Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-245/2014
Urteil v o m 1 2 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (…).
E-245/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. März 2011 sein Heimatland auf dem Luftweg mit eigenem Pass verliess und mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft über ihm unbekannte Flughäfen gleichentags in die Schweiz einreiste, wo er am 4. April 2011 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er geltend machte, am 4. Juli 1993 geboren worden, mithin minderjährig zu sein, und eine Kopie seines Schulabschlusszeugnisses, ausgestellt am 15. Juli 2010, sowie eine Kopie des Zivilregisterauszuges, ausgestellt am 10. September 2008, einreichte, dass am 7. April 2011 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse vorgenommen wurde, welche ein Alter von mindestens 19 Jahren ergab, dass am 14. April 2011 eine Befragung zur Person (BzP) im EVZ B._______ und gleichentags eine Nachbefragung zur Minderjährigkeit sowie zur Anamnese stattfanden, dass das BFM in der Folge die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete und eine entsprechende Meldung der zuständigen kantonalen Behörde zukommen liess, dass der zwischenzeitlich volljährig gewordene Beschwerdeführer am 19. November 2013 durch das BFM angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seinem fünften Lebensjahr mit seiner Familie im (…)/Abidjan gelebt, habe dort "(…)" und "(…)" besucht und einen Abschluss mit "Baccalauréat" gemacht, dass sich die Lage nach der zweiten Runde der Wahlen in Côte d'Ivoire verschlechtert habe, da sich die Anhänger von Laurent Gbagbo und diejenigen von Alassane Ouattara bekämpft hätten, dass seine Familie auf der Seite von Gbagbo's Partei, der Front Populaire Ivorien (FPI), gestanden und bei den Meetings der Partei, die in einem Hof vor ihrem Haus stattgefunden hätten, den Strom zur Verfügung gestellt habe,
E-245/2014 dass am Abend des 24. Februar 2011 seine Eltern und seine sieben Geschwister vor dem Haus gesessen seien, als ein Auto vorgefahren sei und ihm fünf bewaffnete Männer entstiegen seien, dass diese wahllos in die Menge und seine Familie zu schiessen begonnen hätten, wobei seine Schwester und sein Bruder verletzt worden seien, dass er zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung gewesen sei und alles aus dem Fenster beobachtet habe, dass einer der Angreifer beschlossen habe, das Haus zu durchsuchen, und ihn gesehen habe, dass es ihm gelungen sei, durch die Hintertür zu fliehen, ohne dass er von dem auf ihn schiessenden Mann getroffen worden sei, dass er in das in der Nähe seines Quartiers gelegene Dorf C._______ geflüchtet sei, sich dort bis zwei Uhr nachts versteckt und danach wieder nach Hause begeben habe, dass er zu Hause nur seine Mutter auf dem Boden vorgefunden habe, die von den Männern verprügelt worden sei, dass sie ihm geraten habe zu flüchten, da die Täter, die alle Familienmitglieder mitgenommen hätten, wiederkommen würden, dass er zwar bei seiner Mutter habe bleiben wollen, aber dennoch weggegangen sei, dass sie ihm die Adresse eines Onkels gegeben habe, der ihm in der Folge zur Flucht verholfen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 – eröffnet am 16. Dezember 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
E-245/2014 dass beim Vergleich der Aussagen in der BzP und der Anhörung fast alle Sequenzen des Hauptereignisses unterschiedlich beziehungsweise widersprüchlich ausgefallen seien, dass er einmal ausgesagt habe, fünf Männer mit unbedecktem Gesicht seien in sein Haus gekommen und alle ausser einem seien in Zivil gewesen, in der Anhörung jedoch geschildert habe, dass alle ausser einem Militärkleidung getragen hätten und auch maskiert gewesen seien, dass weitere Widersprüche die Verletzung der Schwester und des Bruders, die Dauer des Vorfalls, das Verhalten der Söldner während des Vorfalls und die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb es zu diesem Vorfall gekommen sei, betreffen würden, dass er sodann zuerst ausgesagt habe, nichts mit Politik zu tun gehabt zu haben, weil er zu jung gewesen sei, in der Anhörung hingegen erklärt habe, Sympathisant der FPI von Gbagbo gewesen zu sein, und dass der Vorfall genau darauf zurückzuführen sei, dass dies als nachgeschobene politische Tätigkeit gewertet werden müsse, dass die Aussage, er wisse nichts über den Verbleib seiner grossen Familie, aufgrund zahlreicher Widersprüche auch nicht geglaubt werden könne, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, zumal sich die Sicherheitslage, insbesondere in Abidjan, merklich verbessert habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung beantragte, dass er dabei unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er weiter um eine siebentägige Frist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG ersuchte, die Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung beantragte, weil er bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) um Erstellung einer Länderauskunft zur
E-245/2014 Frage der Gefährdung von ehemaligen oder vermeintlichen Anhängern des früheren Präsidenten Gbagbo ersucht habe, und dieser Bericht noch nicht eingetroffen sei, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies, und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass das Begehren um Ansetzung einer Frist von sieben Tagen zur Beschwerdeverbesserung beziehungsweise Beschwerdebegründung abgewiesen wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. Februar 2014 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
E-245/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, er habe aus Angst vor der Wegweisung nicht die Wahrheit über den Verbleib seiner Familie gesagt, wofür er sich entschuldige, dass alle Familienmitglieder inzwischen freigelassen worden seien und wieder im ehemaligen Wohnhaus in Abidjan leben würden, dass jedoch die Eltern aus gesundheitlichen Gründen nach D._______, in den Heimatort der Mutter, in der Nähe von E._______, zurückgekehrt seien,
E-245/2014 dass sich die unterschiedlichen Aussagen zwischen der BzP und der erst zweieinhalb Jahre später erfolgten Bundesanhörung erklären liessen, dass aufgrund zahlreicher Berichte und Quellen über Côte d'Ivoire auf den Strassen Leute eingeschüchtert und Anhänger von Gbagbo umgebracht würden, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, dass die Situation der Familie schwierig sei, da niemand einer geregelten Arbeit nachgehe und im Haus noch zwei weitere Cousins des Beschwerdeführers wohnen würden, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, dass – von den widersprüchlich geschilderten Aussagen zum Hauptereignis vom 24. Februar 2011 abgesehen – seine Flucht aus dem Fenster beziehungsweise der Hintertür mit dem hinter ihm schiessenden, ihn aber nicht treffenden Verfolger zu übertrieben erscheint, als dass sie geglaubt werden könnte, dass zudem nicht ersichtlich wäre, weshalb die Männer gerade ihn, der sich politisch nicht betätigte und auch sonst nie auffiel, gezielt hätten jagen und ihn erschiessen wollen, wo sich ja alle anderen Familienmitglieder angeblich vor dem Haus befunden haben und somit einfachere Zielobjekte gewesen wären, dass er zudem angab, die Söldner hätten vor allen in die Luft geschossen, womit die angebliche Verletzung der Schwester rein zufällig passiert wäre, dass das auf Beschwerdeebene nachgereichte Foto der Schwester, das den Streifschuss nachweisen soll, nicht geeignet ist, den geschilderten Vorfall zu belegen, da auf dem Foto einerseits fast nichts zu erkennen ist, eine Verletzung andererseits auch andere Ursachen hätte haben können, dass sich der Beschwerdeführer weiter bei der Dauer der beobachteten Schiesserei erheblich widersprochen hat, indem er einmal angab, diese habe 15-20 Minuten gedauert (vgl. A10/11 S 6), während er bei der Anhörung ausführte, alles habe 5-10 Minuten gedauert (A33/13 Antwort 39),
E-245/2014 dass in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar wäre, wie er am Fenster hätte stehen und längere Zeit der Schiesserei zuschauen können, ohne etwas zu unternehmen und sich selbst schnell in Sicherheit zu bringen, dass seine Rückkehr ins Haus um ein oder zwei Uhr nachts, ohne vorher irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben, angesichts der beschriebenen Sachlage äusserst riskant gewesen wäre, er sich mithin sicher nicht so verhalten hätte, dass demnach feststeht, dass sich der beschriebene Vorfall vom 24. Februar 2011 nicht so ereignete, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht werden, die etwas an der vorinstanzlichen Verfügung ändern könnten, da darin vorwiegend der als unglaubhaft gewürdigte Sachverhalt nochmals wiederholt wird, dass dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Februar 2014 nichts entnommen werden kann, was auf eine konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers hindeuten würde, dass sich die politischen Unruhen im Zusammenhang mit den Wahlen vom Ende November 2010 wieder gelegt haben und nachdem Laurent Gbagbo am 11. April 2011 festgenommen und dem internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, die Regierung bemüht ist, zur Befriedung und Entwicklung des Landes die private Wirtschaft zu fördern und ein stabiles soziales Fundament zu schaffen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
E-245/2014 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E-245/2014 dass in Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil BVGE 2009/41 zu verweisen ist, dass das Gericht darin festhält, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheitsund Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.), dass im erwähnten Entscheid weiter festgehalten wurde, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei, bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammten, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.), dass diese Einschätzung grundsätzlich nach wie vor zutrifft, obwohl es im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom November 2010 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo und dessen Herausforderers Alassane Ouattara gekommen ist, welche zu einer humanitären Krise geführt haben, dass dabei insbesondere auch in Abidjan sexuelle Übergriffe auf Frauen zu verzeichnen und weiterhin Racheakte an Getreuen und Sympathisanten des Ex-Präsidenten festzustellen sind, dass sich die Situation inzwischen wieder etwas beruhigt hat, dass seit der Präsidentschaft von Ouattara (Mai 2011) auch die ivorische Wirtschaft wieder Tritt gefasst und sich die Versorgungslage normalisiert hat und die Behörden sichtlich bemüht sind, die Infrastruktur wieder aufbeziehungsweise auszubauen, dass sich die Sicherheitslage, insbesondere in Abidjan, merklich gebessert hat und die meisten aus den Städten vertriebenen Personen zurückgekehrt sind,
E-245/2014 dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über eine gute Schulbildung sowie in der Schweiz erlernten (...) verfügenden Beschwerdeführers, welcher im Heimatstaat soziale Beziehungen aufweist und keine medizinische Notlage geltend macht, sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass er über eine gesicherte Wohnmöglichkeit in Abidjan verfügt, wo seine Familienangehörigen wohnen, dass, sollten seine Eltern tatsächlich an ihren ursprünglichen Ort, wo auch er bis zu seinem fünften Lebensjahr gelebt hat, zurückgekehrt sein, er sich auch dorthin begeben und bei ihnen Unterschlupf finden könnte, dass somit weder die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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E-245/2014 E-245/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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E-245/2014 Seite 14