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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2015 E-2483/2015

April 30, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,725 words·~9 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2483/2015

Urteil v o m 3 0 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, Kosovo, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Verfügung des SEM vom 31. März 2015/ N (…).

E-2483/2015 Sachverhalt: A. Am 2. März 2015 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. März 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Am selben Tag wurde ihr das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Ungarn gewährt. Dabei machte sie geltend, nur wegen (…) nach Ungarn gereist und anschliessend in den Kosovo zurückgekehrt zu sein. B. Da ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Zentraldatenbank EURODAC ergeben hatte, dass sie am 19. November 2014 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten eingereist war und dort am darauf folgenden Tag um Asyl nachgesucht hatte, ersuchte das SEM am 17. März 2015 die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese hiessen das Ersuchen am 25. März 2015 gut. C. Mit Verfügung vom 31. März 2015 – am 16. April 2015 eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Ungarn weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und ordnete Ausschaffungshaft an. D. Mit Eingabe vom 21. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären respektive ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter sei die Sache ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, Entbindung von der Vorschusspflicht, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

E-2483/2015 E. Am 24. April 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM und entscheidet vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den

E-2483/2015 Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III- VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin- III-VO). 5. Die Vorinstanz ersuchte die ungarischen Behörden am 17. März 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Am 25. März 2015 stimmten die ungarischen Behörden diesem Gesuch zu. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass damit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit Ungarns mit der Begründung, sie sei, seit sie Ungarn verlassen habe, für mehr als drei Monate nach Kosovo zurückgekehrt, habe mithin das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten für mehr als drei Monate wieder verlassen und sei schliesslich über Italien, nicht Ungarn, in die Schweiz eingereist. Für ihre Behauptung stellt sie Beweismittel in Aussicht. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass diese Behauptung gänzlich unbelegt ist. Massgeblich ist hingegen, dass die Dublin-III-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn diese als zu ihrem Schutz "selfexecuting" gelten. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO kann in diesem Sinne nicht als "self-executing" gelten. Daher ändert die Tatsachenbehauptung, selbst wenn sie zutreffen sollte, angesichts der Wiederaufnahmeerklärung Ungarns an der Zuständigkeit Ungarns nichts. Nach dem Gesagten muss auch die Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nicht abgewartet werden.

E-2483/2015 6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 7. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist. Ungeachtet dessen, obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10). Solches hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan oder auch nur geltend gemacht. Sie beruft sich aber auf gesundheitliche Probleme ([…]). Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) dazu verpflichtet ist, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sowie von schweren psychischen Störungen, zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, dass ihr Ungarn die medizinische Versorgung verweigert hätte oder verweigern würde. Auch aus der geltend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden (…) kann sie – insbesondere auch im Lichte von Art. 8 EMRK – nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis substanziiert dargetan hat.

E-2483/2015 Folglich besteht kein Anlass zum Selbsteintritt. Demnach hat die Vor-instanz zu Recht die Zuständigkeit Ungarns festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Ungarn angeordnet. Zur Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht, vorsorglichen Vollzugsstopp sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prüfung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2483/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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