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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2009 E-244/2009

January 21, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,343 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-244/2009/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Nigeria, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-244/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Oktober 2008 verliess, am 17. November 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 28. November 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass das BFM am 11. Dezember 2008 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person ausführte, er sei als Sohn nigerianischer Eltern in Äquatorialguinea (Malabo) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise auch gelebt und sechs Jahre lang die Schule besucht habe, dass seine Mutter im Jahre 2006 und sein Vater im Oktober 2008 gestorben seien, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Naturarzt gewesen und habe den Göttern gedient, dass ihm von seinem Vater gezeigt worden sei, wie den Göttern gedient werde, dass er nach dem Tod seines Vaters dessen Nachfolge habe antreten sollen, was er indessen verweigert habe, zumal er beispielsweise, falls die Götter menschliches Blut gebraucht hätten, kleine Kinder hätte umbringen müssen, um den Göttern deren Blut darreichen zu können, dass er wegen seiner Weigerung von Freunden seines Vaters gesucht worden sei, welche ihm ausrichten liessen, dass die Götter böse auf ihn seien und dass er sterben werde, falls er den Göttern nicht diene, dass er in der Nacht auch vom Geist seines verstorbenen Vaters in der Gestalt eines grossen Vogels heimgesucht worden sei, dass er befürchtet habe, entweder von den Göttern oder den Freunden seines Vaters getötet zu werden, E-244/2009 dass er sich deswegen zu einem Kirchenmann geflüchtet habe, welcher ihm zur Ausreise geraten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2009 – eröffnet am 8. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren sei, dass die Wegweisung zu annullieren beziehungsweise auszusetzen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2009 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-244/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün- E-244/2009 den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass ihm angesichts seines interkontinentalen Reisewegs nicht geglaubt werden könne, ohne gültige Reisepapiere bis in die Schweiz gelangt zu sein, dass unplausibel sei, dass er seine nigerianischen Pass zu Hause gelassen habe anstatt damit auszureisen, zumal er keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, dass sodann auch seine Aussagen über seine Reise stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er es durch diese Unterlassung auch versäumt habe, seine Herkunft zu beweisen, dass ihm aufgrund widersprüchlicher und tatsachenwidriger biografischer und länderspezifischer Angaben die geltend gemachte Herkunft aus Äquatorialguinea nicht geglaubt werden könne, dass aufgrund des Umstands, dass er angegeben habe, nigerianischer Staatsbürger zu sein, vielmehr davon auszugehen sei, dass er bis zu seiner Ausreise in Nigeria gelebt habe, dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, E-244/2009 dass nicht geglaubt werden könne, dass er in Äquatorialguinea aufgewachsen und äquatorialguineischer Staatsangehöriger sei und dort gelebt habe, dass daher auch seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass die geltend gemachten Ereignisse zudem asylrechtlich nicht relevant seien, zumal er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme und dorthin zurückkehren könne, dass der Beschwerdeführer in seiner knapp gehaltenen Beschwerde geltend macht, er riskiere bei einer Rückkehr Schaden an Leib und Leben zu nehmen, dass die Vorinstanz übersehe, dass eine Gefährdung an Leib und Leben geradezu einen klassischen Fluchtgrund darstelle, dass in Bezug auf allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten in seinen Aussagen zu berücksichtigen sei, dass er ein junger Mann sei, welcher sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe, dass die Vorinstanz übersehe, dass beinahe täglich Afrikaner ohne rechtsgenügliche Dokumente an den Küsten Europas strandeten, dass der Beschwerdeführer seitens seines Rechtsvertreters auf die Wichtigkeit von Identitätsdokumenten aufmerksam gemacht und angewiesen worden sei, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung zu setzen, dass der generellen Feststellung der Vorinstanz, wonach die politische Situation im Heimatland eine Rückkehr erlaube, zu widersprechen sei, zumal Nigeria ein wirtschaftlich unterentwickeltes, ethnisch und religiös zerrissenes, korruptes und zutiefst undemokratisches Land sei, dass schliesslich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz Pidginenglisch in Äquatorialguinea als Umgangssprache gesprochen werde, E-244/2009 dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich mit einem pauschalen Hinweis auf den Umstand begnügt, dass beinahe täglich Afrikaner ohne rechtsgenügliche Dokumente an den Küsten Europas strandeten, ohne indessen auf die Vorhalte in der angefochtenen Verfügung konkret und detailliert einzugehen, dass diesbezüglich mithin auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen hält, sondern sich mit einer sinngemässen Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen und der Behauptung begnügt, er sei bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, E-244/2009 dass die Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch dem Vorhalt in der Verfügung nicht widerspricht, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und – entgegen seinen Vorbringen bei der Vorinstanz – bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-244/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Nigeria keine Gefährdung im Sinne einer Situation allgemeiner Gewalt besteht, dass der Beschwerdeführer jung sowie gemäss Aktenlage gesund ist und gemäss eigenen Angaben sechs Jahre die Schule besucht hat, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den E-244/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-244/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______) per Kurier - D._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 11

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