Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2459/2015
Urteil v o m 2 3 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, Somalia, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / N (…).
E-2459/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Dezember 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte sie geltend, Somalia im Februar 2013 aus familiären Gründen verlassen zu haben und um den 26. November 2014 auf dem Seeweg nach Italien gelangt zu sein, wo sie ihre Identität gegenüber den italienischen Behörden offengelegt und sich nach einem kurzen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager mit ihrem seit vier Jahren in Italien aufenthaltsberechtigten somalischen Ehemann getroffen habe. Bei diesem habe sie sechs Tage gewohnt. Am 6. Dezember 2014 sei sie angesichts der besseren Erwerbsmöglichkeiten auf Anraten ihres Mannes in die Schweiz weitergereist und habe deshalb auf eine Asylgesuchstellung in Italien verzichtet. Gesundheitliche Beeinträchtigungen verneinte sie auf entsprechende Fragestellung. Besondere Gründe gegen eine Rücküberstellung nach Italien bestünden nicht; diesfalls habe sie nichts gegen eine Zusammenführung mit ihrem Mann einzuwenden. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 19. Februar 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit den Dublin-Vertragsgrundlagen auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien und den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin machte sie auf ihre Schutzlosigkeit als afrikanische Frau in Italien sowie auf eine bevorstehende Operation am (…) aufmerksam. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht bestätigte einerseits die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs und anderseits das Fehlen einer Veranlassung beziehungsweise Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Dabei erwog es, dass keine konkreten
E-2459/2015 Anhaltspunkte ersichtlich seien, die darauf hindeuteten, dass sie als afrikanische Frau im Falle einer Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Ausserdem halte sich ihr Ehemann dort schon seit Jahren legal auf und könne sie erneut unterstützen. Gemäss den Akten bezeichne sie sich ferner als gesund, und das von ihr in der Beschwerde geltend gemachte gesundheitliche Problem am (...) stelle offensichtlich kein Vollzugshindernis in Bezug auf eine Rückführung nach Italien dar. Weiter lägen keine Hinweise auf schwere Beeinträchtigungen psychischer oder physischer Art vor, welche eine besondere Verletzlichkeit oder einen besonderen Bedarf an ausserordentlichen medizinischen Versorgungsleistungen begründen könnten. Eine am Urteilsdatum eingereichte und am Folgetag eingegangene Beschwerdeergänzung, mit welcher auf Arzttermine in naher Zukunft hingewiesen wird, konnte vom Gericht infolge des bereits gefällten Urteils nicht mehr berücksichtigt werden. B. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 20. März 2015 (und Ergänzungen vom 30. März 2015 und vom 1. April 2015) beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2015 unter Feststellung sowohl des Vorliegens einer wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage und unter Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren; eventualiter sei der Zugang der Beschwerdeführerin zu medizinischer Behandlung und Unterkunft in Italien abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten. In der Begründung machte sie gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von behandlungsbedürftigen (...) Beschwerden und von (...)problemen (...) geltend, welche beide auf Übergriffe und Gewalterlebnisse in Libyen vor der Einreise nach Italien zurückzuführen seien. Diese habe sie mangels Vertrauens in die italienischen und schweizerischen Behörden beziehungsweise weil sie von der Dolmetscherin in der Befragung zur Kürze angehalten worden sei, nicht erwähnt, beziehungsweise sie habe die (...)probleme erwähnt, jedoch seien sie nicht in das Protokoll aufgenommen worden. Als Beweismittel gab sie insbesondere eine kurze "(...) Einschätzung" vom 9. März 2015 (Feststellung einer […]) und einen Arztbericht vom 17. März 2015 betreffend die (...)verletzung ([…] mit Empfehlung zur Operation) zu den Akten; weitere medizinische Unterlagen stellte sie in Aussicht. Im Weiteren machte sie darauf aufmerksam, dass ihr Ehemann schon in Italien nichts mehr von ihr habe wissen
E-2459/2015 wollen. Im Falle einer Rückkehr dorthin sei sie daher als alleinstehende und verletzliche Frau ohne schutzfähiges soziales Netz zu betrachten, was ihr angesichts der nicht gewährleisteten medizinischen Versorgung und Unterbringung einen Anspruch auf Selbsteintritt durch die Schweiz aus humanitären Gründen oder zumindest auf Abklärung bei den italienischen Behörden in Form einer Einzelfallprüfung verleihe. Es handle sich bei diesen Gründen um wiedererwägungsrelevante neue Tatsachen und Beweismittel. C. Mit Verfügung vom 13. April 2015 – eröffnet am 15. April 2015 – lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge und unter Verweigerung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 19. Februar 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung stellte das SEM einleitend fest, die Beschwerdeführerin mache sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Die Gründe und Beweismittel seien jedoch nicht geeignet, einen wiedererwägungsweisen Selbsteintritt zu rechtfertigen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf engmaschige medizinische Behandlungen angewiesen sei. Italien halte sich zudem an die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 mit Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden und einem garantierten Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall an die dortigen medizinischen Institutionen wenden könne. Relevante medizinische Informationen und Indikationen würden den italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung zugetragen. Die Beanstandungen der Aufnahmebedingungen in Italien seien hypothetischer beziehungsweise allgemeiner Natur, wogegen die Beschwerdeführerin keine konkreten Gründe für eine ausgerechnet sie treffende existenzielle Notlage darzutun vermöge. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Übrigen bereits im Urteil vom 9. März 2015 klargestellt, dass Italien nicht in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstosse und dort kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe. Der mit dem Arztbericht vom 1. April 2015 bestätigte Befund der (...)verletzung schliesslich sei ebenfalls bereits im Urteil vom 9. März 2015 berücksichtigt und gewürdigt worden, weshalb darauf nicht weiter einzutreten sei. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Februar 2015 beseitigen könnten.
E-2459/2015 D. Einem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten und auf "Art. 112 AsylG" gestützten isolierten Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. April 2015 um Herstellung der aufschiebenden Wirkung leistete das Gericht mit Schreiben vom 20. April 2015 unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Aufhebung der betreffenden Bestimmung keine Folge. E. Mit Beschwerde vom 20. April 2015 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2015, die Anweisung der Vor-instanz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Begründung bekräftigt sie ihre vorbestandenen, aus den bereits erwähnten Gründen nicht früher geltend gemachten und nach wie vor behandlungsbedürftigen (...) Probleme und (...)beschwerden; erstere belegt sie mit einer neuen (...) Bestätigung vom 20. April 2015 und weitere Unterlagen stellt sie in Aussicht. Den vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten angemessenen Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten widerspricht sie unter Hinweis auf einen anderslautenden Bericht der SFH vom Oktober 2013 betreffend die Aufnahmebedingungen in Italien und auf ihre besondere Verletzlichkeit als alleinstehende, kranke Frau. Sollte sich nicht bereits daraus ein Selbsteintrittsanspruch ergeben, wäre die Sache an das SEM zurückzuweisen und dieses im Sinne des EGMR-Urteils "Tarakhel" zur einzelfallgerechten Einholung von Garantien betreffend die adäquate Behandelbarkeit ihrer (...), ihrer (...)verletzung und der konkreten Unterbringungsmöglichkeiten aufzufordern. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. April 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E-2459/2015 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-2459/2015 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist der ausdrücklichen Auffassung, im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch mache sie eine nachträglich veränderte Sachlage in Form von neuen Tatsachen beziehungsweise Beweismitteln geltend, welche somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu prüfen seien (vgl. bereits das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Wiedererwägungsgesuchs). Das SEM teilt diese Auffassung (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 oben). In Klarstellung beziehungsweise Korrektur dieser übereinstimmend unzutreffend behaupteten prozessualen Auffassung ist indessen Folgendes festzuhalten: Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin scheinbar die prozessuale Tatsache eines seit Ergehen der ursprünglichen Verfügung ergangenen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeurteils betreffend das in der Schweiz gestellte Asylgesuch, welcher Umstand die Neuheit der Sachlage zeitlich zum Vornherein einschränkt, nämlich auf die Zeit seit dem Urteil anstatt jene seit der ursprünglichen Verfügung. Das SEM seinerseits verkennt, dass das Wiedererwägungsgesuch nicht auf
E-2459/2015 den Wegweisungspunkt reduziert ist (vgl. wiederum die angefochtene Verfügung S. 2 oben), sondern die Verfügung vom 19. Februar 2015 als Ganzes zum Gegenstand hat, was indessen auf einen redaktionellen Fehler zurückzuführen sein dürfte, zumal die nachfolgende Prüfung des SEM sämtliche geltend gemachten Wiedererwägungsgründe und den Nichteintretensentscheid vom 19. Februar 2015 als solchen erfasst. Sowohl Beschwerdeführerin als auch -gegnerin sind sodann darin zu berichtigen, dass in der Hauptstossrichtung effektiv nicht eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, sondern vorbestandene, aber nicht vorgebrachte Sachverhaltselemente ([…] Beeinträchtigungen, [...]beschwerden, Trennung vom Ehemann) und zudem eine nachträglich veränderte Beweislage (neue medizinische Unterlagen). Weiter ist das SEM darin zu korrigieren, dass nicht die (...)verletzung, sondern eine (...)verletzung bereits im Urteil vom 9. März 2015 berücksichtigt und gewürdigt wurde. Die erwähnten Berichtigungen und Klarstellungen lösen keine Kassation des angefochtenen Entscheides aus, da sie einerseits nicht gerügt werden und anderseits ohne Relevanz für die nachfolgende Beurteilung der tatsächlich vorgebrachten Wiedererwägungsgründe bleiben. 5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Dabei ist vorliegend insbesondere auf den aus dem Revisionsrecht des VwVG heranzuziehenden Art. 66 Abs. 3 VwVG aufmerksam zu machen, wonach Gründe nicht als solche zulässig sind, wenn sie schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin versucht zwar – wenngleich offensichtlich ohne Durchschlagskraft – zu erklären, weshalb sie ihre angeblich in Libyen entstandenen gesundheitlichen Probleme in der Befragung zur Person nicht vorgebracht habe (fehlendes Vertrauen, Anhaltung zur Kürze). Ohne diese Erklärungen näher zu prüfen, ist aber in keiner Weise ersichtlich, weshalb sie diese Umstände in Beachtung der ihr zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihr obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht in irgendeinem Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens – mithin bis zum Beschwerdeurteil vom 9. März 2015 – hätte geltend machen und mit Beweismitteln unterlegen können. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin legt vielmehr den Schluss nahe, sie versuche durch eine nachträgliche Veränderung einer im ordentlichen Verfahren rechtskonform abschlägig gewürdigten Sachlage, ihre Rücküberstellung nach Italien zu verhindern. Besonderes Erstaunen
E-2459/2015 erweckt dabei der Umstand, dass sie im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren nicht nur ihren Gesundheitszustand, sondern auch ihre Beziehung zum Ehemann klar als unbeeinträchtigt dargestellt hat und nun ohne nachvollziehbare Erklärung im klaren Widerspruch dazu glaubhaft machen will, ihr Mann habe schon in Italien nichts mehr von ihr wissen wollen. Das Vorbringen ist eindeutig widersprüchlich und mithin nicht glaubhaft. Damit einher geht die Konsequenz, dass – selbst unter hypothetischer Annahme der Glaubhaftigkeit der nun bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die behauptete besondere Vulnerabilität aufgrund eines fehlenden sozialen Netzes in Italien nicht besteht und somit ihr Mann bei Bedarf die nötige Unterstützung im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft und medizinischer Behandlung der Beschwerdeführerin in Italien leisten kann. Aufgrund dessen tritt auch eine Prüfung im Sinne der seit EMARK 1995/9 gültigen Rechtsprechung, wonach auch verspätete Vorbringen (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) zu beachten sind, wenn sie insbesondere eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten lassen müssen, in den Hintergrund. Dennoch sind die vorinstanzlichen Einschätzungen betreffend die Behandelbarkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und betreffend Unterbringungsmöglichkeiten in Italien grundsätzlich zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt das im Entscheid "Tarakhel" des EGMR vom 4. November 2014 skizzierte Anforderungsprofil an das Bestehen und an die besondere Schwere der Vulnerabilität und Schutzlosigkeit nicht und es besteht kein Anlass, bei den italienischen Behörden Garantien für die medizinische Behandlung und die Unterbringung der Beschwerdeführerin einzuholen. Den angerufenen, behauptungsgemäss neuen Tatsachen und Beweismitteln ist damit die in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geforderte Erheblichkeit abzusprechen, weil sie – selbst bei rechtzeitiger Deponierung – nicht das Potenzial aufweisen, den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens zu beeinflussen. Damit erübrigt es sich, die auf einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellten weiteren medizinischen Unterlagen oder Beweismittel und Beschwerdeergänzungen abzuwarten. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend weder vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel betreffend den ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage auszugehen.
E-2459/2015 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2459/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David