Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2416/2017
Urteil v o m 11 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 23. März 2017 / N (…).
E-2416/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat (…) April 2016 verliess und am (…) Mai 2016 mit einem (gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 6. März 2015 ausgestellten) humanitären Visum in die Schweiz reiste, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juli 2016 auf Antrag des Migrationsamtes des Kantons B._______ vom 24. Mai 2016 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob und den Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte, II. dass der Beschwerdeführer am 23. November 2016 durch seine Rechtsvertreterin schriftlich um Asyl nachsuchte, da sich in der Zwischenzeit neue Tatsachen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 3. Januar 2017 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und alevitischen Glaubens und in C._______ geboren, sei jedoch in D.______ aufgewachsen und habe dort gelebt, bis er aufgrund der schwierigen Situation nach C._______ habe zurückkehren müssen, dass der Beschwerdeführer von einem Bekannten – einem Mitarbeiter im Amt für Aushebungen – im Frühjahr 2016 gewarnt worden sei, er werde wohl bald ein Aufgebot für den Reservedienst zugestellt erhalten, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund (…) April 2016 ausgereist sei,
E-2416/2017 dass ein solches Aufgebot für den Beschwerdeführer in der Folge am (…) August 2016 eingetroffen und der Mutter ausgehändigt worden sei, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument in Kopie zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass das SEM gestützt auf eine intern durchgeführte inhaltliche Dokumentenprüfung zum Schluss kam, es handle sich hierbei nicht um ein Aufgebot zum Reservedienst, sondern um einen verwaltungsinternen Fahndungsvermerk, dass dem Beschwerdeführer dazu am 10. März 2017 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass dieser durch seine Rechtsvertreterin am 21. März 2017 eine Übersetzung des Dokumentes einreichen und festhalten liess, es handle sich hierbei um eine Aufforderung von der Syrischen Generalarmee (D._______), die sich an die Rekrutierungsabteilung in C._______ richte, wobei klar erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer sich als Reservist zu melden habe, und dies seinen sofortigen Einzug in die Syrische Armee zur Folge (gehabt) hätte, dass das SEM mit (am 27. März 2017) eröffneter Verfügung vom 23. März 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, dass dabei hinsichtlich der Wegweisung festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe am 4. Juli 2016 durch die Migrationsbehörde des Kantons B._______ eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wobei die vorliegende Ablehnung des Asylgesuchs diese bestehende Bewilligung nicht berühre und deren Verlängerung oder Widerruf in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörde(n) falle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des SEM vom 23. März 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
E-2416/2017 dass er zudem beantragen liess, das Resultat der inhaltlichen Dokumentenprüfung durch das SEM sei ihm zur Einsicht und Stellungnahme zukommen zu lassen, eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass weiter in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin beantragt wurden, dass am 2. Mai 2017 eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers nachgereicht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-2416/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die derzeit in Syrien vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen würden keine Asylrelevanz entfalten, dass es weiter festhielt, das zum Beleg der Einberufung in den Reservedienst eingereichte Beweismittel sei einerseits lediglich in Kopie vorliegend, andererseits sei festzustellen, dass es sich gemäss dessen Inhalt klarerweise nicht um ein Aufgebot, sondern um einen verwaltungsinternen Fahndungsvermerk handle, der nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei,
E-2416/2017 dass der Beschwerdeführer in Widerspruch dazu anlässlich der Anhörung vom 3. Januar 2017 erklärt habe, dieses Dokument sei der Mutter persönlich ausgehändigt worden, es handle sich dabei um ein an ihn gerichtetes Aufgebot zum Reservedienst mit der Aufforderung an ihn, umgehend einzurücken, dass die Stellungnahme vom 21. März 2017 zu keinem anderen Schluss führen könne, zumal darin zur Erkenntnis, dass es sich um ein verwaltungsinternes Dokument, dabei um einen Fahndungsvermerk, nicht aber um ein Aufgebot handle, keine Stellung bezogen worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Erstes feststellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den allgemein im Herkunftsland vorherrschenden Lebensbedingungen, die aktuell durch die Bürgerkriegssituation geprägt werden, die Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, dass hinsichtlich der Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee in der Beschwerde zunächst gerügt wird, dem Beschwerdeführer sei in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Schreiben der Vor instanz vom 10. März 2017 das „konkrete Ergebnis der internen Dokumentenanalyse“ (Beschwerde S. 3) nicht bekannt gegeben worden, weshalb dazu keine fundierte Stellungnahme habe formuliert werden können, dass er bereits in der Stellungnahme vom 21. März 2017 explizit beantragt habe, bei weiteren Unklarheiten sei ihm die erneute Möglichkeit zur Klärung des Sachverhaltes und zur Stellungnahme zum Dokumenteninhalt zu gewähren, dass entgegen dieser Auffassung das SEM dem Beschwerdeführer am 10. März 2017 das Ergebnis der internen Dokumentenanalyse mitgeteilt und dargelegt hat, dass sich aus dem Inhalt des Beweismittels ergebe, dass es sich entgegen dessen (mündlichen) Angaben nicht um ein eigentliches Aufgebot zum Reservedienst, sondern um einen verwaltungsinternen Fahndungsvermerk handle, dass damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich Genüge getan worden ist und diesbezüglich keine Frist zu erneuter Stellungnahme zu setzen ist,
E-2416/2017 dass hinsichtlich der befürchteten Einberufung in den Militärdienst gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten ist, dass eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, was in Syrien insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4–7), dass sich vorliegend die Sachlage anders als im Verfahren präsentiert, das zum genannten Grundsatzurteil geführt hatte, nämlich aufgrund der Akten – auch in Beachtung des Vorbringens, wonach er religiöse Benachteiligungen erlebt habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 5) – nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer entstamme einer oppositionell exponierten Familie oder sei wegen eigener Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden geraten, dass mithin insgesamt keine konkreten Indizien dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden und er müsse deswegen respektive weil von ihm als Alevit im Offiziersrang besondere Regimetreue erwartet worden sei (vgl. Beschwerde S. 6) im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende nachteilige Behandlung gewärtigen, dass zusammenfassend vorliegend eine Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst (als Reservist) gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen wäre, dass an dieser Feststellung das zum Beleg der Einberufung in den Reservedienst eingereichte Beweismittel damit letztlich ungeachtet der Frage dessen Authentizität und Beweiskraft nichts zu ändern vermag, dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass in der Stellungnahme vom 10. März 2017 der verwaltungsinterne Charakter des Dokumentes mit der Ausführung, es handle sich um eine Aufforderung der Syrischen Generalarmee, die sich an die Rekrutierungsabteilung in C._______ richte, grundsätzlich bestätigt wurde und schwer nachvollzieh-
E-2416/2017 bar ist, dass der Beschwerdeführer ein solches verwaltungsinternes Dokument einreichen konnte respektive eingereicht hat, zumal seine protokollierten Angaben dem Inhalt des Dokuments in der Tat zu widersprechen scheinen (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 f.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nachdem das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht angeordnet hat, dass sich aus den Erwägungen insgesamt ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 bst. a AsylG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2416/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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