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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2014 E-2447/2014

May 21, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,258 words·~6 min·4

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 17. April 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2447/2014

Urteil v o m 2 1 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 17. April 2014 / N (…).

E-2447/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Eritrea am (…) 2007 in Richtung Sudan verliess und am 26. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2008 mit Verfügung vom 4. Mai 2010 guthiess, ihn als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2014 um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau, die zur Zeit im Sudan wohne, ersuchte und verschiedene Kopien, unter anderem der Heiratsurkunde vom (…), zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2014 ans BFM gelangte und darum bat, seine Unterlagen auch dem Migrationsamt des Kantons Zürich zukommen zu lassen, dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2014 die Einreise der Ehefrau in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch (recte: Gesuch um Familienasyl) ablehnte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft am 4. Mai 2010 zuerkannt und es sei ihm Asyl gewährt worden, doch habe er sich erst viel später mit seiner heutigen Ehefrau verheiratet und sei nicht von ihr getrennt worden, als er im Jahre 2007 (recte: 2008) in die Schweiz geflüchtet sei, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz deshalb nicht erfüllt seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz im Sinne eines Familiennachzuges beantragte, dass er geltend machte, er habe niemals gesagt, er sei bereits vor dem (…) mit seiner heutigen Ehefrau verheiratet gewesen und von ihr getrennt worden,

E-2447/2014 dass er sich aufgrund seiner Probleme im Heimatland erst viel später mit seiner Ehefrau verheiratet habe und er sie an der Universität in B._______ höchstens zufällig gekannt habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. April 2014 am 5. Mai 2014 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz und somit bei einer unzuständigen Behörde erhoben wurde (Art. 47 VwVG), dass gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG die Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

E-2447/2014 dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass für die Beurteilung der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich ist, dass Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten, sie Mitglieder der Kernfamilie des anerkannten Flüchtlings sind und sie aufgrund der Fluchtumstände vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden, dass die Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht eine "conditio sine qua non" bildet und Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, dass das Institut des Familienasyls somit nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung im Zeitpunkt der Verfolgung bestehender Familiengemeinschaften abzielt, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4), dass – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau vor seiner Flucht aus Eritrea (…) 2007 im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt, zumal er dies gar nicht geltend macht, sondern in seinem Gesuch vom 8. März 2014 nur ausführt, er habe seine heutige Frau bereits im Heimatland kennengelernt, nämlich als sie beide von (…) an der Universität B._______ studiert hätten, dass die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirken, zumal er nochmals bekräftigt, er habe mit seiner heutigen Ehefrau im Heimatland keine Beziehung geführt, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG – wie erwähnt − nicht zur Aufnahme von neuen respektive nach der Flucht aufgenommenen familiären Beziehungen herangezogen werden können,

E-2447/2014 dass aber auch weder der pauschale Hinweis, seine Ehefrau sei wegen der politischen Meinung des Beschwerdeführers in Gefahr noch die beiden zu den Akten gereichten Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Eritrea im vorliegenden Verfahren etwas anderes bewirken, dass das BFM das Gesuch um Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz und jenes um Familienasyl zu Recht abgelehnt hat und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, gestützt auf das AuG (SR 142.20) an die kantonale Migrationsbehörde zu gelangen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2447/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

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