Abtei lung V E-2405/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . April 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Liberia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2405/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. Oktober 2000 verliess, acht bis neun Jahre in Libyen verbrachte und von dort aus mit einem Boot am 20. April 2009 nach Sizilien gelangte, dass er in ein Camp nach B._______ geschickt wurde, wo er um Asyl nachsuchte, dass er nach der Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid im Juni/Juli 2009 einen "Soggiorno" erhalten habe, dass er keine Arbeit gefunden habe, weshalb er mit einem Zug über Mailand unter Umgehung der Grenzkontrolle am 12. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 6. November 2009 ins Transitzentrum D._______ transferiert wurde, wo er am 10. November 2009 zu seinen Asylgründen summarisch befragt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder sei im Krieg umgebracht worden, und man habe auch ihn töten wollen, weshalb er Liberia verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, es bestehe für den 4. Mai 2009 und den 20. April 2009 je ein EURODAC-Treffer mit Italien, und der E-2405/2010 Beschwerdeführer habe zudem bestätigt, dort einen "Soggiorno" für sechs Monate erhalten zu haben, dass Italien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68) sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom 15. Dezember 2009 bis zum 30. Dezember 2009 nicht beantwortet hätten, und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO) spätestens bis zum 1. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 10. November 2010 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien gewährt worden sei und er dabei erklärt habe, in Italien keine Bleibe zu haben und dort betteln zu müssen, dass indessen diese Aussagen kein Hindernis für eine Wegweisung darstellen würden, da sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen an die zuständigen italienischen Behörden oder an soziale Einrichtungen oder Organisationen in Italien zu wenden habe, dass ausserdem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, E-2405/2010 dass der Beschwerdeführer mit einer in englischer Sprache vorgedruckten Formularbeschwerde, mit einigen deutschen Sätzen ergänzt, am 12. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass auf die Beschwerdebegründung, in der er im Wesentlichen zum Ausdruck bringt, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 13. April 2010 das Amt für Migration des Kantons E._______ anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die Akten am 14. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-2405/2010 dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, die Beweislast für die Zustellung an die Partei jedoch der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am 12. April 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. dass in Bezug auf die in englischer Sprache vorgedruckten Anträge der Formularbeschwerde angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimatlandes Liberia stattgefunden hat, weshalb auf den Antrag, allfällige, den ausländischen Behörden weitergegebene Personendaten offen zu legen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2405/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl gesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten, vor seiner Einreise in die Schweiz rund sechs Monate in Italien aufgehalten hat, wo er gemäss EURODAC am 4. Mai 2009 und am 20. April 2009 daktyloskopisch erfasst worden ist, dass er dort gemäss seinen Aussagen ein Asylverfahren durchlaufen und ein "Soggiorno" erhalten hat, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im DAA, in der Dublin-II-VO und in der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]), dass das BFM die italienischen Behörden am 15. Dezember 2009 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Dezember 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnah- E-2405/2010 me des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass selbst, wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für die Durchführung des Asylantrags (bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug, Art. 16. Abs. 4 Dublin-II-VO) zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass die Ausführungen in der Beschwerde, er habe in Italien kein Zuhause, keine Arbeit und dort betteln müsse nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal nicht geltend gemacht wird, die italienischen Behörden seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, ihm während seines Aufenthalts den erforderlichen Schutz zu gewähren, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und D-194/2010 vom 1. Februar 2010), dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-2405/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde die am 13. April 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) und der Verfahrensantrag (Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) hinfällig geworden sind, dass ebenfalls das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-2405/2010 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)) E-2405/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 10