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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2014 E-2423/2014

August 7, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,229 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2014 /

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2423/2014

Urteil v o m 7 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (…).

E-2423/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksrepublik China) anfangs Juni 2013 in Richtung Nepal, wo sie sich für knapp sieben Monate aufhielt. Im Januar 2014 reiste sie auf dem Luftweg an einen ihr unbekannten Ort und von dort wiederum an einen unbekannten Ort, bis sie schliesslich auf dem Landweg am 8. Januar 2014 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Januar 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 31. März 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, Ende Mai 2013 habe sie ihren (...) in B._______ abholen wollen und habe in einem Teehaus auf diesen gewartet. Sie habe dort Wortfetzen eines Gesprächs am Nachbartisch vernommen und die zwei Personen gefragt, was sie vorhätten. Diese hätten ihr erzählt, dass sie am Nachmittag eine Demonstration für die Unabhängigkeit von Tibet und den Dalai Lama planten. Sie habe ihre Teilnahme zugesichert und habe am Nachmittag mit ungefähr 15 weiteren Personen vor Ort demonstriert. Sogleich sei jedoch die Polizei gekommen und habe die Teilnehmenden festnehmen wollen. Sie habe fliehen können und während der Flucht einen Stein nach einem Polizisten geworfen, damit dieser von einer Frau ablasse. Wieder zu Hause angekommen, habe sich die Familie sehr besorgt gezeigt. Ihr (...) habe sie sodann nach C._______ mitgenommen, bis sich die Situation beruhige. Nach drei bis vier Tagen habe sich die Situation jedoch nicht entspannt, sondern sei gemäss Aussagen der Familie schlimmer geworden. Ihr (...) habe deshalb ihre Ausreise organisiert. B. Mit Verfügung vom 7. April 2014 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – mit Ausschluss in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr wegen Unzuläs-

E-2423/2014 sigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zu einer Stellungnahme zur Beschwerde auf. E. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 verwies die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Beweismittel im Beschwerdeverfahren eingereicht. F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 liess die damals zuständige Instruktionsrichterin eine Kopie der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zukommen und gab ihr Gelegenheit zur Replik und zur Einreichung weiterer Beweismittel. G. Mit auf den 6. Mai 2014 datiertem Schreiben (eingegangen am 12. Juni 2014) nahm die Beschwerdeführerin innert Frist die Gelegenheit zur Replik wahr und hielt an ihrer Herkunft aus dem Dorf D._______, Tibet, und an den geltend gemachten Asylgründen fest. H. Mit auf den 6. Mai 2014 datierter Eingabe (eingegangen am 13. Juni 2014) reichte die Beschwerdeführerin eine gemäss ihren Angaben unvollständige Übersetzung des Telefon-Interviews des Lingua-Experten ein.

E-2423/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-

E-2423/2014 chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aufgrund der grossen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft sei von einem Experten eine Herkunftsanalyse (Lingua-Gutachten) durchgeführt worden. Gemäss Resultat dieser Analyse bestehe nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu der Herkunftsanalyse seien ihre Stellungnahmen zu den Vorhalten fast ausschliesslich Ausflüchte gewesen und hätten die Feststellungen des Experten nicht in Frage zu stellen vermögen. Hinzu komme, dass ihre Angaben zum Reiseweg in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie nie in dem von ihr geltend gemachten Gebiet gelebt habe. Demnach könne ihr ihre angebliche Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, ihre Staatsangehörigkeit sowie die illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt werden. Ihren geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die Feststellung, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich unsubstanziierte und nicht nachvollziehbare Aussagen zu den wesentlichen Punkten ihres Vorbringens bestätigt. Die geltend gemachten Asylgründe erwiesen sich als unglaubhaft. Im Lichte der Rechtsprechung habe sie als illegal ausgereiste Tibeterin begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Da ihre Hauptsozialisation mit grosser Wahrschein-

E-2423/2014 lichkeit nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben kaum je einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe. Sie sei somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG habe die Beschwerdeführerin ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besitze, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihr nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. In diesem Zusammenhang stützten auch ihre unglaubhaften Aussagen zur Beantragung einer chinesischen Identitätskarte die Einschätzung der Vorinstanz. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie nie eine chinesische Identitätskarte besessen habe, weil sie nie auf dem Territorium der Volksrepublik China gelebt habe. Es sei ihr somit nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, ihre Aussagen zu ihrer Herkunft und zu den geltend gemachten Asylgründen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft. Dies legt sie mit Präzisierungen und Wiederholungen der Aussagen während des Lingua- Interviews sowie der Befragung und Anhörung dar. In der Replik wiederholt und präzisiert sie zur Klarstellung wiederum ihre gemachten Aussagen. 5. 5.1 5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispa-

E-2423/2014 piere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist sie völlig passiv geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A6/12 S. 2 und 6) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A16/17 S. 2) hingewiesen hatte. 5.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.1.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und dies anlässlich der Befragung damit begründet, sie habe ihre Identitätskarte drei Monate vor der Ausreise beantragt, jedoch nicht vor der Flucht erhalten (BFM-Akten, A6/12 S. 6). Es kann offen bleiben, ob dem tatsächlich so ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an ihrer geltend gemachten Herkunft bestehen. Ihre Vorbringen bezüglich des Flucht- und Reisewegs waren in der Tat unsubstanziiert, pauschal und praktisch identisch mit den Vorbringen der meisten tibetischen Asylgesuchstellern. Die trivialen Auskünfte der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wohin sie mit dem ersten Flug geflogen sei, noch wohin der zweite Flug gegangen sei, sind nicht glaubhaft (BFM-Akten, A6/12 S. 6 und A16/17 F99). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern man bei einer Flugreise die Ankunftsdestination nicht mitbekommen kann, wird doch diese

E-2423/2014 auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. 5.3 Hinzu kommt, dass der mit der Erstellung einer Lingua-Analyse beauftragte Experte zum Schluss gelangte, die Wahrscheinlichkeit, die Beschwerdeführerin habe im behaupteten geographischen Raum gelebt, sei klein (BFM-Akten, A15/5 S. 3). Die Lingua-Analysen des BFM sind keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der vorliegend zu beurteilenden Lingua- Analyse ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an der fachlichen Qualifikation des Experten keine Zweifel bestehen und auch nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde vermag keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Analyse zu erwecken. Der Experte prüfte sowohl die sprachliche Kompetenz der Beschwerdeführerin, als auch ihre Kenntnisse über die von ihr angegebene Herkunftsregion und das alltägliche Leben. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie hauptsächlich ausserhalb Chinas sozialisiert worden ist. 5.4 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Schlussfolgerungen des Experten von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft hätten widerlegt werden können. So ist aufgrund des Lingua-Gutachtens mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Lebensumständen in ihrer Heimat im Gegensatz zu der Lebenswirklichkeit in der zeitgenössischen Gesellschaft der Autonomen Region Tibet stehen. Der Beschwerdeführerin ist es ferner nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zu widerlegen. Sie beschränkt sich in der Beschwerde darauf, Angaben zu wiederholen oder pauschal und somit ohne nähere Begründung zu behaupten, die Erwägungen der Vorinstanz würden nicht stimmen. Damit zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, zumal diese die Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin sorgfältig aufgezeigt hat. Um Wiederholungen zu ver-

E-2423/2014 meiden kann diesbezüglich ohne Einschränkung auf die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Übersetzung der Lingua-Interviews an der obigen Einschätzung nichts zu ändern vermag. 5.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 5.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall die Rechtsprechung in Entscheide und Mitteilungen der (vormaligen) Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 insoweit zu präzisieren, dass auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10). 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-

E-2423/2014 halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 7. April 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.1.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 5.5 vorstehend). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für

E-2423/2014 genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2423/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

E-2423/2014 — Bundesverwaltungsgericht 07.08.2014 E-2423/2014 — Swissrulings