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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2017 E-2431/2016

June 14, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,448 words·~22 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 17. März 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2431/2016

Urteil v o m 1 4 . Juni 2017

Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihr Sohn B._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M.Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).

E-2431/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…) illegal und gelangte über (…) am (…) in die Schweiz, wo sie am 11. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 19. September 2014 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/12) und am 2. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/21). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Tigrinerin mit letztem Wohnsitz im Dorf D._______ in der Region (…), wo sie mit ihren Eltern sowie Geschwistern zusammengelebt und die Schule besucht habe. Weil ihr Vater (…) gewesen sei und ihre Mutter an einer Krankheit gelitten habe, habe sie die Schule nach der (…) Klasse abgebrochen, um ihre Eltern zuhause besser unterstützen zu können. (…) hätten Soldaten in ihrem Dorf eine Razzia zwecks Rekrutierung für den Militärdienst durchgeführt. Sie und (…) seien des Nachts aufgegriffen und zusammen mit weiteren Personen nach E._______ überführt worden, wo es ihr gelungen sei, sich von den aufgegriffenen Personen zu entfernen und beim nahegelegenen Laden ihres (…) zu verstecken. Ihre (…) Brüder seien nicht geflüchtet und hätten in der Folge den Militärdienst absolviert. Nach ihrer Flucht habe sie sich eine Woche in F._______ und einen Monat in G._______ aufgehalten, bevor sie wieder zu ihren Eltern nach D._______ zurückgekehrt sei. Ihre Mutter sei wegen ihrer Flucht aus E._______ für (…) Monate inhaftiert und erst gegen Kaution wieder freigelassen worden. (…) habe sie sich einer weiteren Razzia dadurch entziehen können, dass sie sich im Elternhaus unter einem Bett versteckt habe. Schliesslich habe sie Eritrea im (…) verlassen, weil sie aus Angst vor einer weiteren Razzia kein freies Leben mehr habe führen können. Ihre in (…) lebende Schwester habe vor der Ausreise einen Schlepper für sie organisiert, den sie erstmals in G._______ getroffen habe. Dieser habe sie zusammen mit anderen Frauen in (…) Fahrzeugen über (…) und (…) illegal über die Grenze in den Sudan gebracht, wo sie sich einen eritreischen Reisepass habe ausstellen lassen. Weil sie keine Einreisebewilligung für (…) erhalten habe und sie zu (…) in der Schweiz habe gehen wollen, habe sie sich nach einem rund (…) Aufenthalt im Sudan zur Weiterreise entschlossen. Ihren jetzigen Ehemann, den sie im (…) in der Schweiz nach Brauch geheiratet habe, habe sie durch Vermittlung des Ehemannes ihrer Schwester (telefonisch) im Sudan kennengelernt.

E-2431/2016 Der am (…) in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin (…) wurde in ihr Asylverfahren einbezogen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte ihren eritreischen Reisepass und ihre eritreische Identitätskarte (je im Original) zu den Akten. B. Mit am 22. März 2016 eröffneter Verfügung vom 17. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es an, die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere seien ihre Schilderungen rund um die Razzia im Jahr (…) bei der BzP und an der Anhörung jeweils unterschiedlich ausgefallen. So habe sie bei der BzP noch geltend gemacht, es sei ihr die Flucht aus E._______ gelungen, indem sie vorgebracht habe, etwas Wasser trinken gehen zu wollen. Auch bei der Anhörung habe sie zunächst angegeben, sie habe so getan, als ob sie im Laden ihres (…) etwas Wasser habe trinken wollen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie demgegenüber vorgebracht, sie habe sich unbemerkt von der Gruppe entfernt und beim Laden ihres (…) versteckt. Der (…) habe ihr dann die Türe aufgemacht und sie hereingelassen, ohne dass die Soldaten dies bemerkt hätten. Andererseits habe sie aber auch angegeben, beim Laden ihres (…) ausgeharrt zu haben, bis die Soldaten mit den aufgegriffenen Personen weitergezogen seien und der (…) ihr im (…) die Türe aufgemacht habe. Des Weiteren habe sie bei der BzP angegeben, die bei der Razzia aufgegriffenen Personen seien in E._______ nicht bewacht worden, weil die Soldaten allesamt noch mit weiteren Razzien beschäftigt gewesen seien. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, die Gruppe sei von (…) Soldaten bewacht worden. Zudem habe sie bei der BzP angeführt, sie und (…) seien nach ihrer Flucht im Anschluss an die Razzia zu ihren Eltern nach Hause zurückgekehrt. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber angegeben, sich nach der Razzia zunächst in (…) und danach in G._______ aufgehalten zu haben, bevor sie nach Hause zurückgekehrt seien. Diese

E-2431/2016 aufgezeigten Widersprüche beträfen zentrale Punkte im Ablauf der Geschehnisse rund um die Razzia, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen bestehen würden. Darüber hinaus falle auf, dass die Schilderungen rund um die vorgebrachte Razzia auch äusserst knapp und unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage hin keinerlei Interaktionen zwischen den zahlreichen in E._______ festgehaltenen Personen zu schildern vermocht. Danach gefragt, was ihr persönlich durch den Kopf gegangen sei, habe sie angegeben, sie habe an nichts gedacht. Sie habe auch nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb ihre Brüder, die sie in ihrem Versteck beim Laden gesehen hätten, es ihr nicht gleich getan und sich ebenfalls versteckt hätten. Sie habe überhaupt kein Wort über allfällige Reaktionen und Handlungen ihrer Brüder ihr gegenüber verloren. Des Weiteren sei es ihr auch nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise zu schildern, wo genau sie sich beim besagten Laden ihres (…) versteckt habe und wie es ihr gelungen sei, sich unbeobachtet von der Gruppe zu entfernen. Trotz mehrfacher Nachfragen seien auch ihre Schilderungen zu den Folgen, die die Flucht aus E._______ für sie gehabt habe, äusserst vage und unkonkret geblieben. Insbesondere seien ihre Angaben zum Aufenthalt in (…) und G._______, wo sie nach der Flucht angeblich untergetaucht sei, äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. Insgesamt vermöchten ihre Ausführungen nicht den Eindruck zu erwecken, dass sie die vorgebrachte Razzia mit all ihren Folgen tatsächlich erlebt habe. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwei gewichtige Vorbringen erstmals im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe. So habe sie erst dort zu Protokoll gegeben, dass ihre Mutter wegen ihrer geltend gemachten Flucht aus E._______ für (…) Monate inhaftiert worden sei. Auf die Frage, weshalb sie die Haft nicht bereits früher erwähnt habe, habe sie ausgeführt, sie habe sich bei der BzP kurz fassen müssen. Da es sich jedoch bei der Inhaftierung der eigenen Mutter um ein einschneidendes Erlebnis handeln dürfte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dieses Vorkommnis bereits bei der BzP erwähnt hätte. Zudem hätte sie sich ihren Angaben zufolge zum Zeitpunkt der Inhaftierung ihrer Mutter bereits wieder zu Hause aufhalten und die Haft persönlich miterleben müssen. Es erscheine deshalb umso weniger plausibel, dass sie dies bei der BzP nicht erwähnt habe. Auch die angebliche Razzia von (…) habe sie erst bei der Anhörung erwähnt. Dieses Vorbringen stehe zudem im Widerspruch zu ihren Angaben bei der BzP, wo sie ausgeführt habe, abgesehen von einer einzigen Razzia keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu

E-2431/2016 haben. Insgesamt könne aufgrund der aufgezeigten, widersprüchlichen, unsubstanziierten und nachgeschobenen Angaben nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea von einer Einziehung in den Militärdienst betroffen gewesen sei. Hinzu komme, dass auch ihre Schilderungen zur illegalen Ausreise widersprüchlich ausgefallen seien. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs dieser Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liess sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 1. April 2016 einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Am 21. April 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin – gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, umgehend eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG hiess sie ebenfalls gut und bestellte den Rechtsvertreter (lic. iur. MM.L. Tarig Hassan) als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, bis zum 13. Mai 2016 eine Vernehmlassung in zwei Exemplaren einzureichen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 unter

E-2431/2016 Verweis auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand. Insbesondere sei als glaubhaft zu erachten, dass sie im Jahr (…) im Rahmen einer Razzia zur Einziehung in den Militärdienst aufgegriffen und mitgenommen worden sei. Sie habe sich durch ihre Flucht ihrer Wehrdienstpflicht entzogen. Damit habe sie in ihrem Heimaland begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Zunächst sei anzumerken, dass das SEM die Vorbringen zur angeblichen Razzia im Jahr (…) nach wie als nicht glaubhaft erachte. Doch selbst wenn sie in der geltend gemachten Weise den Wehrdienst verweigert hätte, wäre der für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Wehrdienstverweigerung und ihrer rund (…) Jahre später erfolgten Ausreise aus Eritrea zu verneinen. Die Beschwerdeführerin führe selber aus, sie sei seit der angeblichen Razzia im Jahr (…) in keinem konkreten Kontakt mehr mit den eritreischen Behörden gestanden. Zwar habe (…) erneut eine Razzia stattgefunden, aber sie sei nicht aufgegriffen worden, weil sie sich erfolgreich versteckt habe. Schliesslich sei sie (…) aufgrund der zunehmenden Razzien und der damit verbundenen Angst, doch noch zum Militärdienst eingezogen zu werden, aus Eritrea ausgereist. Sie mache somit keine aktuellen Verfolgungsmassnahmen im Hinblick auf die angebliche Wehrdienstverweigerung geltend. Entsprechend sei auch nicht von einem tatsächlichen und aktuellen Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden an ihr auszugehen. Dies gelte umso mehr, als sie nach der angeblichen Wehrdienstverweigerung (…) noch rund (…) Jahre in Eritrea – und noch dazu an ihrem ursprünglichen und den Behörden bekannten Wohnort – gelebt haben wolle. Sie möge sich zwar vor einer möglichen Einziehung gefürchtet haben. Ihre subjektive Angst, irgendwann einmal eigezogen zu werden, reiche für die Annahme einer (asylrechtlich relevanten) begründeten Furcht vor Verfolgung allerdings nicht aus. Sie mache im Übrigen keine aktuellen und konkreten Behördenkontakte im Hinblick auf eine bevorstehende Rekrutierung für den Militärdienst geltend. F. In ihrer Replik vom 24. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin an ihren

E-2431/2016 Rechtsbegehren festhalten und die Gutheissung der Beschwerde beantragen. Die Vorbringen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin seien in der Beschwerde bereits ausführlich adressiert worden. Nichtsdestotrotz werde seitens des SEM die Situation so dargestellt, als hätte die Beschwerdeführerin nach der Razzia im Jahr (...) ganz normal ihr Leben weitergeführt. Dies entspreche jedoch nicht der Realität, zumal sie sich ständig versteckt gehalten und es vermieden habe, aufzufallen. Sie habe als gesunde junge Frau ständig mit der Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung rechnen müssen. Ferner habe sie sich nach der Razzia von (...) jahrelang versteckt und versucht, keine Aufmerksamkeit zu erregen. Der Umstand, dass es ihr gelungen sei, erfolgreich einer Zwangsrekrutierung zu entgehen, spreche nicht gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Die Wehrdienstverweigerung werde mit Verrat gleichgestellt. Wäre sie bei einer der zahlreichen Razzien gefasst worden, wäre aufgrund ihres Alters sofort der Verdacht aufgekommen, dass sie sich der Rekrutierung zum Militärdienst bewusst entzogen habe. Eine Wehrdienstverweigerung habe in Eritrea drakonische Massnahmen zur Folge. Zudem seien in der Beschwerdeschrift die Folgen der illegalen Ausreise aus Eritrea bereits ausführlich dargelegt worden. Sollte die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea entgegen allen Erwartungen nicht auch als Wehrdienstverweigerin angeklagt werden, würde ihr der Umstand der Republikflucht zum Verhängnis werden. Im Übrigen könne vollständig auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. Als Beilage zur Replik liess die Beschwerdeführerin eine Kostennote ihres amtlichen Rechtsbeistandes gleichen Datums zu den Akten reichen. G. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (per Telefax und per Post) liess die Beschwerdeführerin die verlangte Mittellosigkeitsbestätigung vom 1. Juni 2016 einreichen. H. Am 31. Oktober 2016 ging die Beschwerdeführerin mit ihrem nach Brauch verheirateten Ehemann (…), den das SEM (zuvor Bundesamt für Flüchtlinge [BFM]) am (…) unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hatte, vor dem Zivilstandsamt (…) die Ehe ein.

E-2431/2016 I. Mit Verfügung vom 21. November 2016 bezog das SEM den Sohn der Beschwerdeführerin (…) in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters (…) ein und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-2431/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufzeigte, vermögen die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Die Entgegnungen in der Beschwerde erweisen sich als nicht stichhaltig, weshalb vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Insbesondere vermag das Vorbringen, es handle sich bei den vermeintlichen Ungereimtheiten um Präzisierungen seitens der Beschwerdeführerin, in keiner Weise zu überzeugen. So ist hinsichtlich der Fluchtumstände der ersten Razzia im Jahr (...) festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen in der Tat unstimmig sind (A17/21 F61 und A17/21

E-2431/2016 F65, F69, F83), und ihre auf entsprechenden Vorhalt hin gemachten Erklärungen (A17/21 F165 und F166) diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen vermögen. Zudem sagte die Beschwerdeführerin, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, bei der BzP unmissverständlich aus, es seien keine Soldaten anwesend gewesen, weil sie damit beschäftigt gewesen seien, andere Personen zu verhaften, deshalb habe sie gesagt, sie wolle Wasser trinken gehen, und so habe sie flüchten können (A3/12 Ziff. 7.01). Somit besteht sehr wohl ein Unterschied zur Aussage bei der Anhörung, die Gruppe der aufgegriffenen Personen sei von (…) Soldaten bewacht worden (A17/21 F69). Hinzu kommt, dass sich auch die weitere Entgegnung, es vermöge nicht zu erstaunen, dass die Beschwerdeführerin erst bei der Anhörung auf ihre Aufenthalte in F._______ und G._______ hingewiesen habe, weil bei der BzP lediglich eine summarische Befragung zu den Asylgründen vorgenommen werde, und diese Aufenthalte zudem zum Zeitpunkt der Anhörung bereits mehr als (…) Jahre zurück gelegen hätten, als wenig stichhaltig erweist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP ausdrücklich danach gefragt wurde, wohin sie nach ihrer Flucht gegangen sei (A3/12 Ziff. 7.01), weshalb von ihr auch in Berücksichtigung des summarischen Charakters der BzP und der bereits vergangenen Zeit hätte erwartet werden dürfen, dass sie ihr Untertauchen in F._______ und G._______ vor der Rückkehr zu ihren Eltern bereits früher erwähnt hätte. Der Umstand, dass der angebliche Vorfall bereits (…) Jahre zurücklag und die Beschwerdeführerin noch das Leben im Sudan während (…) Jahren sowie eine Reise nach Europa bewältigt habe, vermag die vom SEM aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu erklären, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz dem zu wenig Rechnung getragen haben sollte. Zwar sind gewisse Einwände und Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe berechtigt und nachvollziehbar, etwa wenn sie erklärt, weshalb es zu keinen Gesprächen bei der Razzia gekommen sei, und dass sie bei der Anhörung auch nicht explizit nach den Interaktionen mit ihren Brüdern gefragt worden sei. Die Einwände sind jedoch angesichts der in der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgezeigten Widersprüche in zentralen Punkten nicht geeignet, ihre Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen. Unbesehen der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung festzustellen, dass der für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Razzia im Jahr (...) und der erst im (…) erfolgten Ausreise

E-2431/2016 der Beschwerdeführerin fehlt. Ergänzend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin wohl kaum (…) eine Identitätskarte und nach ihrer Ausreise im Sudan ein Reisepass ausgestellt worden wäre, sollten die eritreischen Behörden sie tatsächlich wegen Refraktion gesucht haben. Als wenig überzeugend erweist sich sodann die weitere Entgegnung, wenn man die gesuchsbegründenden Vorbringen in ihrer Gesamtheit würdige und sowohl den zeitlichen Rahmen als auch den Umstand berücksichtige, dass die BzP eine summarische Befragung sei, scheine es durchaus nachvollziehbar und plausibel, dass die Beschwerdeführerin die Inhaftierung ihrer Mutter und die Razzia im Jahr (…) erst bei der Anhörung erwähnt habe. Bei diesen Vorkommnissen handelt es sich um zentrale Punkte in den Asylvorbringen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin diese Ereignisse nicht bereits bei der BzP erwähnt hat. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, zumal sie insgesamt nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Damit ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise darzutun. Es bleibt zu prüfen, ob sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.

E-2431/2016 5.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). 5.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die in E. 4 vorstehend gemachten Ausführungen mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden erfolglos versucht haben, die Beschwerdeführerin zwangsweise zu rekrutieren. Ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer angeblichen Refraktion in den Fokus der Militärbehörden zu geraten, erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung ihres Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Für die blosse Möglichkeit, früher oder später einmal in den Militärdienst eigezogen zu werden, gilt das gleiche. Zudem ergeben sich aus ihren gesuchsbegründenen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein

E-2431/2016 keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. 5.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 gutgeheissen wurde und sich zudem aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 8.2 Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

E-2431/2016 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 24. Mai 2016 ausgewiesene Vertretungsaufwand von (…) Stunden und die Auslagen von Fr. (…) erscheinen angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– entschädigt, ist der in der Kostennote aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem bestellten Rechtsbeistand in der Person des Rechtsvertreters ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Sollte die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2431/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. (…) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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