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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2008 E-2438/2008

September 16, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,395 words·~12 min·3

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Full text

Abtei lung V E-2438/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2008 Richterin Regula Schenker Senn als Einzelrichterin, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 17. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2438/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers – ein irakischer Kurde aus B._______, Provinz Dohuk – mit Verfügung vom 24. September 2004 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass eine dagegen eingereichte Beschwerde zufolge unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 2. Mai 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2005 ein zweites Asylgesuch einreichte, auf welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2006, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wurde, dass die Vorinstanz in dieser Verfügung gleichzeitig die Wegweisung angeordnet, den Beschwerdeführer jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hatte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 dem Beschwerdeführer mitteilte, es werde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erwogen, da in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug daher grundsätzlich zumutbar sei, dass dies auch für den Beschwerdeführer gelte, welcher gemäss eigenen Angaben aus dem Dorf C._______, in der Provinz Dohuk stamme, von ungefähr 1996 bis zu seiner Ausreise Ende 2003 in B._______ gelebt habe, seine Mutter sowie Geschwister ebenfalls dort leben würden und er mithin über ein gutes Beziehungsnetz verfügen würde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist ansetzte für die Einreichung einer Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 beantragte, die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben, E-2438/2008 dass das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. März 2008 aufhob mit der Begründung, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. April 2008 Beschwerde eingereicht und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben und auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei zu verzichten, wobei die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einräumung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln ersucht hat, dass mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2008 das Begehren um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde und das Begehren um Gewährung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln abgewiesen wurden, letzteres da der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt habe für die Beibringung von Beweismitteln und er zudem nicht konkretisiere, welche Beweismittel er beizubringen beabsichtige, dass entsprechend ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben wurde, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht leistete, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-2438/2008 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Wegweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grunde nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in welchem E-2438/2008 sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter sowie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass Vollzug der Wegweisung für einen Ausländer unzumutbar sein kann, wenn er im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Falle der Feststellung einer konkreten Gefährdung unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818), dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 17. März 2008 damit begründet hat, vorläufige Aufnahme sei aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat, seinen Heimatstaat oder jenes Land zu begeben, in welchem er zuletzt gewohnt habe, dass diese Bedingungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Falle des Beschwerdeführers erfüllt seien, dass nämlich rechtskräftig festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da ein erstes Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und auf ein zweites mit unangefochten gebliebener Verfügung nicht eingetreten worden sei, dass der Vollzug der Wegweisung somit das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Refoulement-Verbot nicht verletzen würde, setzten diese Bestimmungen doch die Erfüllung der in Art. 3 AsylG und Art. 1 Abschnitt A FK umschriebenen Flüchtlingseigenschaft voraus, E-2438/2008 dass dem Vollzug auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz wie insbesondere Art. 3 EMRK und 3 FoK entgegenstehen würden, da der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, dass sich der Vollzug vor dem Hintergrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Provinz Dohuk, der Schutzfähigkeit der staatlichen Machtträger und dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers als zulässig erweise, dass sich der Vollzug zudem als zumutbar erweise, da in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia, entgegen der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2007 geäusserten Annahme, keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass überdies keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass sich auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe, da der Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht aber eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden bezwecke, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über ein Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfüge, jung sowie aktenkundig gesund sei und als Alleinstehender lediglich für sich selbst aufkommen können müsse, dass ihm dies auch deshalb gelingen dürfte, weil er bereits vor seiner Ausreise im eigenen Gemüsegeschäft tätig gewesen sei und gestützt auf die erheblichen Kosten für die Ausreise die Annahme getroffen werden könne, er könne in seinem Heimatland auf entsprechende finanzielle Unterstützung zurückgreifen, dass das Rückkehrhilfeprogramm „Irak“ des BFM die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte, dass Hinweise auf gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits unbeachtlich seien, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betreffe, E-2438/2008 dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung schliesslich nicht nur als zulässig und zumutbar, sondern auch als möglich erachtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er könne nicht in seinen Heimatstaat Irak zurück kehren, da er bei einer Rückkehr befürchten müsse, wegen einer Familienfehde von der Nachbarsfamilie getötet zu werden, dass wegen dieser Fehde auch seine Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) B._______ hätten verlassen müssen und er vermute, diese hielten sich nun in Mossul bei seinem Onkel D._______ auf, wobei er jedoch seit etwa zwei Jahren keinen Kontakt mehr habe mit ihnen, dass er - mangels Unterkunft – nicht mehr nach B._______ zurückkehren könne und er, da er keinen Beruf erlernt habe, aufgrund der hohen Zahl der Arbeitslosen und der niedrigen Löhne dort nicht im Stande wäre, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, dass sich die in der Beschwerde vom 15. April 2008 gemachten Vorbringen bei näherer Überprüfung als unbegründet erweisen, dass nämlich die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Rache durch eine benachbarte Familie auf tatbeständlichen Vorbringen beruht, welche im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt worden sind (Verfügung des BFM vom 24. September 2004, welche rechtskräftig wurde mit dem Abschreibungsbeschluss der ehemaligen ARK vom 2. Mai 2005), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Januar 2006 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG - auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz dabei zur Begründung unter anderem ausührte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungssituation seien durchwegs vage und ausweichend ausgefallen (Verfügung vom 30. Januar 2006 S. 2 letzter Abschnitt), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Beweismittel zum Bestehen der geltend gemachten Familienfehde in Form von Gerichts- oder Polizeiakten in Aussicht gestellt hat (Beschwerdeschrift S. 3), welche „vermutlich“ innerhalb von E-2438/2008 vier Wochen in der Schweiz eintreffen würden, diese jedoch bis zum heutigen Datum nicht eingereicht wurden, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2007 zur allgemeinen Lage in den drei nordirakischen Provinzen (Fehlen einer Situation allgemeiner Gewalt) und die daraus im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gezogenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen übereinstimmen mit den entsprechenden Erwägungen der Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in den beiden erwähnten Grundsatzurteilen ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak befasst hat und gemäss der weiterhin gültigen Einschätzung im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) innerhalb des von der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kontrollierten Gebietes keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass gemäss diesem letztgenannten Grundsatzurteil die Anordnung des Wegweisungsvollzuges in der Regel zumutbar ist für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, dass diese Bedingungen im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sind und für die Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2008 verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des hinsichtlich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährten rechtlichen Gehörs sowie auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat, seine Mutter und Geschwister hätten B._______ aufgrund der Familienfehde ebenfalls verlassen müssen, dass sie sich vermutlich in Mossul bei seinem Onkel D._______ aufhalten würden, wobei er seit ungefähr zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit ihnen habe, dass dieses Vorbringen jedoch lediglich behauptet und in keiner Weise belegt ist und überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb seine Familie aufgrund von Ereignissen, welche sich angeblich im Jahre 2000 oder E-2438/2008 2001 zugetragen haben und als unglaubhaft erkannt worden sind, Dohuk im Jahre 2006 verlassen haben soll, dass es überdies lebensfremd anmutet, der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren den Kontakt mit seinen Familienangehörigen verloren und seither nicht wieder herstellen können, zumal der Beschwerdeführer den Onkel und die Stadt, in welcher diese sich angeblich aufhalten sollen, anzugeben vermochte, dass vielmehr - wie bereits ausgeführt in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 - davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe, wie in der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 6. Januar 2006 dargelegt, ein Beziehungsnetz in der Provinz Dohuk, dass selbst unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Schafhirt und Besitzer eines eigenen Gemüseladens nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten und er überdies die Möglichkeit hat, bei der Vorinstanz Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der Beschwerdeführer zudem jung, gemäss Akten gesund und ohne familiäre Verpflichtungen ist, dass sich demzufolge eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine nordirakische Heimat auch als zumutbar erweist, dass nach dem Gesagten die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Vollzuges der Wegweisung durch die vorinstanzliche Verfügung vom 17. März 2008 zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 30. April 2008 in gleicher Höhe E-2438/2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2438/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - [kantonales Amt] (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs Wüthrich Versand: Seite 11