersten (…) Monate in F._______ aufgrund seiner Mitgliedschaft Auseinandersetzungen mit Behörden gehabt zu haben. Vielmehr sei er freudig mit seiner Familie von G._______ ins kurdisch kontrollierte Gebiet umgezogen, wo er sich innert kurzer Zeit integriert und sich ein Geschäft aufgebaut habe. Da er in F._______ keine herausragende politische Rolle gespielt haben könne,

E-2487/2014 sei davon auszugehen, dass er aus Sicht der kurdischen Regionalregierung nicht als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sei. Eine gezielte Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung gegen das herrschende Regime sei mithin auszuschliessen. Auf den Gefängnisaufenthalt der Beschwerdeführerin (…) sei nicht weiter einzugehen, weil deren letzte Flucht aus Syrien weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht in einem genügend engen Zusammenhang dazu gestanden habe. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, weil sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht zu erhellen vermöchten. Die in beschränktem Masse politisch aktiven Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs zwar Situationen allgemeiner Gewalt erlebt, nicht aber die von ihnen geltend gemachten persönlichen Verfolgungssituationen. Aufgrund der aktuellen Berichtslage bestehe in den kurdisch kontrollierten Gebieten zudem kein Anlass zur Annahme, dass eine Verfolgungssituation durch die PYD oder deren Sicherheitskräfte aufgrund einer blossen Parteizugehörigkeit zur Al-Parti oder eines Auslandaufenthalts erfolge. Folglich erfüllten die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen an eine Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht. 2.3 In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführenden demgegenüber aus, sie hätten keine Falschangaben gemacht und müssten allfällige Widersprüche nicht verantworten, weil es in den Befragungen zu Missverständnissen und Übersetzungsfehlern gekommen sei. Sie erklärten, stets dasselbe ausgesagt zu haben. Weiter habe sich das syrische Regime aus kleineren Städten des Landes zurückgezogen und diese der PYD überlassen. Die PYD amte in diesen Ortschaften als verlängerter Arm des Regimes und setze deren Aufträge um. Sie verachte die anderen kurdischen Parteien, hasse namentlich die Al-Parti und bediene sich als Ordnungskraft krimineller Mittel wie Verfolgung, Entführung und Schikanen. Mitglieder der Al-Parti würden durch die Asayesh und YPG, mithin letztlich somit durch die PYD, verfolgt, weil sie als Feinde und Verräter gälten. In Syrien drohe ihnen der Tod. Sie seien deshalb Flüchtlinge. 3. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFM auf der Basis eines rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts entschieden hat, der keiner weiterer Abklärungen bedarf. So haben die Beschwerdeführenden bis auf global gehaltene Schutzbehauptungen, wonach es in ihren Anhörungen zu Missverständnissen und falschen Übersetzungen gekommen sei, keine weiteren Begründungen nachgeliefert oder angebliche Missverständnisse und Widersprüche aufgeklärt. Auch die Behauptung, sie hätten in den

E-2487/2014 Anhörungen immer das Gleiche zu Protokoll gegeben, entbehrt jeder Grundlage: Ein Blick in ihre zentralen Asylangaben dokumentiert das Gegenteil. Mithin besteht kein Anlass, aus den von ihnen geltend gemachten formellen Gründen die angefochtene Verfügung aufzuheben. 3.2 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist. Das BFM hat die geltend gemachten Ausreisegründe der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an Art 3 und 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden korrekten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeschrift sind keine stichhaltigen oder erheblichen Entgegnungen zu entnehmen, die bezüglich der Flüchtlingseigenschaft zu einem anderen Resultat führen könnten. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Verweis auf die bisherigen Behauptungen oder stellen den untauglichen Versuch dar, Widersprüche als Missverständnisse und falsche Übersetzungen erscheinen zu lassen. Soweit auf allgemeine politische und machtpolitische Gegebenheiten und Rivalitäten in der kurdischen Region hingewiesen wird, können die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Das BFM hat somit zu Recht verneint, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und die Asylgesuche mit korrekter Begründung abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E-2487/2014 4.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM zufolge unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdebegehren sind als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2487/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

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