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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2015 E-2423/2015

April 23, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,385 words·~12 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2423/2015

Urteil v o m 2 3 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, Algerien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).

E-2423/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am (…) Oktober 2014 aus seinem Heimatstaat ausreiste und über Malta und Deutschland am (…) Februar 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am 9. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2015 summarisch zu seinem Asylgesuch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta gestützt auf das Dubliner Abkommen gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2015 – am 14. April 2015 eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. April 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei sie anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wurde, das SEM habe seine Pflicht zur Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts verletzt, indem es die individuelle Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner (…) ungenügend berücksichtigt (und auch gegenüber den Behörden des Dublin-Zielstaates nicht erwähnt) habe,

E-2423/2015 dass das Asylsystem in Malta systemische Mängel aufweise und unzureichend sei und konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dass im Falle der Rückführung nach Malta der Grundrechtsschutz nicht gewährleistet wäre und der Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2015 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-2423/2015 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten vor seiner Einreise in die Schweiz in Malta aufgehalten hatte, in welches Land er mit einem gültigen maltesischen Schengen-Visum legal eingereist war, dass das SEM die maltesischen Behörden am 4. März 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass Malta dem Gesuch um Übernahme am 2. April 2015 zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers somit gegeben ist, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische

E-2423/2015 Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 m.w.H.), dass unter dem Dublin-System die grundsätzliche Vermutung besteht, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert, dass Malta Signatarstaat der EMRK, der FoK, des FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-2423/2015 dass allerdings aufgrund festgestellter genereller Mängel im Asylverfahren Maltas und bei den Aufnahmebedingungen (insb. Administrativhaft für Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen Zentren, Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden kann (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4), dass dies jedoch nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob der betreffende Asylgesuchsteller einer Personenkategorie zuzurechnen ist, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. a.a.O.), dass vorliegend zunächst festzustellen ist, der Beschwerdeführer mit einem ihm von den maltesischen Behörden ausgestellten Visum nach Malta eingereist war und er demnach nicht der Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen sein dürfte, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht mit Art. 5 EMRK vereinbare Administrativhaft droht (vgl. a.a.O. E. 7.5.1), dass auch unter Berücksichtigung der aus den Akten hervorgehenden (…) des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Einschränkung seiner kommunikativen Fähigkeiten insgesamt nicht davon auszugehen ist, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine verletzliche Person mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen, dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass ihn diese seit Geburt bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht davon abgehalten hat, sich in den letzten Jahren respektive Jahrzehnten offenbar grösstenteils illegal in diversen europäischen Staaten aufzuhalten (aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich, von Malta und der Schweiz abgesehen, beispielsweise konkrete Hinweise auf Aufenthalte in Deutschland, Österreich, Schweden, Bulgarien, Spanien, Griechenland, Tschechien, Italien, Frankreich und Dänemark),

E-2423/2015 dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits in Österreich (2006) und in Schweden (2008) erfolglos um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Gesprächsprotokoll vom 23. Februar 2015 S. 6), dass er sich zudem ab 1993 mehrere Jahre lang illegal in der Schweiz aufgehalten hatte und – nachdem hierzulande gegen ihn Strafverfahren durchgeführt werden mussten – am (…) 1999 nach Algerien rückgeführt worden war, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, die Überstellung nach Malta setze ihn einer derartigen Gefahr für seine Gesundheit aus, dass Art. 3 EMRK verletzt wäre, zumal solches nach Lehre und Praxis nur anzunehmen ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass Malta im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und sich völkerrechtlich verpflichtet hat, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]), dass das SEM bei der Frage des Vorliegens von humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche zu einem Selbsteintritt auf das Asylgesuch führen, einen Ermessensspielraum hat und das Bundesverwaltungsgericht sich praxisgemäss auf die Prüfung beschränkt, ob die Vorinstanz dieses Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen, E. 7 und 8), dass sich angesichts der spezifischen Verfahrensumstände vorliegend keine Hinweise für die Annahme ergeben, dass das SEM sein Ermessen nicht korrekt ausgeübt hätte, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gab und gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein

E-2423/2015 Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden, vorsichtshalber aber trotzdem eine ausdrückliche entsprechende Anweisung ins Dispositiv dieses Urteils aufzunehmen ist, womit den diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers (vgl. auch Beschwerde S. 4) hinreichend Rechnung getragen ist, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2423/2015 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die maltesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände (…) zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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