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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2008 E-2474/2008

April 24, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,309 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-2474/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2008 / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2474/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein albanischsprachiger Rom, eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2008 den Kosovo Richtung Montenegro verliess und vermutlich über Italien in die Schweiz gelangte, wo er am 3. Februar 2008 um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Februar 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 19. März 2008 geltend machte, von 1999 bis ins Jahr 2003 mit seiner Familie in Deutschland gelebt zu haben und dann freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise am 5. Januar 2008 gelebt habe, dass am 30. Oktober 2003 neben ihrem Haus eine Handgranate explodiert sei und seinen Vater verletzt habe, dass er nach ein paar Monaten einen Brief erhalten habe, in dem stand, dass der Anschlag ihm und nicht seinem Vater gegolten habe, dass sie den Vorfall der Polizei gemeldet hätten, diese aber nichts unternommen habe, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung dann jedoch angab, die Polizei und die UNMIK hätten den Fall untersucht und ein Gerichtsverfahren eingeleitet, dass die Leute (Albaner) neidisch auf ihn und seine Familie gewesen seien, weil sie nach ihrer Rückkehr aus Deutschland gut gelebt hätten und er selber auch ein Auto besessen habe, welches jedoch häufig beschädigt worden sei, dass er seit der Explosion der Granate im Rhythmus von zwei bis drei Monaten immer wieder Probleme gehabt habe, dass mehrmals Kunden bei ihnen Möbel mitgenommen und gesagt hätten, sie würden sie dann später bezahlen, dies aber dann unterlassen hätten, dass im Dezember beziehungsweise gegen Ende Oktober 2007, als er mit seinem Lieferwagen auf Montagefahrt gewesen sei, auf sein Fahrzeug geschossen worden sei, E-2474/2008 dass er ein andermal (im Mai oder Juni 2007) von maskierten Männern – die gesagt hätten, sie wüssten genau, was er gemacht habe – zur Bezahlung von 30'000 Euro Schutzgeld aufgefordert worden sei, dabei habe er doch immer mit allen Ethnien Geschäfte betrieben, und nicht bloss mit den Serben, wie ihm von den Maskierten unterstellt worden sei, dass er ca. zwei Monate vor der Ausreise einen Brief erhalten habe mit der Aufforderung, er solle die Summe bezahlen, sonst würde er nie in Ruhe gelassen, dass er darauf während zwei Wochen bei seiner Ex-Frau gewohnt habe, dass er sich da aber auch nicht mehr sicher gefühlt habe und am 5. Januar 2008 den Kosovo Richtung Montenegro verlassen habe, wo er bis am 1. Februar 2008 geblieben sei, bevor er in die Schweiz weitergereist sei, dass er gehört habe, er sei mehrmals bei seiner Frau gesucht worden, dass er vermute, seine Frau sei vergewaltigt worden, dass seine Frau momentan eventuell auch in Montenegro sei, und dass er nicht wisse, ob sie auch ausreisen wolle, dass Abklärungen bei den deutschen und österreichischen Behörden ergeben haben, dass sich der Beschwerdeführer von 1999 bis 2003 in Deutschland aufgehalten hat, dass er am 12. April 2007 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hat, dass er am 5. Juli 2007 in Deutschland eingereist ist und von dort am 13. November 2007 nach Österreich abgeschoben wurde, und dass sein Asylverfahren in Österreich am 29. Januar 2008 in zweiter Instanz eingestellt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 19. März 2008 mit diesen Tatsachen konfrontiert wurde, dass er diese Angaben bestätigte und an seinen Fluchtgründen festhielt mit der Anpassung, diese hätten sich ein Jahr früher zugetragen, dass er anlässlich einer Nachbefragung vom 1. April 2008 angab, er sei von Österreich aus über Deutschland in die Schweiz eingereist, E-2474/2008 dass die deutschen Behörden mit Telefax vom 4. April 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers wegen der zu ungenauen Angaben zum Reiseweg nicht zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt wurde, und dass keine Hinweise vorlägen, dass seither Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-2474/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, E-2474/2008 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches auf Beschwerdestufe am 29. Januar 2008 eingestellt wurde, dass alle seine Vorbringen – sofern sie sich denn überhaupt zugetragen haben – vor diesem Verfahren stattgefunden haben, dass er seit dem österreichischen Verfahren gar nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt war, dass daher keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer die auf dem negativen Ausgang des österreichischen Asylverfahrens beruhende Vermutung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 33), nicht umzustossen vermocht hat, dass auch der Beschwerdeschrift keine neuen relevanten Vorbringen zu entnehmen sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- E-2474/2008 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Vor-Ort-Untersuchungen) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind, E-2474/2008 dass die Vorinstanz ohne Begründung auf eine solche Untersuchung durch die Schweizer Botschaft in Pristina verzichtet hat, dass vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kassation der angefochtenen Verfügung verzichtet werden kann, da der Beschwerdeführer erst vor kurzer Zeit (gemäss eigenen Angaben April 2007; A13 S. 12) sein Heimatland verlassen hat und anlässlich der Anhörung in der Schweiz, die erst gut einen Monat (19. März 2008) zurückliegt, aktuelle Angaben zu den erwähnten Reintegrationskriterien gemacht hat, dass die Vorinstanz aufgrund der Akten zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe als Schreiner, Autolackierer und Küchenbauer im Kosovo gearbeitet und habe sich ein berufliches Beziehungsnetz aufbauen können, was ihm die berufliche Wiedereingliederung und den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen werde, dass wegen der grundsätzlichen Zweifel an seinen Vorbringen davon auszugehen sei, dass sich seine Frau ebenfalls im Kosovo aufhalte, dass zwei Brüder und die Eltern des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Angaben ebenfalls im Kosovo lebten, und der Beschwerdeführer somit über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass er und seine Familie im Kosovo in vergleichsweise guten Verhältnissen gelebt hätten, dass gemäss Bericht der Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 8. April 2008 (A19) der Beschwerdeführer wegen Flanken- und Bauchschmerzen mit Fieber und einem Infekt der oberen Atemwege behandelt worden ist, dass eine konservativ symptomatische Therapie mittels Analgetika (Schmerzmittel) und eine einmalige Nachkontrolle empfohlen worden ist, dass gemäss Akten keine weiteren Arzttermine mehr vorgesehen sind (A20), dass somit auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen, zumal im Kosovo Schmerzmittel erhältlich sind, E-2474/2008 dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kürzlichen Unabhängigkeitserklärung des Kosovos bei seiner Rückreise auf Probleme treffen würde, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2474/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 10

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