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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2015 E-2485/2015

May 12, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,561 words·~18 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2485/2015

Urteil v o m 1 2 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).

E-2485/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2015 aus dem Kosovo ausgereist sei und am 2. März 2015 die schweizerische Grenze übertreten habe, wo er gleichentags einen Asylantrag einreichte, dass der Beschwerdeführer gemäss einer «Eurodac»-Meldung vom 3. März 2015 in Europa schon verschiedentlich um Asyl nachgesucht habe, so im Jahr 2005 in Österreich, in Schweden (2009), in Norwegen (2011) und am 20. November 2014 in Ungarn, dass sich aus den Akten ergibt, dass das aktuelle Asylverfahren sein viertes in der Schweiz ist, dass er anlässlich seiner Befragung zur Person vom 9. März 2015 sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, dass seine schweizerische Ehefrau, welche er schon drei Mal geheiratet – das letzte Mal am (…) 2014 – habe, krank und auf ihn angewiesen sei, dass er zuvor bei der schweizerischen Botschaft ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, welches indes abgewiesen worden sei, dass er vor vier Monaten – mutmasslich im November 2014 – schon versucht habe, in die Schweiz zu gelangen, indes habe man ihn in Ungarn aufgehalten und zurückgeschafft (D7 S. 2), bzw. sei er über Serbien in den Kosovo zurückgereist (D7 S. 13), dass der Beschwerdeführer am 2. April 2015 einen Eheschein der Republik Kosovo zu den Akten reichte, welcher die Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ (geschlossen am […] 2014 in C._______) bestätige, dass das SEM mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 16. April 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie deren Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

E-2485/2015 dass er zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen werde, dass die Vorinstanz diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass Ungarn für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung das SEM anzuweisen sei, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten und sich für die Sache als zuständig zu erachten (eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen), dass die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass zudem im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei; die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, dass er diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründete, dass seine Ehefrau auf seine Unterstützung angewiesen sei, dass er zudem nicht über Ungarn in die Schweiz gelangt sei, sondern nach seinem Aufenthalt in Ungarn über drei Monate im Kosovo gewesen und dann über Italien in die Schweiz eingereist sei, dass diese Beschwerdeschrift auch von B._______ unterschrieben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 29. April 2015 (Poststempel: 6. Mai 2015) – entgegen den zwei im Begleitschreiben erwähnten Arztberichte – ein einziges undatiertes Arztzeugnis von Dr. D._______ aus C._______ (ohne

E-2485/2015 Übersetzung) einreichte, welches bestätige, dass er am (…) 2014 im Kosovo und damit mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raumes gewesen sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

E-2485/2015 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, S. 184, K 5), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder

E-2485/2015 Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass zunächst die Zuständigkeitsfrage zu klären ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte (D5), dass deshalb kein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren gemäss Kapitel III der Dublin-III-VO durch die schweizerischen Behörden vorzunehmen war, da ein Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO eingeleitet werden konnte, nachdem in Ungarn bereits ein Asylantrag gestellt wurde, weshalb Ungarn das Zuständigkeitsprüfungsverfahren bereits durchgeführt haben dürfte (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), dass das SEM folglich die ungarischen Behörden am 17. März 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (D13), dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. März 2015 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten; dabei gaben sie an, der Beschwerdeführer habe am (…) 2014 zusammen mit seiner Ehefrau um Asyl nachgesucht, doch seien sie vor Verfahrensabschluss verschwunden, weshalb deren Verfahren beendet worden sei (D18), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreitet, vor vier Monaten in Ungarn gewesen zu sein, indes sei er damals "erwischt und nach Serbien zurückgeschafft" worden (D7 S. 2), bzw. sei er über Serbien in den Kosovo ausgereist (D7 S. 13), dass er erst am 28. Februar 2015 den Kosovo wieder verlassen habe, um mit einer Fähre nach Bari (Italien) zu gelangen, von wo aus er weiter in die Schweiz gereist sei, wo er am 2. März 2015 um Asyl nachgesucht habe (D7 S. 10), dass das eingereichte undatierte Arztzeugnis bestätige, dass er am (…) 2014 im Kosovo gewesen sei, folglich habe er sich während drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten, womit er implizit geltend

E-2485/2015 macht, dass Ungarn gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig ist, dass das SEM in seiner Verfügung vom 8. April 2015 ausführte, dass keine Beweise für einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes vorliegen würden, weshalb nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der ungarischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen sei, dass unklar ist, wann der Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch einreichte, da der Beschwerdeführer gemäss der «Eurodac»-Meldung vom 3. März 2015 am (…) 2014 (D5), hingegen gemäss der Antwort Ungarns vom 30. März 2015 auf das Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am (…) 2014 in Ungarn um Asyl nachgesucht habe (D18), dass der Beschwerdeführer behauptet, vier Monate vor seiner Befragung vom 9. März 2015 aus Ungarn wieder in den Kosovo zurückgekehrt zu sein, wo er sich drei Monate aufgehalten habe (was durch das Arztzeugnis belegt sei), bis er am 28. Februar 2015 wieder aufgebrochen sei, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Verpflichtungen des an sich zuständigen Mitgliedstaates erlöschen, wenn ein Antragsteller, um dessen Wiederaufnahme dieser ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten für mindestens drei Monate verlassen hat und ausserhalb dieses Hoheitsgebietes verbleibt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 3 zu Art. 19), dass die Beweislast für das Vorliegen dieses Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen Mitgliedstaat – vorliegend Ungarn – zuzuweisen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 9 zu Art. 19), was allerdings voraussetzt, dass ein Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO relevantes Vorbringen diesem Mitgliedstaat übermittelt werden muss (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 10 zu Art. 19), dass das SEM in seiner Anfrage vom 17. März 2015 an die ungarischen Behörden zwar nicht erwähnte, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, "Ungarn dann [nachdem er beschimpft worden sei] sofort verlassen" zu haben, was "vor vier Monaten" (vor der Befragung vom 9. März 2015) erfolgt sei (D7 S. 13), dass indes Ungarn offenbar von einem Asylgesuchdatum vom (…) 2014 ausging, obschon dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 17. März 2015 klar zu entnehmen war, dass die Schweiz eine Asylgesuchstellung in

E-2485/2015 Ungarn am (…) 2014 annahm (dies gestützt auf den dem Gesuch beigelegten EURODAC-Auszug) und explizit mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2015 in der Schweiz ein weiteres Gesuch gestellt habe, dass deshalb selbst bei einer Mitteilung seitens des SEM, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe den Kosovo am 28. Februar 2015 nach etwa vier Monaten wieder verlassen, nicht davon auszugehen ist, Ungarn hätte das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt, da es davon ausgegangen sein dürfte, dass zwischen dem (…) 2014 und dem 28. Februar 2015 keine drei Monate verstrichen wären, dass zudem der Europäische Gerichtshof (EuGH) ausdrücklich verneinte, dass ein betroffener Antragsteller ein Recht auf ein Rechtsbehelfsverfahren habe, um eine unrichtig begründete Zuständigkeit wegen falscher Auslegung des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend zu machen (vgl. Urteil in der Rechtssache C-394/12 vom 10.12.2013), dass selbst wenn der Beschwerdeführer ein solches Rügerecht hätte, er vorliegend nicht beweisen konnte, dass er sich spätestens vom 28. November 2014 bis 28. Februar 2015 tatsächlich im Kosovo aufhielt, dass auch das eingereichte Arztzeugnis keine Auskunft über die Dauer eines allfälligen Aufenthalts im Kosovo gibt, dass sich ebenfalls in den Akten seiner angeblichen Halbschwester E._______ (D7 S. 11), bei welcher es sich wohl um der im ungarischen Verfahren erwähnten Ehefrau handeln dürfte (D18), keine Hinweise auf einen dreimonatigen Aufenthalt im Kosovo finden lassen (N […]), dass folglich Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht anwendbar und die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung ausführte, er würde sich umbringen, bevor er nach Ungarn gehen müsse; er sei beschimpft und malträtiert worden, zudem wolle er sich hier in der Schweiz um seine Ehefrau kümmern und er habe selber gesundheitliche Probleme (D7 S. 13), dass es grundsätzlich keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta mit sich bringen,

E-2485/2015 dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass grundsätzlich auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Leiturteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend zur Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandersetzte und dabei das Vorhandensein systemischer Mängel verneinte, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im hievor erwähnten Urteil vom 9. Oktober 2013 indes feststellte, die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, könne nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, dass bei besonders verwundbaren Personen eine sorgfältige Überprüfung der allfälligen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Sinne der EMRK und der FK angezeigt sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.), dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders vulnerable Person handelt, weshalb es sich erübrigt, diese Frage mit erhöhter Sorgfalt zu behandeln,

E-2485/2015 dass der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Vorbehalten und seinem weiteren Vorbringen, aufgrund seiner Ehe mit einer schweizerischen Bürgerin habe er ein Anrecht auf Aufenthalt, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen könnte, dass der Beschwerdeführer damit jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, welcher an einem bronchialen Asthma, COPD Exazerbation (chronische Lungenerkrankung) leidet, nicht zutrifft, dass zudem die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren,

E-2485/2015 dass auch keine Hinweise vorliegen, dass Ungarn die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers verweigert habe oder verweigern würde, dass ferner die Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO im Lichte von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu prüfen ist, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4 m.w.H.), jemand auf Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz bezieht, was durch das mutmassliche schweizerische Bürgerrecht von B._______ erfüllt wäre, dass zudem zwischen den Angehörigen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehen muss, dass die mutmasslichen Eheleute das letzte Mal in Schweden zusammen gelebt hätten, bevor der Beschwerdeführer im Jahr 2012 von dort in den Kosovo ausgeschafft worden sei (D7 S. 4), dass sie gemäss dem Eheschein zwar am (…) 2014 im Kosovo wieder geheiratet hätten, indes es keine Anzeichen dafür gibt, dass sie seit der Trennung im Jahr 2012 jemals wieder zusammen gelebt hätten, dass folglich auch nicht aufgrund der gesundheitlichen Situation der Ehefrau von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden muss, obschon B._______ gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im F._______ in G._______ wohne (D7 S. 4), was darauf hindeutet, dass sie eine langfristige Betreuung und Pflege benötigt, dass in Würdigung dieser Tatsachen nicht von einer echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ausgegangen werden kann, weshalb sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, dass der Beschwerdeführer sodann keine weiteren Tatsachen vorbrachte, welche geeignet gewesen wären, um als humanitäre Gründe qualifiziert zu werden, und aufgrund derer das SEM eine vertiefte Prüfung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO bzw. der direkt anwendbaren Norm des nationalen Rechts (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) hätte vornehmen müssen

E-2485/2015 (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10) und entsprechen im Lichte von Art. 3 Abs. 2 und 17 Abs. 1 Dublin- III-VO geprüft wurden, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1- 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2485/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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