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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2007 E-2465/2007

August 7, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,172 words·~16 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 30.3.07 in Sachen Nichteintr...

Full text

Abtei lung V E-2465/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. August 2007 Mitwirkung: Richter Stöckli, Richterin de Coulon, Richter Weber Gerichtsschreiber Hardegger A._______, Indien, wohnhaft B._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 30. März 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (3. Asylgesuch) / N D._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Indien (...) stammende Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2002 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, ihr Verlobter, ein ethnischer (...), habe Suizid begangen, weil seine Familie gegen ihre beabsichtigte Heirat gewesen sei, worauf sie von der Familie ihres Verlobten, insbesondere von dessen Bruder, bedroht und beschuldigt worden sei, für dessen Tod verantwortlich zu sein, dass der Bruder der Beschwerdeführerin bei einem Versuch, sie und ihren Vater vor dem Bruder des Verstorbenen zu beschützen, von diesem erschossen worden sei, dass das damals zuständig gewesene Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 15. Januar 2003 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre sofortige Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog, dass es seine Verfügung damit begründete, Indien gelte gemäss Beschluss des Bundesrates vom 18. März 1991 als so genannter verfolgungssicherer Staat (safe country) und es bestünden keine Hinweise auf eine Verfolgung, dass die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2003 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin ab 30. September 2004 unbekannten Aufenthalts war, dass sie am 6. Juni 2005 erneut um Asyl nachsuchte, die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren geltend machte und erklärte, sich nach Abschluss des ersten und vor Anheben des zweiten Asylverfahrens in E._______ aufgehalten zu haben, dass das neu zuständige BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2005 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren erfolglos durchlaufen, und es lägen keine Hinweise vor, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren geltend mache, und der Wegweisungsvollzug sei durchführbar, dass die ARK mit Urteil vom 6. Juli 2005 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführerin in der Folge wiederum unbekannten Aufenthalts war, dass sie am 7. März 2007 mit einem ihr nicht zustehenden Reisepapier erneut in die Schweiz gelangte, wo sie am nächsten Tag ihr drittes Asylgesuch stellte, dass das BFM die Beschwerdeführerin mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,

3 dass am 13. März 2007 die summarische Befragung zu den Ausreisegründen und am 22. März 2007 die einlässliche Anhörung zu den Asylmotiven erfolgte, dass die Beschwerdeführerin in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sich nach ihrem zweiten Asylgesuch stets in E._______ aufgehalten zu haben, dass ihre ursprünglichen Asylangaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten, weil sie aus Furcht vor ihrem Ehemann dem Rat ihres Schleppers gefolgt sei, dass sie neu zu Protokoll gab, ihre Familie habe sie am 17. August 1998 mit einem Mann verheiratet, dessen Vater Polizist sei, dass sie vom Ehemann nach einiger Zeit mehr oder weniger regelmässig misshandelt worden sei und ihre eigenen Eltern zunächst kein Gehör für ihre grosse Not aufgebracht und sie immer wieder zu ihm zurückgewiesen hätten, dass sich selbst ihr Schwiegervater in ihr Eheleben eingemischt habe, dass sie von ihrem Ehemann auf niederträchtige Art und Weise behandelt worden sei und er sie beispielsweise im Dezember 1998 vom Balkon gestossen habe, weshalb sie eine Schulterverletzung erlitten habe, dass sie ihm im Januar 1999 mitgeteilt habe, sie sei schwanger, worauf er seine Vaterschaft angezweifelt und sie weiterhin misshandelt habe, weshalb sie im Februar 1999 zu ihren Eltern geflohen sei, dass ihr Schwiegervater sie dort im März 1999 abgeholt habe und sie wiederum zum Ehemann habe zurückkehren müssen, wobei ihre Beseitigung wahrscheinlich eine beschlossene Sache gewesen sei, dass sie am folgenden Tag stark misshandelt worden sei, dass ihr Leute aus dem Hause der Schwiegereltern zu Hilfe geeilt seien, weshalb sie noch einmal zu den eigenen Eltern respektive zur Schwester habe entkommen können, dass in der Folge die Schwiegereltern sie wegen Diebstahls von Schmuck und Bargeld angezeigt hätten und ihr Ehemann und seine Verwandtschaft jede Gelegenheit ergriffen hätten, um ihr und ihren Familienangehörigen das Leben unerträglich zu machen, dass sie beschimpft, bedroht und mit Schüssen eingeschüchtert worden sei, dass sie am 30. August 1999 ihre Tochter (...) zur Welt gebracht habe, dass sie vom August 1999 bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie gewohnt habe, die Behelligungen durch den Ehemann und dessen Angehörige aber weiter angehalten hätten, worauf ihre Familie schliesslich für sie ein Scheidungsverfahren eingeleitet habe, dass sich die Beschwerdeführerin anfangs Dezember 2002 zur Ausreise entschlossen habe und etwa am 2. Dezember 2002 unter Benutzung ihres Passes und des von (...) ausgestellten Schengen-Visums nach (...) geflogen und via (...) und E._______ am 27. Dezember 2002 in die Schweiz eingereist sei, dass sie ihre damals 3-jährige Tochter bei ihren Eltern in (...)zurückgelassen habe, dass ihre Ehe im Jahr 2005 geschieden worden sei, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,

4 dass die Beschwerdeführerin eine indische Wählerkarte vom (...) einreichte und geltend machte, keinen anderen Identitätsausweis zu besitzen, zumal sie ihren Pass nach der Einreise in die Schweiz dem Schlepper abgegeben habe, wobei sie allerdings die Einreichung der Scheidungsdokumente in Aussicht stellte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. März 2007 auf ihr Asylgesuch nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe trotz behördlicher Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass die geltend gemachten Behelligungen durch den Ex-Mann und dessen Familie als zu wenig intensiv zu qualifizieren seien, als dass sie die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, dass die Beschwerdeführerin trotz Behelligungen und Schikanierungen noch über zwei Jahre bei ihren Eltern gewohnt habe, was die angebliche Schwere des auf die Beschwerdeführerin ausgeübten Druckes relativiere, dass die angegebenen Handlungen der Behörden aufgrund von Falschanzeigen als legitime Ermittlungsmassnahmen im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens zu qualifizieren seien, gegen die sie sich mit rechtlichen Mitteln und mit Unterstützung ihrer Familie zur Wehr hätte setzen können, dass die Beschwerdeführerin aus einer (...) Familie stamme und sie sich nicht um behördlichen Schutz bemüht habe, obwohl ein vom 26. Oktober 2006 datierendes Gesetz existiere, das Frauen vor häuslicher Gewalt besser schützen solle, dass innerstaatlich valable Aufenthaltsalternativen vorhanden seien, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass keine generellen oder individuellen Gründe gegen eine Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die vorinstanzliche Verfügung und die Vorakten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass in prozessualer Hinsicht unter Hinweis auf die Fürsorgeabhängigkeit um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Gewährung einer dreimonatigen Frist zur Beschaffung eines Passes oder einer Identitätskarte ersucht wurde,

5 dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. April 2007 zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde einlud und dabei die Frage stellte, weshalb sie von den verschiedenen in Frage kommenden Nichteintretenstatbeständen ausgerechnet den so genannten Papierlosenartikel als Grundlage gewählt habe, dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 17. April 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss und dabei ausführte, ein Nichteintreten gestützt auf den Tatbestand der wiederholten Gesuchstellung oder der Herkunft aus einem verfolgungssicheren Herkunftsstaat wäre im vorliegenden Fall ebenfalls in Frage gekommen, indessen hätten der teilweise engere Verfolgungsbegriff und der tiefere Beweismassstab sowie die insgesamt nicht auf den ersten Blick haltlosen Aussagen der Beschwerdeführerin den Ausschlag für das gewählte Vorgehen gegeben, dass auf die weiteren Begründungen in den jeweiligen Verfügungen und Schreiben, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein Mandat mittels Schreiben vom 10. Juli 2007 niederlegte, nachdem ihm eine Postsendung an seine Mandantin mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert wurde, dass der Instruktionsrichter dem vormaligen Rechtsvertreter die neue Adresse der Beschwerdeführerin bekannt gab und feststellte, ohne Gegenbericht bleibe es bei der avisierten Mandatsniederlegung, dass der Rechtsvertreter am 3. August 2007 schriftlich darum bat, die Mandatsniederlegung als hinfällig zu betrachten, dass mithin das Vertretungsverhältnis weiterhin besteht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998, AsylG, SR 142.31, i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - allerdings unter Beschränkung auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

6 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass das BFM das Nichteintreten auf das dritte Asylgesuch mit Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen kann, dass sie aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 i.S. M.M. gg. BFM beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass mithin die Tatsache, dass die Identität der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt wird - beziehungsweise deren Infragestellung nach Durchführung von zwei Asylverfahren, in welchen die Identität stets anerkannt war, gegen Treu und Glauben verstossen würde -, bedeutungslos ist, da der Gesetzgeber auf die Abgabe von Papieren und deren Qualität fokussiert war, dass die von der Beschwerdeführerin abgegebene, auf den (...) datierte und mit einer Foto versehene indische Wählerkarte die im genannten Urteil (a.a.O., E. 5.1 - 5.3) aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der erschwerten Fälschbarkeit, des zweifelsfreien Nachweises der Identität sowie der Eignung zur Erstellung eines Laissez-Passer durch die indische Botschaft im Fall einer Rückschaffung beziehungsweise Rückübernahme allesamt nicht erfüllt, dass dies erst recht auf die am 19. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Bestätigung der lokalen Polizei von (...), wonach die Beschwerdeführerin Inhaberin eines am (...) vom Passbüro in (...) ausgestellten indischen Passes sei (und dass sie bei der Polizei nicht nachteilig registriert sei), zutrifft, zumal die Einreichung in

7 Form eines fotokopierten Telefaxes und nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs erfolgte, dass keine entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren genannt wurden oder ersichtlich sind und namentlich der erst im dritten Asylverfahren zugegebene frühere Besitz eines von 2000 oder 2002 datierenden, noch heute gültigen Passes (vgl. C1 S. 4) und die im Beschwerdeverfahren mit einem Polizeibericht belegte Existenz eines indischen Passes aus dem Jahre 2000 in Anbetracht der in den beiden früheren Asylverfahren aufgestellten Behauptung, nie einen Pass besessen zu haben (vgl. A1 S. 3, B1 S. 3), den Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin wolle diesen den schweizerischen Behörden vorenthalten, zumal ihre Behauptung, der Schlepper habe ihr den Pass erst nach Ankunft in der Schweiz - nach ihren Angaben im ersten Asylverfahren ist sie per Bahn in die Schweiz eingereist (vgl. A1 S. 6) - abgenommen (vgl. C1 S. 4), keinen Sinn macht und sie in den letzten Jahren wiederholt nach E._______ und wieder zurück in die Schweiz gereist ist, dass der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, der Beschwerdeführerin sei ausreichend Zeit für die Beschaffung von Identitätsdokumenten einzuräumen, abzuweisen ist, da auch die nachträgliche Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im oben umschriebenen engen Sinn nichts an der gesetzlich vorgesehenen, an die Unterlassung während der Dauer von 48 Stunden anknüpfende Nichteintretenskonsequenz zu ändern vermöchte (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16, E. 5c/aa), dass mithin, unter Beachtung der in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 i.S. A. gg. BFM) aufgestellten Richtlinien, zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass aufgrund der Vorakten das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werden kann, da sich die damaligen Nachstellungen durch den früheren Ehemann als offensichtlich nicht asylrelevant erweisen, zumal sich die Beschwerdeführerin ihnen auf verschiedene Weise hätte entziehen können, namentlich indem sie bei den zuständigen staatlichen Stellen um Schutz nachgesucht hätte, und dass im heutigen Zeitpunkt erst recht kein Grund für begründete Furcht vor künftigen Verfolgungen seitens des früheren Ehegatten besteht, dass die Vorbringen auf Beschwerdestufe ebenfalls keinen Anlass zu weiteren Abklärungen oder gar zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geben und auch nichts vorgebracht wurde, was gegen die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft spricht, womit keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach im Resultat korrekt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat, wobei das Eintreten für den Fall von sich als notwendig erweisenden zusätzlichen Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. c a.E. AsylG; s. dazu unten) hier noch vorbehalten bleibt,

8 dass im Übrigen weitere Nichteintretensgründe - wie namentlich Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (Mehrfachgesuch), Art. 34 AsylG (Safe-Country-Bestimmung) oder allenfalls Art. 32 Abs. c AsylG (grobe und schuldhafte Mitwirkungspflichtverletzung wegen Nichteinreichens des angeblich problemlos beschaffbaren Affidavits [C1 S. 5] und des Scheidungsurteils [C15 S. 5] - vorliegen dürften, was aber nicht näher zu prüfen ist, da sich das BFM für die Anwendung des wohl komplexesten der Nichteintretenstatbestände entschieden hat und vorliegend die Voraussetzungen für dessen Anwendung gegeben sind, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass bei Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger (ANAG, SR 142.31) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG) dass keine Hinweise auf völkerrechtlichtliche Hindernisse (Art. 14a Abs. 3 ANAG, Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) aktenkundig sind und die Wegweisung mithin zulässig ist, dass die Zumutbarkeit (Art. 14a Abs. 4 ANAG) zu bejahen ist, zumal die Beschwerdeführerin mittlerweile geschieden ist, nichts auf eine andauernde Gefahr seites des geschiedenen Gattens hindeutet und es der gemäss Akten gesunden Beschwerdeführerin zudem freisteht, sich an einem beliebigen Ort in ihrem Heimatland niederzulassen, dass auch keine technischen Vollzugshindernisse bekannt sind, womit die Möglichkeit des Vollzugs gegeben ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass sich mithin auch hinsichtlich möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse zusätzliche Abklärungen als nicht erforderlich erweisen, womit das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a Asyl zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass vorab über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden und dieses mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde abzuweisen ist, dass die Kosten im Betrag von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, 2 Expl. (eingeschrieben) - das BFM, F._______ (per Telefax) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N D._______, Kopie), - G._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand am:

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