Abtei lung V E-2431/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2010 Richter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._____, angeblich Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2431/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im März 2008 verlassen hat und über Niger, Libyen und Italien am 3. Mai 2009 in die Schweiz gelangt ist, wo er am (...) 2010 im B._____ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._____ vom (...) 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe im Oktober 2001 die Mitteilung erhalten, dass sein Vater verschwunden sei, dass er in der Folge bis Ende 2008 von seinem Vater nichts mehr gehört habe und es zu Streitereien um dessen Haus gekommen sei, dass er schliesslich das Auto seines Vaters verkauft und mit dem Erlös die Ausreise finanziert habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass dieser zu einer Rückführung nach Italien ausführte, Italien sei nicht wie die Schweiz, dort kümmere sich niemand um ihn, er habe keine Unterkunft und keine Arbeit, dass das BFM am 28. Mai 2010 eine LINGUA-Analyse durchführte (wissenschaftliche Herkunftsabklärung) mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Ghana stamme, eine Herkunft aus Togo oder Nigeria indessen nicht ausgeschlossen werden könne, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Weg- E-2431/2010 weisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss EURODAC-Treffer am 26. Juni 2008 in Italien illegal ein gereist und habe dort am 16. Juli 2008 ein Asylgesuch gestellt, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und der Übernahme des Beschwerdeführers am 3. Februar 2010 zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 15. Februar 2011 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nichts an der Zuständigkeit Italiens ändern könnten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, E-2431/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristgerecht (auch vorliegend fehlt in den Akten ein Beleg für die Eröffnung, was indessen für den Entscheid nicht wesent lich und dem Beschwerdeführer dadurch jedenfalls kein Schaden entstanden ist) und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-2431/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]), dass eine Antwort auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz nicht eingegangen und das Ersuchen am 15. August 2009 verfristet ist, was als stillschweigende Zustimmung Italiens zur Rückübernahme gilt, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso zu einer Überstellung nach Italien lediglich ausführte, dieses E-2431/2010 Land sei nicht wie die Schweiz, dort kümmere sich niemand um ihn, er habe keine Unterkunft und keine Arbeit, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, und die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er könnte aufgrund der politischen Annäherung von Italien und Lybien über letzteren Staat in den Heimatstaat abgeschoben werden, unbehelflich sind, wobei in diesem Zusammenhang vom Gericht festgestellt wird, dass den Akten ein Hinweis auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse fehlt, was zwar als Mangel zu rügen, aber nicht entscheidwesentlich ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-2431/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläss igkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-Verordnung) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2431/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 8