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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2018 E-2464/2016

March 26, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,803 words·~34 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2464/2016

Urteil v o m 2 6 . März 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).

E-2464/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2012. Er reiste über den Sudan, Libyen und Italien am (…) Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Am 31. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 29. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er stamme aus einem Ort mit Namen B._______, der sich in der Zoba (…) befinde. Nach der 11. Klasse respektive in der (…) Runde sei er nach Sawa gekommen, um dort die 12. Klasse zu absolvieren. Zwei Wochen nach seiner Ankunft im (…) 2011 hätten einige Mitglieder seines Bataillons einen Fluchtversuch unternommen. Aus diesem Grund sei eine Bestandesaufnahme durchgeführt worden, anlässlich welcher er nicht anwesend gewesen sei. Infolgedessen sei er verdächtigt worden, zur Gruppe der Flüchtigen zu gehören, weshalb er zum Chef des KS gebracht, zum Verbleib der Flüchtigen befragt und geschlagen worden sei. Unter dem Vorwurf, auch er habe ins Ausland fliehen wollen, sei er unter widrigsten Bedingungen für [mehrere] Monate inhaftiert worden. Im (…) 2012 sei er zusammen mit ungefähr dreissig weiteren Personen, von zwei Soldaten bewacht, zum Holz sammeln nach draussen geschickt worden. Dabei sei ihm die Flucht gelungen. Er habe eine Art Schlucht entdeckt, sei blitzschnell gerannt und habe sich dort versteckt. Glücklicherweise habe ihn das Wachpersonal nicht gesehen. Ansonsten hätten sie wohl auf ihn geschossen. Indem er sich an einem bekannten Berg orientiert habe, habe er daraufhin den Weg an die sudanesische Grenze gefunden. B. Mit Verfügung vom 23. März 2016 – eröffnet am 26. März 2016 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Bereits auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt er sich nach Abschluss der 11. Klasse nach Sawa habe begeben müssen, habe er keine schlüssigen Antworten geben können. Vielmehr habe er seine Aussagen kontinuierlich angepasst, je tiefer nachgefragt worden sei, und habe sich sogar teilweise

E-2464/2016 widersprochen. Danach gefragt, wann er sich in Sawa habe melden müssen, habe er ausgeführt, dass doch jeder wisse, dass man sich nach Abschluss der 11. Klasse in Sawa melden müsse. Auf weitere Nachfrage habe er zunächst angegeben, es würden Listen in den Schulen aufgehängt und man würde zur Schule gehen, um diese zu konsultieren, um daraufhin vorzutragen, dass der Direktor einem mitteile, wann die Listen eingesehen werden könnten respektive wann man nach Sawa gehen müsse. Diese Antworten – so das SEM – entbehrten der Eindeutigkeit und Klarheit, weshalb sie keineswegs überzeugten. Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die Umstände seiner Inhaftierung so zu schildern, dass der Eindruck entstehe, er habe diese selbst erlebt. Über seinen direkten Vorgesetzten, der ihn zum Chef der KS gebracht habe, habe er lediglich zu berichten gewusst, dass er C._______ heisse. Auch hinsichtlich der Antwort auf die Frage, wie es abgelaufen sei, als man ihn zum Chef der KS gebracht habe, habe er sehr monoton geantwortet. Dazu habe er einzig angegeben, er sei einfach zu Fuss zu ihm gebracht worden. Auch über den Chef der KS könne er lediglich ausführen, wie er genannt worden und dass er mittelgross sei. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die [mehrmonatige] Haft in Sawa detailliert, plausibel und nachvollziehbar zu schildern. Seine eigenen Aussagen seien vielmehr widersprüchlich gewesen. So habe er zuerst angegeben, dass er im Zimmer, in dem er untergebracht gewesen sei, auch gegessen und sich erleichtert habe, um im selben Abschnitt auszuführen, dass er um 8 Uhr morgens für den Gang auf die Toilette und um 5 Uhr abends zum Abendessen rausgelassen worden sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er lediglich vorgetragen, dass er, nachdem er draussen die Notdurft verrichtet habe, zum Essen gegangen sei, wobei er jeweils schnell wieder ins Zimmer habe zurückkehren müssen und sich daher Zellgenossen bei Durchfallerkrankungen auch im Zimmer erleichtert hätten. Ferner habe er trotz des [mehrmonatigen] Gefängnisaufenthalts sogar auf Nachfrage nur den Namen eines Mitinhaftierten nennen können und auch über diesen nichts Persönliches zu erzählen gewusst, ausser dass er beim illegalen Grenzübertritt verhaftet worden sei. Auch die Flucht könne er nicht so schildern, dass der Eindruck entstehe, er habe sie selbst erlebt. Seinen Ausführungen fehle die Lebendigkeit, die bei einer selbst erlebten Flucht vor bewaffneten Soldaten, die ohne weiteres auf ihn hätten schiessen können, erwartet werden könne. So hätte dieser Vorfall durchaus mit seinem Tod enden können, weshalb von einem prägenden Ereignis auszugehen wäre. Hinzu komme,

E-2464/2016 dass auch die Schilderungen zur illegalen Ausreise aus Eritrea substanzarm und widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb auch diese nicht geglaubt werden könnten. Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht angewendet werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten ergäben sich zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass weder die in Eritrea herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. Der Beschwerdeführer sei jung und eigenen Angaben zufolge auch gesund. Seine Mutter und seine (…) Geschwister lebten noch in Eritrea, weshalb er bei einer Rückkehr auf Hilfe und Unterstütz-ung zählen könne. C. C.a Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 23. März 2016 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien sehr wohl glaubhaft. Dem Einwand des SEM, er habe nicht schlüssig auf die Fragen zum Zeitpunkt, in dem er sich nach Sawa habe begeben müssen, geantwortet, wurde entgegnet, er habe die Frage des SEM, die er damit beantwortet habe, dass jeder wisse, dass die Schüler nach der 11. Klasse nach Sawa gehen müssten, zunächst nicht verstanden. Daraufhin habe er plausibel erklärt, dass der Direktor der Schule den Schülern jeweils mitteile, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Schule gehen müssten, um zu erfahren, wann der Bus nach Sawa abfahre. In der Schule würden Listen aufgehängt, die von den Schülern eingesehen werden könnten. Bezüglich des Vorhalts des SEM, die

E-2464/2016 Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung wirkten nicht so, als hätte er sie selbst erlebt, wurde auf die entsprechende Antwort im Befragungsprotokoll verwiesen und ergänzend dazu ausgeführt, dass seine Argumente vom Chef der KS gar nicht gehört worden seien und stattdessen sofort auf ihn eingeschlagen worden sei. Ein Angehöriger des Militärs sei daraufhin mit ihm in den Schlafsaal gegangen, wo er seine Kleider habe packen müssen. Diese habe er während des 45-minütigen Marsches ins Gefängnis tragen müssen. Er sei deshalb nicht gefesselt gewesen, aber eine Flucht sei trotzdem unmöglich gewesen, da die Begleitperson eine Waffe getragen habe. Dem Argument des SEM, die Schilderung der Haft sei unsubstantiiert ausgefallen, wurde entgegnet, dass dies nicht zutreffe, da der Beschwerdeführer sowohl den Raum als auch die Lebensumstände und die Mitgefangenen detailliert beschrieben habe. Er habe dargelegt, wie es heftige Streitigkeiten gegeben habe und es heiss gewesen sei, wie er geschwitzt habe, und habe das enge Nebeneinanderliegen, das Blut, die Gerüche und die Mangelkrankheiten beschrieben. Der vermeintliche Widerspruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers, um 8 Uhr morgens seien sie für den Toilettengang, um 5 Uhr abends zum Abendessen rausgelassen worden, wobei sie auch im Zimmer gegessen und sich erleichtert hätten, lasse sich dadurch auflösen, dass die Inhaftierten zwar am Morgen zum Toilettengang rausgelassen worden seien, viele aber an Durchfallerkrankungen gelitten und sich in der Zelle hätten erleichtern müssen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zu wenig Persönliches über die Mitinhaftierten berichten können, greife ins Leere. In den zahlreichen Berichten von Gefangenen in eritreischen Gefängnissen werde selten von persönlichen Umständen der Mitgefangenen erzählt, schon gar nicht, wenn die Mitinsassen zahlreich und davor Unbekannte gewesen seien. Zur Erwartung des SEM, die Flucht hätte mit Lebendigkeit geschildert werden müssen, wurde geltend gemacht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht spannend sein müssten, sondern nachvollziehbar. Aus den Erklärungen des Beschwerdeführers werde klar, dass er sich bereits mit anderen Personen über den Weg in den Sudan unterhalten habe und daher auch gewusst habe, in welche Richtung er gehen müsse. Zudem sei es ihm auch gelungen, die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. In jedem Fall bestünden keine Anhaltspunkte für eine legale Ausreise. Im Übrigen wolle er darauf hinweisen, dass der Dolmetscher in der Anhörung nicht gut Tigrinya gesprochen und ihn nicht gut verstanden habe. Er habe sich aber nicht getraut, seine Unterschrift zu verweigern.

E-2464/2016 Da der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei, greife auch das Prinzip des Rückschiebungsverbots gemäss Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Der Wegweisungsvollzug sei damit unzulässig. Zudem sei er auch unzumutbar, weil in Eritrea eine Militärdiktatur vorherrsche und von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei. C.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen legte der Beschwerdeführer eine Fotografie seiner eritreischen Identitätskarte, eine Fotografie seines Schulzeugnisses aus dem Schuljahr (…) (europäische Zeitrechnung) und Kopien von Identitätskarten, die seinen Angaben zufolge seinen Eltern gehörten, ins Recht. D. Mit Schreiben vom 22. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. In seiner Zwischenverfügung vom 29. April 2016 hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte die vom Beschwerdeführer mandatierte, ehemalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Es wies sie darauf hin, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, wobei das Gericht keine solche einholen, sondern die Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde, wenn im Entscheidzeitpunkt keine Kostennote vorliege. Schliesslich forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist das Original seiner in Kopie eingereichten eritreischen Identitätskarte nachzureichen respektive – wenn ihm dies nicht möglich sein sollte – mitzuteilen, weshalb er das Original nicht einreichen könne und wie er in den Besitz der Kopie dieses Dokuments gekommen sei. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2016 reichte die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. Zudem nahm sie im Namen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Originalidentitätskarte Stellung. Diese sei mit seinen Kleidern auf dem Weg vom Sudan nach Libyen verloren gegangen. Die Sachen seien von anderen Eritreern aufgefunden und an seinen früheren Wohnort zurückgebracht worden. Ein Mann namens

E-2464/2016 D._______, mit dem der Beschwerdeführer im Sudan zusammengewohnt habe, habe die Identitätskarte und die Kleider entgegengenommen. D._______ habe dem Beschwerdeführer über einen eritreischen Freund in der Schweiz eine Fotografie der Identitätskarte zukommen lassen. Das Original befinde sich noch im Sudan, wobei der Beschwerdeführer D._______ darum gebeten habe, ihm das Originaldokument in die Schweiz zu schicken. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Original seiner Identitätskarte innert Frist nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. H. Am 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte im Original sowie eine Skizze des Gefängnisses in Sawa ein. Zur Identitätskarte führte er aus, dass das darauf vermerkte Geburtsjahr ([…]) nicht stimme und sein Vater ihn so habe registrieren lassen, damit er ein Jahr früher habe eingeschult werden können. Zur Gefängnisskizze gab er an, dass er sich in der Zelle Nummer (…) befunden habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. J. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach und führte aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. So sei einer handschriftlich eingereichten Zeichnung eines Gefängnisses oder einer Zelle eines Gefängnisses mangels Überprüfbarkeit der Richtigkeit jeglicher Beweiswert abzusprechen. K. Am 11. Juli 2016 teilte die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem HEKS per Ende Juli 2016 gekündigt habe und deshalb im vorliegenden Verfahren um Entlassung als amtliche Rechtsbeiständin und um

E-2464/2016 Einsetzung eines anderen Mitarbeiters des HEKS, MLaw Ruedy Bollack, als amtlichen Rechtsbeistand ersuche. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 entliess das Bundesverwaltungsgericht die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und forderte MLaw Ruedy Bollack auf, eine Vollmacht des Beschwerdeführers betreffend die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren einzureichen. Das Gericht stellte in Aussicht, MLaw Ruedy Bollack nach Eingang dieser Vollmacht unter den in der Zwischenverfügung vom 29. April 2016 genannten Bedin gung als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. M. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 legte MLaw Ruedy Bollack die verlangte Vollmacht des Beschwerdeführers ins Recht. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht MLaw Ruedy Bollack (nachfolgend: der aktuelle Rechtsvertreter) im vorliegenden Verfahren als amtlichen Rechtsbeistand ein. O. Am 28. April 2017 ging beim Gericht ein Schreiben [eines Unternehmens in der Schweiz] ein, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer dort ein Praktikum absolviere. Bereits in Eritrea habe er während mehreren Jahren in [einem Unternehmen der gleichen Branche] gearbeitet und habe sich als ein sehr interessierter und arbeitswilliger junger Mann erwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2464/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

E-2464/2016 4. 4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. Bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – insbesondere verheiratete Frauen und Personen, die Eritrea erst mit Mitte 20 oder älter verlassen haben –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen (vgl. BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). 4.2 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, der bei der Anhörung eingesetzte Dolmetscher habe nicht gut Tigrinya gesprochen, ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll nicht nur unterzeichnet hat, sondern auf die Frage zu Beginn und am Ende der Befragung auch angab, den Dolmetscher gut zu verstehen. Auch die Lektüre des Befragungsprotokolls erweckt nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer und der Dolmetscher hätten sich nicht richtig verstanden.

E-2464/2016 Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen fällt zunächst auf, dass der [gegen Ende der 1980er Jahre] geborene Beschwerdeführer erst im (…) 2011 die 11. Klasse beendet und in die 12. Klasse nach Sawa geschickt worden sei. Gemäss den vom Gericht konsultierten Quellen werden Kinder in Eritrea im Alter zwischen sechs und sieben Jahren schulpflichtig und sind in der 12. Klasse zwischen dem späten Teenageralter und Anfang zwanzig (vgl. United Kingdom Home Office, Report of a Home Office Fact- Finding Mission, Eritrea: Illegal Exit and National Service, Conducted 7-20 February 2016, Rz. 9.9.1; Amnesty International [AI], Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refugees, Dezember 2015, S. 19; United Nations Human Rights Council [HRC], Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 5. Juni 2015, S. 61). Der Beschwerdeführer war seinen Schilderungen zufolge im Zeitpunkt, als er nach Sawa geschickt worden sei, demgegenüber bereits [Mitte 20]. Dieses für den Eintritt ins 12. Schuljahr hohe Alter erstaunt umso mehr, als er in seiner Eingabe vom 30. Mai 2016 erklärte, dass er von seinem Vater mit dem Jahrgang (…) (statt […]) registriert worden sei, um ein Jahr früher eingeschult werden zu können (vgl. Bst. H). Gemäss seiner offiziellen eritreischen Identitätskarte war der Beschwerdeführer beim geltend gemachten Übertritt nach Sawa somit bereits [Mitte 20]. Zwar geht aus seinem – lediglich in Kopie vorliegenden – Schulzeugnis hervor, dass er bei Abschluss der 8. Klasse im Jahr (…) bereits (…) Jahre alt war. Am Ende der 11. Klasse und damit bei Eintritt in Sawa hätte er aber auch unter diesen Umständen erst (…) Jahre alt sein sollen. Selbst wenn es zur Wiederholung von Klassen in der High School (9.-12. Klasse) gekommen wäre, ist es dennoch merkwürdig, wenn er für die ersten drei Jahre High School [einige Jahre mehr] benötigt hätte. Im Übrigen passt die ihm attestierte mehrjährige [Berufserfahrung] (vgl. Bst. O) nicht zu seinem Lebenslauf mit dem Abschluss der 11. Klasse und dem Übertritt nach Sawa (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2 [als Referenzurteil publiziert]). Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Insbesondere die Schilderungen seiner Flucht aus der Haft in Sawa und die unmittelbar darauf folgende Ausreise über die sudanesische Grenze vermögen nicht zu überzeugen. Es erscheint wenig plausibel, dass das Wachpersonal nicht bemerkt haben soll, dass er sich beim Holzsammeln von seiner Gruppe entfernt hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wächter – aus Eigeninteresse wegen möglicher Sanktionen – spätestens beim Verlassen der Holzsammelstelle die Vollzähligkeit der Gruppe überprüft und so seine

E-2464/2016 Flucht festgestellt und nach ihm gesucht hätten. Ohnehin ist es schwer nachvollziehbar, dass jemand wie der Beschwerdeführer, dem seinen Angaben zufolge bereits ein Fluchtversuch angelastet wurde, bei einer Tätigkeit im Freien nicht besser überwacht worden sein soll. Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Fluchtweg von Sawa an die sudanesische Grenze substantiiert und realitätsnahe zu schildern. Seine Erzählungen erwecken den Eindruck, es habe sich um eine einfache Reise gehandelt, obwohl er angesichts der Umstände weder mit Wasser noch mit Nahrung ausgerüstet sein konnte. Auch erstaunt es, dass er sich kaum davor zu fürchten schien, vom eritreischen Militär in der Nähe des von ihm erwähnten Berges, den er ansteuerte, gesucht zu werden. So wäre es angesichts seiner Ausführungen – jeder der aus Sawa fliehen wolle, kenne diesen Berg (vgl. A18/17, F97) – naheliegend gewesen, dass das Militär in Sawa im Falle der Flucht eines Soldaten zwecks Suche nach diesem Personal in diesem Gebiet mobilisiert hätte. Angesichts dessen überzeugt auch die seinen Erläuterungen zufolge gutgläubige Kontaktaufnahme mit den (…) anderen Personen auf der Flucht nicht (vgl. A18/17, F101). Schliesslich ist dem SEM zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg in einzelnen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er anlässlich der Anhörung zunächst tatsächlich zu Protokoll, auf den Berg hinaufgelaufen zu sein (A18/17, F101), um wenige Fragen danach zu erklären, aus Angst vor auf dem Berg stationierten Soldaten seitlich daran vorbeigegangen zu sein (A18/17, F105). Zudem gab er bei der BzP noch zu Protokoll, er sei von Sawa aus zu Fuss ins Flüchtlingslager [im Sudan] gelaufen und danach mit einem Fahrzeug nach E._______ weitergereist (vgl. A3/12, Rz. 5.02). In der Anhörung führte er im Widerspruch dazu aus, er sei, nachdem er die sudanesische Grenze überquert habe, von einem sudanesischen Militärfahrzeug in ein Flüchtlingslager gebracht worden (vgl. A18/17, F104 ff.). 4.3 Insgesamt können die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus Sawa im Jahr 2011 und die anschliessend unvorbereitet angetretene Ausreise mangels nachvollziehbarer Angaben dazu und zu seinem Lebenslauf nicht geglaubt werden. Die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen lassen sich auch mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene und den ins Recht gelegten Beweismitteln nicht hinreichend erklären. Folglich ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Nicht auszuschliessen ist demgegenüber – nicht zuletzt gestützt auf die Akten (mit Zeugnis beleg-

E-2464/2016 ter Abschluss der 8. Klasse mit (…) Jahren und Arbeitserfahrung im Bereich […]) –, dass er im Zeitpunkt, als er Eritrea verlassen hat, seiner Dienstpflicht in der eritreischen Armee bereits nachgekommen ist, war er bei seiner Ausreise im Jahr 2012 doch bereits [Mitte 20] (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12 i.V.m. E. 13.3). Das SEM ist im Ergebnis somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-2464/2016 dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Flucht aus Sawa im Jahr 2011 und seiner anschliessenden Ausreise in den Sudan sind – wie in E. 4 ausgeführt – unglaubhaft. Der Frage, ob er noch gar nie mit den Militärbehörden in relevanten Kontakt geraten ist, muss vorliegend nicht nachgegangen werden, weil dies von ihm nicht geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer kann sich mithin weder darauf berufen, Deserteur zu sein, noch seitens der eritreischen Behörden als Refraktär angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2464/2016 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.2 7.2.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.2.2.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f.

E-2464/2016 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten

E-2464/2016 „Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist anzunehmen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 7.2.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht aus Sawa im Jahr 2011 und seiner anschliessenden Ausreise in den Sudan sind – wie in E. 4 ausgeführt – unglaubhaft. Aufgrund der Tatsache, dass er bei der Ausreise aus Eritrea eigenen Angaben zufolge überdies [Mitte 20] war und aufgrund der Akten (mit Zeugnis belegter Abschluss der 8. Klasse mit (…) Jahren und Arbeitserfahrung im Bereich […]) ist es als möglich zu erachten, dass er seine Dienstpflicht bereits regulär erfüllt hat und aus dem Dienst entlassen worden ist. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie erwähnt (E. 7.2.2.2) davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst eingezogen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich in diese Kategorie fällt. Den Asylbehörden ist es jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seines effektiven Kontaktes zu den eritreischen Behörden gemacht hat. Die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung gehen zu seinen Lasten. Angesichts dessen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. 7.2.2.4 Zusammenfassend ist die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im vorliegenden Fall folglich zu bejahen. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung (E. 7.2.1). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht (E. 7.2.2). Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er seiner Dienstpflicht nicht bereits nachgekommen ist und damit bei einer Rückkehr wieder in den Militärdienst eingezogen

E-2464/2016 werden würde, können sich die Asylbehörden auch nicht in voller Kenntnis der Umstände zur geltend gemachten Verletzung von Art. 4 EMRK äussern. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Nachteile seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Folglich ist davon auszugehen, dass er seine Nationaldienstpflicht erfüllt hat und damit nicht mehr in den eritreischen Militärdienst zurückkehren muss, weshalb auch eine Verletzung von Art. 4 EMRK nicht in Frage kommt. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat prekär sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in

E-2464/2016 Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der gemäss den Akten über eine gewisse Berufserfahrung verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion Angehörige hat, bei denen er nach seiner Rückkehr unterkommen kann und auf deren Hilfe er nötigenfalls zählen könnte. So erwähnte er anlässlich der BzP neben seiner Ehefrau, deren Familie und seiner Mutter (…) Geschwister, die in Eritrea leben (vgl. A3/12, Rz. 1.14 und 3.01). Auch sonst sind keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea somit als zumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E-2464/2016 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 gutgeheissen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich gemäss der Aktenlage bisher nicht massgeblich verändert. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG (aktueller Rechtsvertreter MLaw Ruedy Bollack, vgl. Bst. N) ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 14. Mai 2016 wurde ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt 10 Stunden und 20 Minuten geltend gemacht. Für die 9seitige Beschwerdeschrift und die 2-seitige Eingabe vom 14. Mai 2016 erweist sich dieser Aufwand nicht als vollumfänglich angemessen, zumal die restlichen Aufwendungen, nämlich die 2-seitige Eingabe vom 30. Mai 2016 und die beiden 1-seitigen Eingaben vom 11. und vom 25. Juli 2016, darin nicht berücksichtigt sind. Es erweist sich ein gesamthafter Aufwand im Umfang von 7 Stunden 30 Minuten als gerechtfertigt. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2016) resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 32.60 ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1‘160.–. Gemäss Angaben auf der Honorarabrechnung besteht seitens der Rechtsvertretung keine Mehrwertsteuerpflicht. (Dispositiv nächste Seite)

E-2464/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten, aktuellen Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 1‘160.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Andrea Berger-Fehr Regina Derrer

Versand:

E-2464/2016 — Bundesverwaltungsgericht 26.03.2018 E-2464/2016 — Swissrulings