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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 E-2405/2014

November 19, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,078 words·~15 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 /

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2405/2014

Urteil v o m 1 9 . November 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).

E-2405/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksrepublik China) am 26. Dezember 2011 nach Nepal. Zwei Monate später habe sie Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihr unbekannten Landes verlassen. Am 1. März 2012 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 2. April 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 7. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ beziehungsweise D._______, Kreis Nangchen, Kham, Tibet. Sie habe immer in ihrem Dorf gelebt, nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Unter dem Kloster ihrer Gemeinde sei im Jahr 2010 eine Schule gebaut worden. Im November 2011 hätten die chinesischen Behörden die Schule schliessen wollen und hätten diejenigen Mönche ohne Klosterausweis vom Kloster weggeschickt. Aus diesem Grund habe sie zusammen mit zwei Mönchen ein Plakat an eine Mauer des Bezirksortes geklebt. Daraufhin habe sie erfahren, dass einer der Mönche verhaftet worden sei, weshalb sie Tibet verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Als Beweismittel reichte sie eine Geburtsurkunde und eine Abstammungsbestätigung des Tibet Büros sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 gewährte die damalige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung,

E-2405/2014 stellte ihr in der Person von lic. iur. Dominik Löhrer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2015 lud die damalige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2015 teilte die Vorinstanz mit, sie halte vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 24. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 27. März 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

E-2405/2014 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht). 3.3 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Wegweisung in einen Drittstaat – wie es vorliegend der Fall sei – müsse in Anwendung von Art. 31a AsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, weshalb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersieht sie, dass gemäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Der Vorinstanz wird somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum zugebilligt, weshalb für die in Art. 31a AsylG genannten Fälle das Verfahren nicht ausschliesslich mittels Fällung eines Nichteintretensentscheids erledigt werden muss. Die Rüge ist demnach unbegründet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht keinen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a AsylG gefällt hat, weil durch die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin keine Drittstaatenabklärung möglich war. Auf die naheliegende Frage, welches konkrete Interesse die Beschwerdeführerin – die in den Genuss einer materiellen Beurteilung ihrer Sachverhaltsdarstellung gekommen ist – überhaupt an einem Nichteintretensentscheid des SEM haben könnte, braucht hier ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden. 3.4 Weiter besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Rüge, die Vorinstanz habe den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China nicht rechtsgenügend begründet, kein schutzwürdiges Interesse. Wohl geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von ei-

E-2405/2014 ner Kollektivverfolgung ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in der Volksrepublik China aus, sondern anerkennt diese bei glaubhafter Herkunft aus Tibet wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge. Der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China für ethnische Tibeter lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Vorinstanz schliesse auf deren chinesische Staatsbürgerschaft, sondern ist eine in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG vorgenommene Vorsichtsmassnahme, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob ethnische Tibeter – ungeachtet ihrer Herkunft – bei einer Wegweisung in die Volksrepublik China dort relevante Nachteile erlitten. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das SEM habe die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Weil kein Sprach-Gutachten erstellt worden sei, sei zu erwarten gewesen, dass nicht an ihrer Herkunft gezweifelt werde. Ausserdem könne allein die Ansicht der Vorinstanz, wonach ihre Angaben unglaubhaft seien, den Ausschluss ihrer Hauptsozialisation in Tibet nicht rechtsgenüglich begründen. Die Beschwerdeführerin bringt somit implizit vor, wenn die Vorinstanz an ihrer Herkunft Zweifel gehabt hätte, hätte sie eine Lingua-Analyse veranlassen müssen. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin offensichtlich unzulänglich und derart haltlos (vgl. E. 6.3), dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch nicht ersichtlich, zumal, wie nachfolgend festzustellen ist, der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt wurde und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft, ihre Fluchtgründe und die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich, zeigt doch die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 3.6 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen und die Vorinstanz auch keine anderweitigen Verfahrensrechte verletzte. Nach dem Gesagten erweisen sich die entsprechenden Rügen als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen.

E-2405/2014 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geographischen Raum gelebt. Dadurch werden den von ihr gemachten Ausreise- und Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Ausserdem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert und widersprüchlich. Ihre Reiseschilderungen seien äusserst pauschal und würden nicht den Eindruck erwecken, dass sie auf persönlich Erlebtem fussen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe würden sich deshalb als unglaubhaft erweisen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es werde von ihr nicht in Abrede gestellt, dass sie ihre chinesische Staatsbürgerschaft nicht habe beweisen können. Da der Beweis für eine andere Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsgenehmigung fehle, müsse man sich an Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 halten. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden. Ausserdem sei ihre Schilderung des Sachverhalts plausibel und überzeugend ausgefallen. 5.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der vorinstanz-

E-2405/2014 lichen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft, ihren Asylgründen und ihrer angeblich illegalen Ausreise nicht glaubhaft sind. 5.3.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.3.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Bereits die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihren angeblichen Heimatort im Kreis Nangchen der richtigen Verwaltungseinheit zuzuordnen (SEM-Akten, A14/21 F146). Richtigerweise stellt die Vorinstanz fest, dass der Kreis Nangchen in die chinesische Provinz Qinghai integriert ist und nicht zur Autonomen Region Tibet gehört. Dies muss die Beschwerdeführerin wissen, zumal sie angibt, ihr ganzes Leben in ihrem Dorf im Kreis Nangchen verbracht zu haben. Nicht verständlich ist sodann, dass die Beschwerdeführerin keine einzige Nachbarsgemeinde nennen kann (SEM-Akten, A14/21 F147 f.). Ebenfalls deuten die Unkenntnis der Beschwerdeführerin über die gängige chinesische Masseinheit, das Nichtwissen der chinesische Bezeichnung des Mobiltelefons, ihre Angaben zum Familienbüchlein, die Unkenntnis der Preise in ihrer Region, ihre fehlenden Chinesisch-Kenntnisse sowie ihre Aussage, dass sie trotz Schulpflicht nie eine Schule besucht habe und auch nicht wisse, wo sich die nächste Schule befindet, darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden ist. Diesbezüglich ist nebst den vorangegangenen Erwägungen zur Herkunft zusätzlich festzustellen, dass auch die Papierlosigkeit der Beschwerdeführerin und ihre unglaubhaften Aussagen zu ihrer Identitätskarte, die ihr einerseits von den

E-2405/2014 Schleppern abgenommen worden sei, sie aber andererseits nie eine gehabt habe (SEM-Akten, A7/13 S. 7 und A14/12 F12 ff.), die Einschätzungen der Vorinstanz stützt. Aus den eingereichten Dokumenten vom "The Tibet Bureau" in Genf vom 1. Mai 2014 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelt es sich dabei doch nicht um rechtsgenügliche Ausweisdokumente. 5.3.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen und der Ausreise vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in der BzP und in der Anhörung zu ihren Asylgründen zwei unterschiedliche Geschichten erzählt. Einerseits sei es darum gegangen, dass die Polizei eine Schule habe schliessen wollen. Leute hätten sodann einen Brief an die Behörden geschrieben und gefordert, dass diese nicht geschlossen werde. Diese Leute seien daraufhin verhaftet worden. Sie habe sodann mit zwei Mönchen ein Plakat aufgehängt, mit dem sie die Freilassung der Verhafteten gefordert habe (SEM-Akten, A7/13 S. 9). Andererseits sei die Polizei ins Kloster gekommen und habe die Mönche kontrolliert. Diejenigen ohne Klosterausweis hätten das Kloster verlassen müssen. Deshalb habe sie mit zwei Mönchen ein Plakat geschrieben, mit dem sie gefordert habe, dass die Mönche nicht weggeschickt würden (SEM-Akten, A14/12 F19). Diese widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Ihre Schilderung der Asylgründe ist nicht glaubhaft. Unglaubhaft fallen ebenfalls ihre Aussagen zur angeblichen illegalen Ausreise nach Nepal aus. Ihre Schilderungen der Ausreise sind ausgesprochen vage und substanzlos (vgl. SEM-Akten, A7/13 S. 8 und A14/12 F123 ff.). So habe sie ihre Ausreise in nur drei bis vier Stunden vorbereitet, obwohl sie kein Geld gehabt habe (SEM-Akten, A14/12 F123 ff.). Auf Nachfragen antwortet sie einsilbig. Zudem weisen ihre Erzählungen keinerlei Realkennzeichen auf. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine

E-2405/2014 Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). 6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-

E-2405/2014 teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Vertreter eingesetzt. Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 1'540.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

E-2405/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'540.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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