s s Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2431/2012
Urteil v o m 2 0 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N (…).
E-2431/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. Mai 2011 wurde er summarisch befragt und am 13. Februar 2012 vertieft zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. April 2012 – eröffnet am 4. April 2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 5. Mai 2012 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E-2431/2012 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterung mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, realitätsfremd, widersprüchlich und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So erachtet es das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – (…) Staatsangehöriger ist. Es kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer, der die ers-
E-2431/2012 ten fünf Lebensjahre angeblich in B._______ gelebt haben will und dessen Eltern (…) sein sollen, sehr wohl erwartet werden darf, dass er detailliertere Angaben zu seinem Heimatstaat machen kann. Sein rudimentäres Wissen über B._______ spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Aus der später eingereichten (…), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er macht geltend, sie sei nicht nach europäischem Kalender 1994, sondern nach (…) Kalender 2001-2002 das letzte Mal erneuert worden. Auch in diesem Fall hätte er aber – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die (…) zutreffend ausführt – zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung verfügen müssen, wenn er nicht die (…) Staatsangehörigkeit besitzt. Ansonsten hätten die Behörden nämlich mit Sicherheit festgestellt, dass er sich illegal in C._______ aufhält, wenn es zuträfe, dass er dort die Schule besucht hat und inhaftiert worden ist. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, er sei nie im Besitz eines Identitätspapier gewesen, weshalb die Argumentation offensichtlich nachgeschoben ist. Das in der Identitätskarte angegebene Geburtsdatum stimmt mit seinen Aussagen nicht überein und weist keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, weshalb es als Beweismittel untauglich ist. Ebenso sind die geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründe mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu werten. Es ist realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer geflüchtet sein soll aus Angst, seine Schwester könnte durch (…) vergewaltigt werden. Er hätte sie viel eher schützen können, wenn er bei ihr geblieben wäre. Die Ausführungen betreffend Vergewaltigung der Mutter, Vergewaltigungsversuch der Schwester und seiner Inhaftierung(en) sind äusserst substanzarm und weisen in chronologischer und inhaltlicher Hinsicht gewichtige Ungereimtheiten auf. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 4.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisse trägt, wer ein solches geltend macht. Nach ständiger Praxis und
E-2431/2012 Lehre gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (siehe etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2011 E- 1235/2011, E. 6.1; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.3 Der Vollzug ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 4.4 Der Vollzug ist zulässig, wenn keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers entgegensteht (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar, wenn festgestellt wird, dass der Ausländer dadurch nicht konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Wegweisungsvollzugs unzulässig oder unzumutbar sein könnte. Soweit Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf B._______ geltend gemacht werden, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil eine (…) Staatsangehörigkeit nicht angenommen werden kann. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen vermuten, dass er aus C._______ oder einem andern Teil D._______ stammt. Eine nähere Prüfung ist weder möglich noch erforderlich. Denn der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der verpflichtet gewesen wäre, seine Identität offen zu legen sowie Reise- und Identitätspapiere abzugeben, was er unterlassen hat. Infolge seiner Pflichtverletzung sind die Asylbehörden gar nicht in der Lage, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse näher zu prüfen, die damit objektiv beweislos bleiben. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. 4.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug somit zutreffend als möglich, zumutbar und zulässig bezeichnet. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2431/2012 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht entsprochen werden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2431/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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