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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2017 E-2406/2016

March 13, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,385 words·~17 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. April 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2406/2016

Urteil v o m 1 3 . März 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).

E-2406/2016 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) März 2010 in die Schweiz ein und stellte am 8. März 2010 ein Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuchs verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Mitgliedschaft und sein Engagement für die "Peshwaro"-Partei, auf Probleme mit den Militärbehörden wegen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Bestechung während des Militärdiensts, sowie auf seine Teilnahme an den Unruhen in Kamishli im Jahre 2004. Ferner sei seine Familie von den Polizeibehörden unter Druck gesetzt worden, nachdem sie eine Anzeige gegen diese eingereicht hätten, weil sein Bruder B._______ am (…) 2007 von einem Polizeiauto überfahren und tödlich verletzt worden sei. B. Am (…) 2011 wurde dem Beschwerdeführer infolge Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin von der zuständigen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. C. Nachdem der Beschwerdeführer auf Frage hin festgehalten hatte, sein Asylgesuch trotz des neuen Aufenthaltsstatus' nicht zurückziehen zu wollen, stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und stellte fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E-2406/2016 II. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons C._______ die dem Beschwerdeführer gewährte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. E. Mit als "neues Asylgesuch" betitelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Anerkennung und Gewährung des Asyls, wobei er zur Begründung auf das Vorliegen neuer Dokumente betreffend seine Probleme mit den Militärbehörden und auf seine exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der Kurdische Demokratischen Progressiven Partei Syriens (KDPPS) verwies. Zum Beleg seines oppositionellen Engagements in der Schweiz reichte er zahlreiche Fotografien sowie ein Bestätigungsschreiben der KDPPS Schweiz ein. F. Mit Verfügung vom 27. November 2015 stellte das SEM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers werde als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (neue Dokumente) beziehungsweise als neues Asylgesuch (exilpolitische Tätigkeiten) behandelt, trat auf diese Gesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Diese Verfügung erwuchs in der Folge ebenfalls ohne Anfechtung in Rechtskraft. III. H. Mit als "neues Asylgesuch" betitelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls.

E-2406/2016 Zur Begründung brachte er vor, es würden neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, welche für das Vorliegen völkerrechtlicher und bundesrechtlicher Wegweisungshindernisse sprechen würden. Das SEM habe seiner Schwester D._______ (N […]) sowie seinem Bruder E._______ (N […]) mit Verfügungen vom (…) 2015 beziehungsweise (…) 2015 Asyl gewährt. D._______ sei führendes Mitglied der Peshwaro-Partei (PDPKS) gewesen und habe an verschiedenen Demonstrationen gegen das Assad- Regime teilgenommen. E._______ werde von den syrischen Behörden wegen der Teilnahme an mehreren regimefeindlichen Kundgebungen sowie wegen des nicht geleisteten Militärdienstes gesucht. Er (der Beschwerdeführer) habe wegen der politischen Aktivitäten seiner Geschwister im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Reflexverfolgung zu befürchten. Es sei notorisch, dass die syrischen Behörden seit Jahrzehnten Oppositionellen, um ihrer habhaft zu werden, mit der Inhaftierung und Misshandlung von nahestehenden Angehörigen drohen würden. Im Weiteren exponiere er sich nach wie vor als aktives Mitglied der PDPKS, weshalb subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG gegeben seien. I. I.a Mit Verfügung vom 7. April 2016 (eröffnet am 14. April 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111c AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, die am 27. November 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. I.b Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch vom 29. März 2016 vorab mit Vorbringen, die bereits in den vorhergehenden Verfahren geltend gemacht worden seien. Das Staatssekretariat habe sich in seinen Verfügungen vom 25. Oktober 2013 und 27. November 2015 bereits eingehend mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus einer für die politische Opposition aktiven Familie sowie dem von ihm vorgebrachten eigenen politischen Engagement in Syrien und in der Schweiz auseinandergesetzt. Er mache mithin keine neuen Asylgründe geltend, sondern sein Begehren ziele vielmehr auf eine neue rechtliche Würdigung des vorbestehenden Sachverhalts ab. Hierfür stünden jedoch die Institute des neuen Asylgesuchs beziehungsweise des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs nicht zur Verfügung, seien diese doch nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit konzipiert. Es liege demnach ein wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG vor.

E-2406/2016 Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich der Asylgewährung an die Geschwister des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Sein Bruder E._______ sei nach Erhalt eines Aufgebots zum Militärdiensts desertiert. Der Beschwerdeführer habe hingegen Syrien bereits im Jahre 2010, lange nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst, verlassen. Ferner verfüge er nicht über ein politisches Profil, welches mit demjenigen seiner Schwester D._______ vergleichbar wäre, und werde entsprechend in Syrien nicht gesucht. J. J.a Mit Eingabe vom 19. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und das SEM sie anzuhalten, auf sein Asylgesuch einzutreten. J.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG würden unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abgeschrieben. Er habe jedoch neue Asylgründe in begründeter Form dargelegt. Zudem habe die Vorinstanz statt einer formlosen Abschreibung eine Nichteintretensverfügung erlassen und sich damit nicht an die Vorgaben der genannten Bestimmung gehalten. Seiner Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 13 VwVG sei er mit seiner Eingabe vom 29. März 2016 umfassend nachgekommen, da er seine neuen Asylgründe nachvollziehbar und hinreichend detailliert geschildert habe. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe die Mitwirkung verweigert, sei demnach nicht nachvollziehbar. Im Weiteren hätte das SEM die erstmals geltend gemachte Reflexverfolgung prüfen müssen, welche notorisch sei. Es werde diesbezüglich auf zwei analoge Verfahren verwiesen, in welchen das Gericht wegen Reflexverfolgung positive Asylentscheide gefällt habe. K. Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. L. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E-2406/2016 M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. Juni 2016 zahlreiche Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen, an welchen er teilgenommen habe, zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt seinerseits an seinen Beschwerdeanträgen und -vorbringen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.

E-2406/2016 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz indes grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Mithin enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet; diesfalls hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, er habe sich auf dieselben Gründe, die er bereits im ersten respektive zweiten Asylverfahren vorgebracht habe, berufen. 3.2 Im Urteil BVGE 2014/39, E. 5.2–5.5 sowie E. 7.2, kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ein nicht ordnungsgemäss respektive nicht gehörig begründetes erneutes Asylgesuch (Gesuche, die nicht "dûment motivé" sind) mit einer Nichteintretensverfügung erledigen kann, wobei offen bleiben kann, ob anstelle einer Nichteintretensverfügung eine formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG gerechtfertigt wäre, wenn durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen kein Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich ist. Da vorliegend keine Benachteiligung des Beschwerdeführers durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen erkennbar ist, kann er aus dem Umstand, dass diese allenfalls zu Unrecht eine (anfechtbare) Nichteintretensverfügung statt eines formlosen Abschreibungsbeschlusses erliess, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3 Nach Auffassung des Gerichts gilt der in Art. 111b Abs. 1 Satz 2 AsylG enthaltene Verweis auf die Revisionsregeln der Art. 66‒68 VwVG analog auch für Verfahren nach Art. 111c AsylG (BVGE 2014/39 E. 5.5).

E-2406/2016 4. 4.1 Inhaltlich ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein wiederholt gleich begründetes Gesuch vorlag, das formlos abgeschrieben werden durfte respektive auf welches deshalb nicht einzutreten war. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch mit durch ihn selber verwirklichten Vor- und Nachfluchtgründen einerseits und mit der Gefahr einer Reflexverfolgung andererseits. 5. Die eigenen Vor- und Nachfluchtgründe waren bereits in den beiden ersten Asylverfahren vorgebracht und gewürdigt worden. Wesentliche Unterschiede der neuen Vorbringen zu den bereits beurteilten sind, namentlich in Bezug auf die Exilaktivitäten, nicht festzustellen. Diesbezüglich ist das SEM zu Recht von einem wiederholt gleich begründeten Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c Abs. 2 AsylG ausgegangen. Es hätte das Gesuch deshalb diesbezüglich formlos abschreiben dürfen; dass stattdessen eine anfechtbare Nichteintretensverfügung ausgefällt wurde, schadet, wie oben erwähnt, nicht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 6. Soweit das dritte Asylgesuch mit der Gefahr einer Reflexverfolgung begründet worden ist, ist nach Durchsicht der Akten Folgendes festzustellen: 6.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der vorangehenden Verfahren bereits verschiedentlich auf politisch exponierte Mitglieder seiner Familie hingewiesen. So hatte er im Rahmen des ersten Asylverfahrens beispielsweise zu Protokoll gegeben, dass sein Vater eine hohe Stellung bei der Peshwaro- Partei bekleide (vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 5). Nach der Tötung des Bruders durch die Polizei im Jahr 2007 habe der Vater Anzeige gegen die Polizisten erstattet, was auch für ihn (Beschwerdeführer) zu Problemen mit den Behörden geführt habe (vgl. a.a.O. S. 6, Protokoll der Anhörung S. 6). Im zweiten Asylverfahren erwähnte er in der Eingabe vom 7. Oktober 2013, der Bruder E._______ sei aus Angst vor Verfolgung im Jahr 2010 in den Irak geflohen, worauf die in Syrien verbliebenen Angehörigen von den heimatlichen Behörden nach seinem Verbleib ausgefragt worden seien; ein weiterer Bruder haben dann ebenfalls in den Irak fliehen müssen; zwei weitere würden auf Seite der syrischen Rebellen gegen das Regime kämpfen; somit stehe "die ganze Familie im Fokus des syrischen

E-2406/2016 Staates, weshalb auch [seine Verfolgung] sicher gegeben [sei]" (vgl. Eingabe 7. Oktober 2013 S. 2). 6.2 Diese Vorbringen waren im Vorverfahren aufgenommen und als nicht relevant qualifiziert worden (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2013 S. 7 ff.). Die Vorinstanz hatte in ihrer Rechtsmittelbelehrung korrekt darauf hingewiesen, dass ihre Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. Darauf hatte der Beschwerdeführer verzichtet. Nach der Konzeption des Gesetzgebers können und sollen Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuche nicht dazu dienen, die unterlassene Anfechtung eines Asylentscheids nachzuholen. 6.3 Was eine spezifische Reflexverfolgung wegen des Bruders E._______ anbelangt, ist die Rechtslage klar, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Eingabe vom 7. Oktober 2013 auf die Desertion des Bruders hingewiesen hatte (vgl. dort S. 2). Das SEM hätte das dritte Asylgesuch insoweit formlos abschreiben dürfen und durfte demnach auch darauf nichteintreten. 6.4 Weniger eindeutig ist die Situation mit Bezug auf das politische Engagement der Schwester D._______, das, soweit feststellbar, vom Beschwerdeführer in seinen bisherigen Asylverfahren bisher offenbar nicht explizit erwähnt worden war. 6.4.1 Nach Durchsicht der beigezogenen Akten der Schwester (N […]) ist zunächst festzustellen, dass diese offenbar schon lange vor der Ausreise des Beschwerdeführers politisch aktiv war (vgl. Protokoll der Befragung zur Person vom 30. Januar 2014 S. 6 f. bzw. Protokoll der Anhörung vom 22. September 2014 S. 6 und S. 9 ff. i.S. N (…), wonach sie seit 1990 Mitglied der Peshwaro-Partei gewesen und im Jahre 2004 verhaftet worden sei). Von daher wäre zu erwarten gewesen, dass dieses Engagement und eine allenfalls spezifisch dadurch geschaffene Gefahr der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bereits in den Befragungsprotokollen seines ersten ordentlichen Asylverfahrens ihren Niederschlag gefunden hätten. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung (vgl. Replik S. 1) wäre diesbezüglich offensichtlich nicht der Zeitpunkt der Asylgewährung zugunsten der Schwester (reflex-)verfolgungsauslösend und massgebend. 6.4.2 Nachdem geltend gemacht wird, die Schwester sei ab Ende 2013 einer verstärkten staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen (vgl. Protokoll

E-2406/2016 der Anhörung der Schwester vom 22. September 2014 S. 6 f.) – und zweifellos davon ausgegangen werden darf, dass dies nach einer gewissen Zeit auch den Angehörigen bekannt geworden ist – hätte der Beschwerdeführer eine allfällige spezifische Reflexverfolgung wegen ihr jedenfalls spätestens im Rahmen des zweiten Asylverfahrens (das erst am Ende November 2015 abgeschlossen wurde) vorbringen können und müssen. 6.4.3 Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, vermag angesichts der bereits thematisierten und beurteilten Reflexverfolgung wegen anderer Angehöriger der Kernfamilie nichts daran zu ändern, dass das dritte Asylgesuch insoweit im Wesentlichen gleich begründet war wie die vorherigen Gesuche. Die gegenteilige Auffassung würde zum Ergebnis führen, dass Asylsuchende mit der zeitlichen Staffelung von Reflexverfolgungsvorbringen die Bestimmung von Art. 111c Abs. 2 AsylG unterlaufen könnten. Für Verfahren wir das vorliegende bedeutet dies, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die neuen Vorbringen eine gleiche Begründung im Sinn von Art. 111 c Abs. 2 AsylG darstellen, die Abstammung aus einer politisch exponierten Familie im Vordergrund steht und nicht das einzelne verwandtschaftliche Verhältnis zu den Eltern oder den Geschwistern (von denen der Beschwerdeführe neun hat). 6.4.4 Auch eine Betrachtung der Fragestellung unter revisionsrechtlichem Blickwinkel führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Mit Bezug auf die Schwester D._______ und deren Aktivitäten wäre zwar von einer vorbestandenen Tatsache im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen, mithin um einen potenziellen Revisionsgrund; und nachdem die vorherigen Asyl-Verfügungen des SEM unangefochten blieben, könnten Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Allerdings wäre in diesem Zusammenhang die Bestimmung von Art.66 Abs. 3 VwVG zu beachten, wonach solche Vorbringen nicht als Revisionsgrund gelten, wenn sie im Vorverfahren hätten vorgebracht werden können. Dies ist hier, wie oben erwähnt, der Fall (vgl. oben bei E. 6.5.1 f.). Eine Gegenausnahme im Sinn der langjährigen Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu verspäteten Revisionsvorbringen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 bzw. 1998 Nr. 3) wäre hier nicht gegeben, weil allein aus den politischen Aktivitäten der Schwester keineswegs offensichtlich würde, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis tatsächlich besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g).

E-2406/2016 6.4.5 Nach dem Gesagten durfte das SEM auf das dritte Asylgesuch auch mit Bezug auf dieses Vorbringen (Reflexverfolgung/D._______) formlos abschreiben – und demnach auch darauf nichteintreten. 6.5 Nach Durchsicht der angefochtenen Verfügung ist schliesslich festzustellen, dass sich das SEM in seiner Begründung inhaltlich zur Frage des konkreten Risikos einer Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten der Geschwister E._______ und D._______ geäussert hat (vgl. Verfügung S. 3). 6.5.1 Diese materiellen Ausführungen wären zur Begründung einer materiellen (abweisenden) Verfügung geeignet – in der Begründung einer Nichteintretensverfügung sind sie inkonsequent und fehl am Platz. 6.5.2 Das Gericht hat sich mit der Frage befasst, ob die Verfügung aus diesem formalen Grund aufzuheben sei, zumal die Vorinstanz bereits das gesetzliche Institut der formlosen Abschreibung prozessual nicht korrekt angewendet (und stattdessen einen Nichteintretensentscheid ausgefällt hat; vgl. oben bei E. 5). 6.5.3 In diesem Zusammenhang ist erstens in Betracht zu ziehen, dass das SEM diese Argumentation am Schluss der Begründung und explizit "der Vollständigkeit halber" anführt und damit letztlich selber auszudrücken scheint, dass diese Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens irrelevant seien. Zweitens wurde die "Überbegründung" des Nichteintretensentscheids vom Beschwerdeführer, der durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten ist, nicht gerügt. Und drittens bleibt – im vorliegenden Verfahren nun allerdings bereits zum zweiten Mal (vgl. a.a.O.) – festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch das prozessual falsche Vorgehen der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist und die Kassation der Verfügung letztlich einen prozessualen Leerlauf zur Folge hätte. 6.5.4 Unter diesen Umständen verzichtet das Gericht darauf, die angefochtene Verfügung allein aus diesem Grund aufzuheben. Die Vorinstanz wird aber aufgefordert, bei zukünftigen analogen Verfahren ihre Verfügungen konsequenter zu begründen. 6.6 Zusammenfasend ist festzuhalten, dass das SEM das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers formlos hätte abschreiben dürfen und die Ausfällung einer Nichteintretensverfügung vorliegend nicht schadet.

E-2406/2016 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2406/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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