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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2008 E-2456/2008

April 21, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,624 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Full text

Abtei lung V E-2456/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 8. April 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2456/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 16. April 1982 vom Bundesamt für Polizeiwesen (heute: BFM) mit Verfügung vom 7. November 1984 abgewiesen wurde, sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurden, dass der damals zuständige Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 1984 nicht eintrat, dass sodann das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 1987 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 12. September 1991 - welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs - abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 1991 in seinen Heimatstaat zurückgeführt wurde, dass er die Türkei gemäss seinen eigenen Angaben etwa im April oder Mai 2004 per Flugzeug in Richtung Kosovo wieder verliess und von dort her kommend zuerst mit dem Zug über Mazedonien und Griechenland, sodann mit dem Schiff über Italien und wiederum mit dem Zug über Frankreich und schliesslich mit einem Personenwagen etwa im Juni 2004 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er am 14. Februar 2008 anlässlich einer Polizeikontrolle an seinem Arbeitsplatz, wo er ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung tätig war, festgenommen und in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, dass er am 12. März 2008 in die Türkei hätte zurückgeführt werden sollen, dass er dem BFM mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. März 2008 mitteilte, er ersuche um Asyl, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 19. März 2008 und der am 28. März 2008 durchgeführten Direktanhörung durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, er sei, nachdem er bei seiner Rückkehr in E-2456/2008 die Türkei im Oktober 1991 eine Woche von den türkischen Behörden in Haft gehalten worden sei, in sein Heimatdorf C._______ zurückgekehrt, wo er die PKK mit Lebensmitteln unterstützt habe, dass er aus diesem Grund von türkischen Militärangehörigen unter Druck gesetzt, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei, worauf er sich im Jahr 2001 nach Istanbul begeben habe, um sich dort zu verstecken, da er geglaubt habe, es werde nach ihm gefahndet, dass er im Jahr 2002 einmal in Istanbul von Sicherheitskräften angehalten worden sei, die ihn aber mangels Beweisen wieder laufen gelassen hätten, dass er sich ansonsten in Istanbul bei politisch aktiven Personen aufgehalten habe, welche ihm auch zu seiner Ausreise im Frühjahr 2004 verholfen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2008 - am 8. März 2008 (recte: am 8. April 2008) persönlich und am 9. April 2008 dem Rechtsvertreter eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien offenkundig haltlos, da Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich Verfolgung erlitten beziehungsweise zu befürchten hätten ihr Asylgesuch erfahrengsgemäss kurz nach der erfolgten Einreise deponieren würden, wogegen der Beschwerdeführer mehrere Jahre zugewartet habe und just am Vortag der geplanten Rückführung in die Türkei sein Asylgesuch eingereicht habe, dass dies darauf hinweise, dass er seinen Heimatstaat im Jahr 2004 nicht aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im Weiteren im Anschluss an die angebliche Personenkontrolle in Istanbul im Jahr 2002 bestimmt verhaftet worden wäre, falls nach ihm gefahndet worden wäre, dass er sich ferner in den Jahren 2003 und 2004 (also während der Periode, in der nach ihm gefahndet worden sein soll) auf seinen Na- E-2456/2008 men lautende Ausweispapiere habe ausstellen lassen, was nicht dem Verhalten einer von den heimatstaatlichen Behörden gesuchten Person entspreche, dass die Ereignisse, die vor dem Umzug nach Istanbul im Jahr 2001 vorgefallen seien, offenkundig nicht asylbeachtlich seien, da sie im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen seien, dass die nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens im Jahr 1991 geltend gemachten Vorfälle nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung beantragte, dass weiter beantragt wurde, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er sei nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 davon ausgegangen, ein erneutes Asylgesuch sei nicht zulässig, so wie es ihm auch von einer fachkundigen Stelle mitgeteilt worden sei, weshalb er auf die Stellung eines Asylgesuchs verzichtet habe, dass den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zudem Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- E-2456/2008 verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1. VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-2456/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht an einem weiten Verfolgungsbegriff bestimmt, sondern an jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass das Bundesamt vorliegend zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Hinweise vor, wonach Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass nämlich im Rahmen einer summarischen Prüfung die Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind, dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz festgestellt - just am Vortag der geplanten Rückführung vom 12. März 2008 ein weiteres Asylgesuch einreichte, nachdem er am 14. Februar 2008 anlässlich einer Polizeikontrolle an seinem Arbeitsplatz, wo er ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung tätig war, festgenommen und in Ausschaffungshaft gesetzt worden war, obschon er E-2456/2008 gemäss seinen Aussagen bereits im Frühjahr 2004 sein Heimatland verlassen hatte und in die Schweiz eingereist war (vgl. Akte B1, S. 8), dass die in der Rechtsmittelschrift diesbezüglich gemachte Erklärung, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, es sei unzulässig nach zwei negativen Asylverfahren ein weiteres Asylgesuch einzureichen, nicht zu überzeugen vermag, auch wenn er sich angeblich von fachkundiger Seite (das Büro von „Sans Papiers“, vgl. Akte B21, S. 4) zu dieser Meinung habe verleiten lassen, dass folglich offensichtlich haltlos erscheint, er habe sein Heimatland im Jahr 2004 aus den von ihm geltend gemachten Gründen, namentlich weil nach ihm gefahndet werde, nachdem er die PKK mit Lebensmitteln unterstützt habe, verlassen, zumal von einer tatsächlich verfolgten oder gefährdeten Person erwartet werden kann, dass sie nach der Einreise um Schutz nachsucht und damit nicht nahezu vier Jahre zuwartet, dass im Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2003 oder 2004 seinen Nüfüs und seinen türkischen Reisepass habe ausstellen lassen (vgl. Akte B1, S. 4), klar gegen eine Verfolgung spricht, dass nämlich davon ausgegangen werden kann, dass eine vom Staat gesuchte Person sich nicht von den Behörden Reisepapiere ausstellen lässt, dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer als angeblich von den türkischen Behörden gesuchte Person anlässlich einer Personenkontrolle nicht festgenommen worden ist (vgl. Akte B21, S. 3), dass neben den massiven Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Vorbringen geltend zu machen, welche für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen würden, dass der Beschwerdeführer angab, sein schlimmstes Verfolgungserlebnis habe im Jahr 1998 stattgefunden, als eine Gruppe mit Militärbeziehungsweise Polizeiuniform bekleideter Personen ihn und weitere Dorfbewohner mit Kalaschnikows bedroht und geschlagen hätten (vgl. Akte B21, S. 5), E-2456/2008 dass er im Übrigen sehr vage schilderte, zwischen den Jahren 1997 und 2001 monatlich von türkischem Militär geschlagen, bedroht und gefoltert worden zu sein und die Situation in der Türkei nicht mehr ertragen zu haben, weil dort Krieg herrsche (vgl. B1, S. 6), dass diesen Ereignissen, sofern sie überhaupt den Tatsachen entsprechen, jedoch - wie vom BFM zurecht erwähnt - der erforderliche zeitliche Kausalzusammenhang mit der Flucht im Jahr 2004 abgesprochen werden muss, zumal es dem Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - nicht gelungen ist, glaubhaft darzustellen, dass er deshalb während seines Aufenthalts in Istanbul von 2001 bis 2004 weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend keine Hinweise dafür aufzeigen konnte, dass seit seiner Rückkehr in die Türkei im Oktober 1991 Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-2456/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar ist, in die Türkei wo er überdies über ein familiäres und soziales Netz verfügt (vgl. B1, S.3) - zurück zu kehren und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-2456/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2456/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 11

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