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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2015 E-248/2015

January 29, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,131 words·~11 min·3

Summary

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-248/2015

Urteil v o m 2 9 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Einspracheentscheid des BFM vom 18. Dezember 2014 / (…).

E-248/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. September 2013 unter Abweisung des Asylgesuchs die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte und diesen vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass die Ehefrau und die (…) Kinder des Beschwerdeführers am 24. Juli 2014 auf dessen Einladung vom 30. Mai 2014 hin beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa einreichten, dass das Generalkonsulat den Gesuchstellenden mit Verfügung vom 11. November 2014 die beantragten Visa mit der Begründung verweigerte, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft respektive die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. November 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) beim BFM Einsprache erhob, dass das BFM ihm mit Schreiben vom 20. November 2014 unter Erwägung des Erlasses eines abschlägigen Entscheids Frist zur Stellungnahme ansetzte, dass der Beschwerdeführer sich am 8. Dezember 2014 vernehmen liess, dass das BFM die Einsprache mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am 30. Dezember 2014 – abwies, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei, dass, wenn sich eine Person bereits in einem Drittstaat befinde, in der Regel davon auszugehen sei, dass keine Gefährdung mehr bestehe, dass eine akute Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers nicht belegt sei, da diese, soweit aus den Akten ersichtlich, gesund seien und sich

E-248/2015 in einem Drittstaat aufhielten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche, dass die syrischen Flüchtlinge in der Türkei geduldet würden, die Flüchtlingslager trotz der begrenzten Kapazitäten gut ausgestattet seien und die durchaus schwierige Lage die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht gefährde, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers gemäss den Angaben in den Einreisegesuchen und der ergänzenden Stellungnahme über eine Wohngelegenheit verfügen würden und offenbar in der Lage seien, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, dass sie die notwendige medizinische Hilfe gegebenenfalls vor Ort in Anspruch nehmen und sich im Bedarfsfall an die lokalen Behörden, das UN- HCR, den türkischen roten Halbmond oder andere Hilfsorganisationen wenden könnten, dass sich die Familie des Beschwerdeführers somit insgesamt nicht in einer Situation akuter Gefährdung beziehungsweise in einer besonderen Notsituation befinde, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, dass nach dem Gesagten keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorlägen, die die Erteilung von Einreisevisa qualifiziert begründen lassen würden, dass sodann keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz beziehungsweise dem Schengen-Raum vorliege, so dass die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum ebenfalls nicht in Betracht falle, dass zusammenfassend die Angehörigen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen vermöchten, weshalb das Gesuch zu Recht verweigert worden und die Einsprache abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, die

E-248/2015 angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreise seiner Familienmitglieder sei zu bewilligen, dass er zur Begründung insbesondere ausführt, die syrischen Flüchtlinge würden in der Türkei unterdrückt; seine Frau habe Angst davor, im Krankheitsfalle mit den Kindern ein Spital aufzusuchen und Medikamente und Lebensmittel zu kaufen, da sie schon öfter öffentlich verspottet und beleidigt worden sei, dass zudem die Truppen des IS (Islamischer Staat) auch in der Türkei aktiv seien und syrische Kurden nach Syrien zurückbringen und töten würden, weshalb er und seine Familie in grosser Angst leben würden, dass das Gericht am 20. Januar 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt (Art. 31 und 33 VGG), worunter auch Einspracheentscheide fallen, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),

E-248/2015 dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG auf einen Schriftenwechsel verzichtete wurde, dass das Schengen-Recht die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit einschränkt, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten aufstellt und diese verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass das AuG und seine Ausführungsverordnungen nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG), dass Angehörige von Drittstaaten über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen dürfen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen, dass sich die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, beantwortet, dass die Gesuchstellenden als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum unterstehen, dass Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen, wobei sie namentlich zu belegen haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen respektive ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 5 Abs. 2 AuG), dass Drittstaatsangehörige sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen dürfen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S.

E-248/2015 1–32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. ad und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58), dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex auch dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.), dass Drittstaatsangehörige daher zu belegen haben, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6 sowie BVGE 2011/48 E. 4 ff.), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, für seine Familie einen solchen Beleg zu erbringen, dass auch eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei wenig plausibel erscheint, nachdem sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde massgeblich auf die dortigen schwierigen Lebensbedingungen stützt, dass daher mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, dass das Schengen-Recht die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK), das grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten kann, dass die Visumserteilung aus humanitären Gründen auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV normiert ist, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können,

E-248/2015 dass nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes [SR 142.31] vom 28. September 2012 [AS 2012 5359]), die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen hat, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490), dass in der Botschaft aber auch dem Willen Ausdruck verliehen wurde, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520), dass die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, vermuten lässt, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, dass aber auch akute kriegerische Ereignisse als möglicher Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt wurden, dass nach Prüfung der Akten dem SEM darin zuzustimmen ist, dass auch die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt sind, dass die Gesuchstellenden sich in einem Drittstaat befinden, dort nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen Einreisevisa zu erteilen,

E-248/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht die teilweise schwierigen Lebensbedingungen in der Türkei nicht verkennt, sie allerdings an der Einschätzung vorliegend nichts zu ändern vermögen, und der Beschwerdeführer sich diesbezüglich in seiner kurzen Rechtsmitteleingabe weitgehend auf allgemeine Ausführungen beschränkt, dass die geltend gemachte Gefahr durch Truppen des IS in der Türkei nicht belegt und für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, wonach seine Familie gesund sei, über eine Wohngelegenheit verfüge und den Lebensunterhalt bestreiten könne, nicht bestreitet, dass im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts der bestehenden Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).

E-248/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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