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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2017 E-2446/2017

May 2, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,865 words·~9 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. April 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2446/2017

Urteil v o m 2 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (…).

E-2446/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. April 2017 – eröffnet am 13. April 2017 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren aufgrund seiner Minderjährigkeit in der Schweiz durchzuführen, dass er in prozessualer Hinsicht um sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, unentgeltliche Rechtspflege, Entbindung von der Vorschusspflicht sowie Ernennung einer Vertrauensperson ersuchte, dass die Akten der Vorinstanz am 1. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-2446/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),

E-2446/2017 dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgeht, zumal der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, bezüglich der Altersangabe widersprüchliche Aussagen gemacht hat und eine radiologische Handknochenanalyse ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergeben hat, dass der Beschwerdeführer die Aussage- beziehungsweise Beweiskraft der Knochenaltersanalyse nach Greulich/Pyle sowohl allgemein unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten als auch in seinem konkreten Fall bezweifelt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht respektive dessen Vorgängerorganisation in Asylsachen – die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) – in einem Grundsatzentscheid einlässlich mit der Methodik der Handknochenanalyse nach Greulich/Pyle auseinandergesetzt hat (E- MARK 2000 Nr. 19), dass die Handknochenanalyse als ein – wenn auch schwaches – Indiz gegen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der Handknochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]), dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt den (…) als Geburtsdatum angegeben hat, anlässlich der Befragung jedoch erklärte, nicht mehr sicher zu sein, ob er am (…) oder am (…) geboren worden sei, dass dem Protokoll keine Hinweise darauf entnommen werden können, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer anlässlich seiner Altersangabe strategisch in die Irre geführt, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet und der Beschwerdeführer seine Unterstellung auch anderweitig nicht belegen kann, dass auch die Vermutung über unprotokolliert gebliebene Gespräche anlässlich der Befragung in der Beschwerdeschrift weder substantiiert noch belegt wird, dass der Behauptung, seine Aussagen zur Schuldauer beziehungsweise seinem Schulbesuch seien verfälscht worden, angesichts der von ihm mit Unterschrift explizit bestätigten Übereinstimmung des Protokolls mit seinen Aussagen jede Grundlage entzogen ist,

E-2446/2017 dass ferner die Behauptung, es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur neuen Alterseinschätzung zu äussern, schlicht tatsachenwidrig ist (vgl. Akten der Vorinstanz A 7/11, 8.01), dass der Beschwerdeführer schliesslich mit der Rüge, seine Zustimmung für die radiologische Untersuchung sei nicht eingeholt worden, nicht aufzeigt, inwiefern ihm daraus ein Schaden erwachsen wäre, dass der Beschwerdeführer sodann keine Identitätspapiere abgegeben hat, dass er Kopien eines Schulzeugnisses sowie eines Geburtsregisterauszuges nachgereicht hat, dass diesen Dokumenten schon als blossen Kopien keine Beweiskraft zukommt, dass er eine Beschaffung der Originale zudem als unmöglich bezeichnet, weshalb auch eine antizipierte Beweiswürdigung unterbleiben kann, dass mithin angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minderjährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO ableiten kann, dass auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift daher nicht weiter einzugehen ist und der Antrag auf Einsetzung einer Vertrauensperson abzuweisen ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Dezember 2015 in Italien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden ist, dass das SEM die italienischen Behörden am 4. Februar 2016 und im Rahmen eines Remonstrationsschreibens am 7. März 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 27. März 2017 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO guthiessen,

E-2446/2017 dass die Zuständigkeit Italiens damit feststeht und vom Beschwerdeführer einzig mit Hinweis auf seine angebliche Minderjährigkeit, welche indes zu verneinen ist, bestritten wurde, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass der Beschwerdeführer entsprechendes auch nicht geltend macht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer keinerlei Gründe geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich sind, die den Selbsteintritt der Schweiz nahelegen würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

E-2446/2017 dass ein für den (…) geplanter chirurgischer Eingriff am (…) des Beschwerdeführers an der festgestellten Zuständigkeit Italiens und der angeordneten Überstellung nichts zu ändern vermag, dass die zuständige kantonale Behörde indes aufzufordern ist, beim Vollzug der Überstellung den angesetzten Spitaltermin zu berücksichtigen, dass Italien zudem die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) unterzeichnet hat, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Nachbehandlung in Italien eine geeignete medizinische Infrastruktur zur Verfügung stünde, dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2446/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zuständige kantonale Behörde wird aufgefordert, beim Vollzug der Überstellung den angesetzten Spitaltermin zu berücksichtigen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem

Versand:

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