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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2012 E-2422/2009

May 30, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,268 words·~21 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2009

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2422/2009

Urteil v o m 3 0 . M a i 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien, B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N (…).

E-2422/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus Kosovo stammender Serbe, verliess eigenen Angaben zufolge Kosovo am 28. Dezember 2008, gelangte am folgenden Tag in die Schweiz und suchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 13. Januar 2009 wurde er dort zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Gleichentags forderte das BFM seine Visumsunterlagen aus Pristina an, da ihm am 8. September und am 15. Oktober 2008 Anträge auf Visumserteilungen abgelehnt worden seien. Das BFM hörte ihn am 20. Januar 2009 zu den Asylgründen an. A.b. In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit Geburt in C._______, D._______ (südliches Kosovo). Er fürchte sich als Serbe vor den Albanern. Sein aus etwa (…) Häusern bestehendes Heimatdorf sei ausschliesslich von Serben bewohnt. Es sei von albanischen Ortschaften und Regionen eingeschlossen. Seit Sommer 2007 habe er während zweier Semester die höhere Schule für (…) in E._______ besucht. Im Verlauf der Jahre habe er zahlreiche gewaltsame Provokationen erlebt. Von der albanischstämmigen Bevölkerung sei er oft beschimpft und zum Verlassen Kosovos aufgefordert worden. Ausserdem sei seine Bewegungsfreiheit oft eingeschränkt gewesen, da die Busverbindung zwischen C._______ und E._______ gelegentlich ausgefallen sei. Zudem sei sein Vater, der zu Milosevics Zeiten als (…) bei der Polizei in D._______ tätig gewesen sei, seit den Unruhen vom 17. März 2004 telefonisch bedroht und belästigt worden. A.c. Der Beschwerdeführer reichte seinen von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [UNO-Verwaltung]) ausgestellten Ausweis ein. Die Identitätskarte liege zu Hause und der serbische Reisepass sei beim Schlepper. A.d. Die angeforderten Visumsunterlagen trafen am 23. Januar 2009 beim Bundesamt ein. B. Mit Verfügung vom 18. März 2009 – eröffnet am 20. März 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug an.

E-2422/2009 C. C.a. Am 16. April 2009 erhob der Beschwerdeführergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. März 2009, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und das Absehen von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, des Ausweises für Asylsuchende und 115 die Situation in Kosovo betreffende Artikel und Berichte (act. 3 S. 49 - 693) eingereicht. C.b. Mit Verfügung vom 28. April 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbehältlich allfälliger Änderungen der Sachlage und der Einreichung einer Bestätigung einer Fürsorgeabhängigkeit bis zum 20. Mai 2009 – gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte das BFM zur Vernehmlassung auf. C.c. Die nachgereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit datiert vom 1. Mai 2009. C.d. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 3. April 2009 an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.e. Mit Replik vom 8. Juni 2009 bezeichnete der Beschwerdeführer eine Wohnsitzverlegung in den nördlichen Kosovo und nach Serbien als nicht zumutbar und reichte weitere neun, die Situation in Kosovo betreffende Pressemeldungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so

E-2422/2009 auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der

E-2422/2009 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden der Asylrelevanz entbehren. Wohl sei es in Kosovo in den vergangen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNMIK solle sukzessive von der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo [EULEX]) abgelöst werden. Internationale Streitkräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben sorgten internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige des KPS für Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und

E-2422/2009 Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten allgemeinen Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführers erfüllte demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei in den Norden Kosovos und nach Serbien zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe begründete Furcht, als Serbe in Kosovo verfolgt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auch nach Serbien könne er nicht gehen, könne dieses doch keine Flüchtlinge mehr aufnehmen und angemessen versorgen. Die serbische Minderheitsbevölkerung in Kosovo lebe seit Jahrzehnten in Furcht vor albanischen Übergriffen und einem weiteren Pogrom. Serben und andere nichtalbanische Nationalitäten würden von Albanern unterdrückt. Ihr Leben und Eigentum seien in Gefahr. Sie hätten dort Schikanen und Provokationen durch Albaner und albanische Polizisten zu ertragen. Diskriminierungen (Beschimpfungen, Beleidigungen, unterdrücktes Recht auf eigene Sprache) seien an der Tagesordnung, serbische Häuser, Kirchen und Habseligkeiten würden vernichtet und Schiessereien angezettelt. Die Aussichten auf eine Arbeitsstelle in Kosovo seien schlecht; frei werdende Stellen würden an Albaner vergeben. Das ausschliesslich von Serben bewohnte Dorf C._______ sei von albanischen Ortschaften eingeschlossen. Wasser- und Stromversorgung würden ihnen oft gezielt abgestellt, ihr Saatgut werde zerstört und das Reisen in Kosovo sei für sie stets mit einem hohen Risiko verbunden. Selbst die Fahrt zur Schule in E._______ sei wegen der schlechten Sicherheitssituation nicht mehr möglich gewesen. Albaner würden auch Autofahrten durch die Ortschaft C._______ unternehmen, um Morddrohungen zu überbringen und mit unmissverständlichen Gesten das Halsabschneiden oder Erschiessen anzudeuten. Die Serben würden beschimpft, beleidigt und zum Verlassen des Landes aufgefordert. Die Polizei unternehme nichts dagegen, auch nicht wenn Serben bestohlen würden. Die internationalen Kräfte hätten die nichtalbanischen Ethnien nicht angemessen schützen können. Die Gewaltakte von Mitte März 2004 seien vor den Augen der UNMIK, KFOR und NATO geschehen, und auch die EU-

E-2422/2009 LEX mit ihren zirka 2000 Personen sei unfähig, dieses Manko wettzumachen. Selbst die Gerichte funktionierten nicht korrekt; das zeige das Beispiel der Freisprechung des Attentäters Fljomir Ejups, der zwölf Serben getötet und viele Personen verletzt habe. Die Garantien in der kosovarischen Verfassung für nichtalbanische Nationen würden nicht umgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Selbst im geteilten Kosovska Mitrovica, wo Menschen wie in Ghettos lebten, sei die Situation zu unsicher. Was nicht albanisch sei, werde von den Albanern gehasst und verfolgt. Weiter sei eine Rückführung nach Belgrad nicht zumutbar, weil er dort nicht zu Hause sei. Serbien sei nach der Anerkennung des Kosovos durch eine Mehrzahl von Staaten ein fremder Staat mit eigenen Grenzen. Zudem habe Serbien die Kriegsfolgen wirtschaftlich nicht überwunden und sei nicht in der Lage, die nach Serbien Geflohenen angemessen zu versorgen. Die finanzielle Situation der Verwandten reiche ebenfalls nicht aus, um eine neue Existenzgründung zu ermöglichen. Eine Rückkehr in die Wohnregion, in den Nordkosovo oder nach Serbien sei unzumutbar. Die eingereichten Berichte würden die Behauptungen unterstützen. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2009 hielt das BFM an seiner Position fest. In der Replik vom 8. Juni 2009 wurde unter Beilage weiterer Internetauszüge entgegnet, weder ins nördlich Kosovo noch ins verarmte Serbien sei ein Wegweisungsvollzug zumutbar. 3. 3.1. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird als serbischer Staatsbürger eine Person anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, wobei beides mittels Eintrag in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580 ff.). Der Beschwerdeführer ist in D._______, in der damaligen teilautonomen Provinz Kosovo der Republik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geboren und serbischer Ethnie. Er besitzt einen von der zuständigen Behörde am (…) ausgestellten Reisepass (s. Visumsunterlagen der Schweizer Vertretung in Pristina). Von der UNMIK wurde er aufgrund seines eingereichten Ausweises am (…) registriert. Übereinstimmend mit dem BFM ist deshalb davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Serbien ist. Serbien betrachtet das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo gemäss seiner Verfassung vom 8. November 2006 unverändert als seine "Autonome Provinz Kosovo und

E-2422/2009 Metochien" (Autonomna pokrajina Kosovo i Metohija) und damit als integralen Bestandteil Serbiens. Dies hat zur Folge, dass die Staatsbürger Kosovos – darunter namentlich die Kosovo-Serben – für den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige gelten (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Als ethnischer Serbe und ehemaliger Staatsangehöriger von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist er zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo auch kosovarischer Staatsbürger (vgl. Kosovos Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L- 034 vom 20. Februar 2008; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1). An dieser zweifachen Staatsbürgerschaft ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkennt, kommt doch wegen der expliziten Nichtanerkennung der Eigenstaatlichkeit Kosovos die entsprechende Bestimmung des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung (vgl. a.a.O.). 3.2. Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35). 3.3. Dem Beschwerdeführer steht, wie soeben dargelegt, neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und er kann sich somit nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Er machte keine erheblichen Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der die ehemalige Provinz Kosovo – welches Gebiet von der Schweiz und 89 weiteren Staaten als unabhängiger Staat anerkannt worden ist – reduzierten Ausdehnung) beziehen. Die pauschalen Einwände, dort Diskriminierungen und Widerwärtigkeiten wie Versorgungsengpässen ausgesetzt zu sein, der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von Kosovo-Serben in Serbien und die durch keine konkreten Indizien in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers belegte Vermutung, allenfalls später doch noch nach Kosovo zurückgeschickt zu werhttp://de.wikipedia.org/wiki/Metochien

E-2422/2009 den, vermögen keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Da er in Serbien keine asylrelevante Verfolgung befürchten muss, ist er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 3.4. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Behauptungen des Beschwerdeführers, in C._______ und in ganz Kosovo aufgrund seiner serbischen Ethnie und wegen seines Vaters – ein Angehöriger der Polizei – diskriminiert, bedroht und verfolgt zu sein, offenbleiben. Selbst wenn eine lokal begrenzte Gefährdung durch kriminelle Albaner im Umfeld von D._______ gegeben wäre, ist er im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da er in seinem anderen Heimatland jederzeit Zuflucht nehmen könnte. 3.5. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen und Unterlagen auf Beschwerdeebene weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E-2422/2009 5.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug als durchführbar bezeichnet; die Zumutbarkeit des Vollzugs hat es ausdrücklich sowohl für den Norden Kosovos (im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative) als auch für Serbien bejaht. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2009 anerkannte das BFM, dass mit der gut dokumentierten und umfangreichen Beschwerde das Geschehen in Kosovo während der letzten Jahren in Kosovo und das wirtschaftlich schwierige Umfeld aufgezeigt werde. Der Beschwerdeführer sei indessen jung, alleinstehend und der Aktenlage zufolge gesund. Daher sei davon auszugehen, dass er im serbisch bevölkerten Norden Kosovos eine Existenz aufbauen könne. Auch sei die Wegweisung nach Serbien zumutbar, zumal sozioökonomische Gründe grundsätzlich kein Wegweisungshindernis darstellen würden. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seinen Zuschriften unter Beilage einer Fülle von Internetauszügen geltend, dass sich die ohnehin schon schlechte Sicherheits- und wirtschaftliche Situation im Norden Kosovos nicht gebessert habe. Folglich sei eine Rückkehr ins nördliche Kosovo unzumutbar. Der Vollzug der Wegweisung ins verarmte Serbien sei ebenfalls auszuschliessen, weil er dort ohne Aussicht auf Arbeit wäre und in nicht zumutbaren Verhältnissen sein Dasein fristen müsste. Zudem würde die dortige Bevölkerung ihn drängen, nach Kosovo zurückzukehren, denn ethnisch sei er zwar ein Serbe, doch sein Heimatland bleibe Kosovo. Weiter hätten seine Verwandten in der Schweiz nicht die nötige finanzielle Unterstützungskraft, um ihm dort die Existenz zu sichern. Weit schlimmer als die fehlenden Finanzen seien aber die Sicherheitslage und die Diskriminierungen. 5.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)

E-2422/2009 und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Kosovo oder Serbien ist demnach diesem Aspekt rechtmässig. 5.3.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Kosovo oder Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Norden Kosovos oder in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien verfügt er andererseits gemäss dem serbischen Gesetz über die

E-2422/2009 Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580). 5.4.2. Weder in Serbien noch im vorwiegend von Serben bewohnten Teil Nordkosovos besteht eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und es herrscht auch keine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist daher sowohl hinsichtlich Nordkosovos als auch Serbiens grundsätzlich zumutbar. 5.4.3. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug nach Nordkosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). 5.4.4. Vorab ist der Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung in den Bezirk D._______ (im Süden von Kosovo), wo der Beschwerdeführer gewohnt hat, für ihn nicht zumutbar ist, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, zuzustimmen. Der Feststellung der Vorinstanz, wonach es ihm aber zuzumuten sei, im Norden Kosovos Zuflucht zu suchen, da er jung, alleinstehend und der Aktenlage zufolge gesund sei, ist vom Gericht ebenfalls zu bestätigen: Er hat einen abgeschlossenen Berufsmittelschulabschluss als (…) und verfügt in C._______ weiterhin über ein familiäres, soziales Beziehungsnetz (A11 S. 3). In der Schweiz hat er mehrjährige Erfahrungen als Hilfsarbeiter in einem (…)geschäft machen können, was ihm bei der Arbeitssuche helfen wird. Dazu kommt, dass er in der Schweiz über teilweise eingebürgerte Tanten und weitere Verwandte (…) verfügt, die ihn, sofern erforderlich, zumindest in der ersten Zeit unterstützen könnten.

E-2422/2009 5.4.5. Auch die Erkenntnis des BFM, der Beschwerdeführer könnte sich als Staatsangehöriger Serbiens in Serbien niederlassen, ist zu bestätigen: Er müsste nicht befürchten, dort in eine existenzielle Notlage zu geraten. 5.4.6. Nach dem Gesagten bestehen für den Beschwerdeführer somit im Norden des Kosovos (oder allenfalls in anderen, vorwiegend von Serben besiedelten Regionen) sowie in Serbien zumutbare Aufenthaltsalternativen. An dieser Feststellung vermögen die Ausführungen und Beweismittel in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo oder nach Serbien vom BFM zu Recht als zumutbar erachtet worden ist. 5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach aber sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist – laut Eintrag im Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) soll seine Arbeitsanstellung in der Schweiz Ende Januar 2012 geendet haben –, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E-2422/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

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