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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 E-240/2020

November 17, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,257 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-240/2020

Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 / N (…).

E-240/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er stamme aus B._______. Sein Vater sei Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im Jahr 2005 verstorben. Ende 2008 habe er mit seiner Mutter im Vanni-Gebiet gelebt und fünf- bis sechsmal den LTTE geholfen, indem er verletzte Kämpfer und Zivilisten gepflegt habe. Nach Kriegsende sei er mit seiner Mutter, seiner Tante und deren Familie im C._______ Camp gewesen, wo sie registriert und zu Verbindungen zu den LTTE befragt worden seien. Ende Juli 2009 sei er mit seiner Mutter nach B._______ zurückgekehrt und sie hätten dort zusammen mit einem Onkel, der Mitglied der LTTE gewesen sei, gelebt beziehungsweise werde dieser Onkel seit Jahren vermisst. Ab 2012 seien er und seine Mutter einige Male vom Criminal Investigation Department (CID) zu Befragungen mitgenommen worden. Beeinträchtigungen hätten keine stattgefunden. Einmal sei er auf der Strasse angehalten, geschlagen und fotografiert worden. Bei den Wahlen im Jahr 2013 habe er die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt und bei der Wahlkampagne von D._______ geholfen. Die Eelam People’s Democratic Party (EPDP) habe ihn daraufhin telefonisch bedroht und ihm verboten, für D._______ zu arbeiten. Im Oktober 2013 beziehungsweise im Juli 2013 sei er einige Male telefonisch bedroht worden. Im Juli 2013 sei er festgenommen, in ein Camp des CID gebracht und zwei Tage misshandelt worden. Gegen Geldzahlung sei er freigelassen worden. Anschliessend habe er sich medizinisch behandeln lassen und sich versteckt. Kurz nach den Wahlen habe er erneut für D._______ gearbeitet. Beim Verteilen einer Propagandazeitung für den Märtyrertag seien vier von ihnen von der EPDP verhaftet worden. Diese vier Personen und D._______ hätten ihn denunziert. Ungefähr im Jahr 2014 habe ihn die Aava-Gruppe zweimal bei ihm zu Hause gesucht. Danach habe er sich in verschiedenen Städten versteckt. Im Oktober 2015 habe er an Protestkundgebungen über E._______ teilgenommen und sei verraten worden. Er sei vom CID mitgenommen und geschlagen worden. Ihm sei die Flucht aus der Haft gelungen. Im Juni 2016 habe er Sri Lanka verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-

E-240/2020 sungsvollzug an. Die Vorinstanz führte in der Begründung aus, der Beschwerdeführer habe die Inhaftierungen in den Jahren 2013 und 2015, die Demonstrationsteilnahme sowie die Flucht aus der Haft auch auf Nachfrage hin oberflächlich und substanzlos geschildert. Zudem habe er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Seine Asylvorbringen seien daher unglaubhaft. Die Risikofaktoren erfülle er nicht. C. Mit Urteil E-4447/2018 vom 19. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 28. Juni 2018 erhobene Beschwerde ab. D. Am 17. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Schreiben ein. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 sei eine Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischer Gesuchsteller zwingend. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich erheblich verschlechtert, weshalb er als Tamile mit Risikoprofil inzwischen zu den stark gefährdeten Personen gehöre. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet werden. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte acht Zeitungsartikel zur Lage in Sri Lanka ein. E. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 (eröffnet am 9. Januar 2020) trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei

E-240/2020 dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu stellen. Der Beschwerdeführer reichte fünf Zeitungartikel zur Lage in Sri Lanka und eine Honorarnote ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Am 26. Februar 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Replik vom 15. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2019 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der

E-240/2020 Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in seinem Gesuch zwar objektive Nachfluchtgründe geltend gemacht, weshalb es als Mehrfachgesuch zu behandeln sei. Zugleich handle es sich aber auch um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch, da die jüngsten Entwicklungen für Tamilen zu einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka führten. 4.2 Der Beschwerdeführer führt als neuen Asylgrund eine Veränderung der Lage in Sri Lanka an. Dabei handelt es sich um einen objektiven Nachfluchtgrund, der im Rahmen eines weiteren Asylgesuchs beziehungsweise Mehrfachgesuchs zu behandeln ist. Prüfungsgegenstand eines Mehrfachgesuchs ist sowohl die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung als auch die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug. Das einfache Wiedererwägungsgesuch, welches der Prüfung neuer Wegweisungsvollzugshindernissen dient, wird somit durch das Mehrfachgesuch konsumiert. Die Vorinstanz hat seine Eingabe vom 17. Dezember 2019 zu Recht nur als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-240/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, soweit der Beschwerdeführer an seinen im ersten Asylgesuch geltend gemachten Asylgründen festhalte, werde auf das rechtskräftige Urteil des BVGer E-4447/2018 verwiesen, in welchem seine Vorbringen als unglaubhaft befunden, ein Risikoprofil verneint und sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Verfolgungsrisiko werde im Einzelfall geprüft. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. In neusten Urteilen habe das Bundesverwaltungsgericht zudem erkennen lassen, dass die in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegte Praxis nach den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka vom 16. November 2019 weiterhin Gültigkeit habe (vgl. Urteil BVGer D-3396/2019 vom 27. November 2019). Da zwischen dem Beschwerdeführer und den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht gehörig begründet. Auf das Mehrfachgesuch sei folglich nicht einzutreten. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen, erneut die allgemeine Lage in Sri Lanka ohne individualisierten Bezug zu ihm aufzuführen und ohne weitere Begründung darauf zu beharren, das Mehrfachgesuch sei ausreichend begründet worden. Damit legt er indes nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einem unzureichend begründeten Mehrfachgesuch ausgegangen und insoweit zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2019 in Bezug auf die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Herbst 2019 keine konkrete ihn betreffende Gefährdungssituation dargetan. Gemäss Rechtsprechung gelten im Rahmen von Mehrfachgesuchen erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Mit dem Mehrfachgesuch vom 17. Dezember 2019 ist der

E-240/2020 Beschwerdeführer diesen – wie vorstehend dargelegt – nicht nachgekommen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Abs. 1 AsylV; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E-240/2020 8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4447/2018 vom 19. November 2019 als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die entsprechenden Erwägungen erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch noch der vorliegenden Beschwerde konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Bestehen von (neuen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden können. 8.4 Demnach hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'283.65 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 300.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Rechtsvertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘545.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-240/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘545.15 entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

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