Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.06.2019 E-2440/2019

June 27, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,908 words·~15 min·7

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. April 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2440/2019

Urteil v o m 2 7 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. April 2019 / N (…).

E-2440/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. April 2016 hörte die Vorinstanz ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er sei kurdischer Ethnie. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und fünf Geschwister lebten in B._______. Drei Geschwister hielten sich im C._______, ein Bruder in D._______ und ein weiterer Bruder in E._______ auf. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er – ausser während des Militärdienstes – als (...) in F._______ gearbeitet. Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Alter von 18 Jahren nicht zum Militärdienst gemeldet. Deshalb sei er einmal für zwei Tage inhaftiert worden. Sein Bruder habe einen Geldbetrag bezahlt, woraufhin er – der Beschwerdeführer – freigelassen worden sei. Nachdem im (…) Monat 2010 eine Amnestie ausgesprochen worden sei, habe er sich beim Rekrutierungsbüro gemeldet und sein Militärbüchlein erhalten. Vom (…) 2010 bis zum (…) 2011 habe er Militärdienst geleistet. Er sei in G._______ in der (…) stationiert gewesen. Nach der Grundausbildung habe er als (...) arbeiten können. Eigentlich hätte er am (…) 2011 entlassen werden sollen. Er sei jedoch direkt in den Reservedienst eingezogen und dem (...) zugeteilt worden. Während des Reservedienstes sei er (…)mal zwischen (…) und (…) inhaftiert worden, weil er (…) habe. In der Haft sei er misshandelt worden. Nach der Haftentlassung habe er keine weiteren Nachteile erlitten, da sein direkter Vorgesetzter ihn beschützt habe. Als er durch eine von einem Soldaten namens H._______ verbreitete Nachricht erfahren habe, dass er an die (...) geschickt werde und sich an den Kampfhandlungen sowie an (...) beteiligen müsse, sei er am (…) 2012 respektive (…) 2012 mit zwei Kollegen desertiert. Drei Tage danach sei er in den C._______ ausgereist. Dort habe er sich zwei Jahre und acht Monate aufgehalten und als (...) gearbeitet. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei sei er schliesslich in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 18. April 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-2440/2019 C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Das Gericht bestätigte am 22. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (SR 142.31; AS 2016 3101) für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2440/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-2440/2019 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie seien unlogisch, nicht nachvollziehbar, nicht hinreichend begründet und widersprüchlich. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers werde nicht ersichtlich, weshalb sich der direkte Vorgesetzte nach der (…) Haft für ihn hätte einsetzen sollen, damit ihm – dem Beschwerdeführer – keine Nachteile drohten. Wenn der Vorgesetzte sich tatsächlich für ihn eingesetzt hätte, sei es unlogisch, dass er dann überhaupt inhaftiert worden sei. Zudem sei schwer vorstellbar, dass er die (…) nie habe verlassen dürfen, obwohl ihm angedroht worden sei, an (...) und Kämpfen teilnehmen zu müssen. Er habe keinen Grund nennen können, weshalb er in der (…) hätte bleiben müssen, seine Kollegen aber an (...) und beim Trennen von Demonstranten beteiligt gewesen seien. Weiter sei unlogisch, dass er bei der Flucht auf den Wachdienst eines bestimmten Freundes habe warten müssen, wenn er – der Beschwerdeführer – (…) hätte unbemerkt flüchten können. Darüber hinaus habe er die Änderungen betreffend den Militärdienst seit Beginn des Krieges sehr allgemein beschrieben. Jemand, der nie zu Kriegszeiten im Militär gewesen sei, hätte dies auch so berichten können. Sodann habe er den konkreten Inhalt der Nachricht von H._______ nicht genannt, sondern sich darauf berufen, er habe diese durch Kollegen erhalten. Seine Gedanken, die er bei Erhalt dieser Mitteilung gehabt habe, habe er sehr allgemein und unsubstantiiert geschildert. Auf die Aufforderung zu präzisieren oder eine Unklarheit zu bereinigen, habe er ausweichend geantwortet. Im Weiteren habe er sich hinsichtlich seiner Tätigkeit als (...) widersprüchlich geäussert. Zu Beginn der Anhörung habe er gesagt, während des Militärdienstes nicht mehr als (...) gearbeitet zu haben. Dagegen habe er zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung mehrfach ausgeführt, im Militärdienst als (...) tätig gewesen zu sein. Zudem habe er unterschiedliche Daten betreffend die Desertion genannt. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel untauglich. Der Urlaubsschein aus dem Jahr (…) könne leicht käuflich erworben werden. Der Auszug aus dem Zivilstandsregister stehe nicht im direkten Zusammenhang mit den Asylgründen. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe bemängelt der Beschwerdeführer zunächst in verschiedener Hinsicht die Durchführung der Befragung zur Person

E-2440/2019 (BzP) und der Anhörung, namentlich die Sprache der Befragung, Verständigungsschwierigkeiten, Unterbrechungen, verwirrende Befragung sowie unvollständige Übersetzung oder Protokollierung. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Hierzu ist festzustellen, dass im Rahmen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers einzig eine vertiefte Anhörung und keine BzP stattgefunden hat. Insoweit trifft der Einwand nicht zu, die Befragungen seien in verschiedenen Sprachen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Anhörung habe nicht in seiner Muttersprache Kurmanci, sondern in nordafrikanischem Arabisch stattgefunden. Zu Beginn der Anhörung gab der Beschwerdeführer indes zu Protokoll, dass er zwar besser Kurmanci spreche, aber seine Arabischkenntnisse ebenfalls ausreichend seien, um das Gespräch ohne Probleme durchführen zu können (vgl. SEM- Akte A7/22 F6 f.). Zudem gab er an, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. a.a.O. F1). Dem Anhörungsprotokoll lassen sich sodann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch keine Hinweise für allfällige Verständigungsschwierigkeiten, Missverständnisse oder Übersetzungsfehler entnehmen. Im Rahmen der Rückübersetzung hatte er zudem die Möglichkeit, allfällige Ungereimtheiten anzusprechen und Korrekturen anzubringen. Diese hat er auch genutzt (vgl. a.a.O. F33, F66 f., F103, F119, F123, F134 f., F157, F164 sowie S. 19). Darüber hinaus hat er am Ende der Anhörung bestätigt, dass ihm das Anhörungsprotokoll Satz für Satz vorgelesen, es in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden und vollständig sei sowie seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. a.a.O. S. 19). Ebenfalls ist aus dem Protokoll nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nur mit vielen Unterbrüchen und nicht frei hat sprechen dürfen. So wurde ihm auch insbesondere Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe in einem freien Bericht zu schildern. Darauf aufbauend stellte der Befrager ergänzende Fragen (vgl. a.a.O. F55 ff.). Die beiden zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretungen haben in ihrem Bericht ebenfalls keine Beanstandungen zur Durchführung der Anhörung festgehalten. Aus dem Unterschriftenblatt einer Hilfswerksvertretung geht vielmehr hervor, dass bei der Anhörung ein angenehmes Klima geherrscht habe und die Fragen zielgerichtet gewesen seien (vgl. a.a.O. Anhang «Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung»). Insgesamt gehen die Einwände des Beschwerdeführers zur Anhörung fehl.

E-2440/2019 7.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Fluchtgründe zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt und damit Bundesrecht verletzt. 7.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den mehrmaligen Inhaftierungen während des Militärdienstes unsubstantiiert, mithin unglaubhaft, ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A7/22 F96 ff.). Das Argument, wonach er bei den (…) Inhaftierungen während des Militärdienstes noch nicht auf den Schutz des direkten Vorgesetzten habe zählen können, da er bei seinen Inhaftierungen im Militärdienst noch nicht als (...) gearbeitet habe, überzeugt nicht. Dieses geht bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf, hätte er dann doch nur vom (…) 2012 bis (…) 2012 als (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer machte aber anlässlich der Anhörung geltend, nach Absolvierung der Grundausbildung habe er bis zur Entlassung aus dem obligatorischen Dienst als (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akte A7/22 F56). Zudem gab er an, bereits im (…) 2012 bei der (…) Inhaftierung vom Schutz seines direkten Vorgesetzten profitiert zu haben, habe dieser doch verhindert, dass er – der Beschwerdeführer – ins Gefängnis I._______ verlegt wurde (vgl. SEM-Akte a.a.O. F103 und F92 sowie Korrektur Rückübersetzung S. 19). 7.4 Betreffend die Beurteilung der Desertion ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (siehe E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauun-

E-2440/2019 gen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte würden seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3, E. 6.7.2 m.w.H.). In BVGE 2015/3 ging das Gericht davon aus, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteil BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1). 7.6 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Desertion ausgegangen würde, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen. Insbesondere sind die vorgebrachten (…) Inhaftierungen während des Militärdienstes als unglaubhaft (vgl. vorstehend E. 7.3) zu betrachten. Somit kann letztlich die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit der Desertion verhält, offen bleiben. 7.7 Weiter geht aus der Beschwerde nicht substantiiert hervor, inwiefern die Vorinstanz das Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig

E-2440/2019 geprüft habe und sich auf Mutmassungen und Spekulationen stützen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 7.8 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 10.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-2440/2019 10.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2440/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

E-2440/2019 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2019 E-2440/2019 — Swissrulings