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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2009 E-2431/2009

July 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,993 words·~10 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-2431/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren _______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2431/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. März 2009 verliess und am 26. März 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) am 31. März 2009 summarisch befragt und am 3. April 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei albanischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (...), Gemeinde (...), dass er seit Anfang 2008 Benzin, Oel und Saatgut von Nord-Mitrovica nach Süd-Mitrovica geschmuggelt und dort verkauft habe, dass er aufgrund dessen von der Gruppe Armate Kombëtare Shqiptare (AKSH) drei Drohschreiben (Anfang 2008, Mitte 2008 und am 20. März 2009) erhalten habe, in welchen er als Verräter betitelt und aufgefordert worden sei, seine Schmuggelaktivitäten einzustellen, dass er vor fünf Monaten (A1, S. 2, A8, S. 5), respektive im Februar 2009 (A1, S. 5), das Schmuggeln sowie seine Arbeitsstelle aufgegeben und sich nur noch zu Hause aufgehalten habe, dass er sich aus Angst vor der AKSH schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, dass er zum Beleg seiner Vorbringen ein Schreiben der AKSH vom 20. März 2009 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Kosovo sei mit Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 als safe country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, E-2431/2009 dass demnach auf Asylgesuche kosovarischer Asylsuchender nicht eingetreten werde, ausser es würden sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche geeignet wären, die Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass solche Hinweise vorliegend nicht ersichtlich seien, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung vielmehr offenkundig um ein Konstrukt handle und seine Vorbringen haltlos seien, dass er namentlich den Inhalt des vorgelegten Schreibens der AKSH vom 20. März 2009 nicht habe wiedergeben können und undetaillierte sowie widersprüchliche Angaben zu den Daten gemacht habe, an welchen er dieses respektive das angebliche zweite Drohschreiben erhalten habe, dass er sich schliesslich auch widersprüchlich zum Zeitpunkt, in welchem er seine Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, geäussert habe, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der AKSH um ein gefälschtes oder erschlichenes Dokument handle und dieses demzufolge einzuziehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen argumentierte, dass vorliegend Hinweise gegeben seien, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit im Kosovo umstossen könnten, dass er entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Inhalt des Drohschreibens vom 20. März 2009 durchaus hinreichend erklärt habe, E-2431/2009 dass nachvollziehbar sei, dass er den Zeitpunkt des Erhalts diese Schreibens nicht habe nennen können, da er bereits zuvor derartige Schreiben erhalten habe und in grosser Angst gewesen sei, dass die Widersprüche in seinen Aussagen durch seine Nervosität anlässlich der Befragungen zu erklären seien, dass aus der Verfügung der Vorinstanz nicht ersichtlich sei, wie diese zum Schluss gekommen sei, das Schreiben der AKSH sei eine Fälschung und eine Überprüfung durch eine fachkundige Person die Echtheit dieses Dokuments bestätigen würde, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) unzulässig und zudem im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzumutbar sei, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 feststellte, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwies, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2009 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass diese Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 27. April 2009 ohne Replikrecht zugestellt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts- E-2431/2009 gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sog. "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet hat, E-2431/2009 dass das Gericht nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz teilt, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche geeignet wären, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Vorinstanz dahingehend Recht zu geben ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr vage, ausweichend und oberflächlich ausfallen, dass sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich zu den Daten der Drohschreiben geäussert hat und insbesondere seine Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts des letzten Schreibens, welches angeblich für die Ausreise ausschlaggebend war, nicht mit dem Datum dieses Schreibens in Einklang zu bringen sind, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Erklärung der Ungereimtheiten nicht zu überzeugen vermögen, dass namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse zeitlich nicht sehr weit zurückliegen und demnach präzisere und widerspruchsfreie Angaben zu erwarten wären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern E-2431/2009 regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und entsprechend den Akten gesunden Mann handelt, der der albanischen Volksgruppe angehört und in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, was ihm die Wiederintegration erleichtern wird, E-2431/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergeben - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2431/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

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