Abtei lung V E-240/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Indien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-240/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der Punjabi und dem Glauben der Sikh zugehöriger indischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bundesstaat Uttar Pradesh, Distrikt Pilibhit), eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. Dezember 2009 per Flugzeug verliess und über Dubai in ein ihm unbekanntes Land beziehungsweise in die Schweiz weitergeflogen sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im (...) vom 18. Dezember 2009 und der Anhörung gestützt auf Art. 29 AsylG durch das BFM vom 7. Januar 2010 in Altstätten zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei seit (...) Mitglied der Partei „ Sikh Student Federation“ (SSF) und habe als einfacher „worker“ Parteimitglieder überall an Veranstaltungen und Versammlungen begleitet, dass er in den Jahren 1993 und 1994 je einmal von der Polizei festgenommen und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, dass er weiterhin von der Polizei belästigt worden sei, weshalb er und seine Familie 1995 vom Bundesstaat Punjab nach Uttar Pradesh gezogen seien, dass es im August 2009 wieder Vorfälle mit der Polizei gegeben habe, als er Ende August 2009 nach Amritsar (Punjab) gegangen sei, um den Glauben zu predigen, dass der Parteiführer, Daljit Singh Bittu, am 6. August 2009 beziehungsweise am 27. August 2009 in Amritsar beziehungsweise in Chandigarh festgenommen worden sei, dass er (Beschwerdeführer) auch an der gleichen Veranstaltung teilgenommen habe, aber vorzeitig gewarnt worden sei, weshalb er habe fliehen können, dass er sich daraufhin in Gurdwaras (Gebets- und Schulstätte der Sikh) in Amritsar versteckt habe und den Punjab erst im November 2009 in Richtung Kalkutta verlassen habe (A1 S. 9), E-240/2010 dass er dank der Hilfe eines Komiteemitglieds der Partei, das ihm die Reise in die Schweiz organisiert habe und ihm ein Parteischreiben übergeben habe, aus Indien habe ausreisen können, dass er im Übrigen bei seinen Eltern in B._______ (Uttar Pradesh) letztmals einige Tage nach der Verhaftung des Parteiführers gewesen sei (A1 S. 6), dass es dort zu Unruhen gekommen sei beziehungsweise das Haus seiner Eltern niedergebrannt worden sei und er die Eltern seither nicht wieder gesehen habe, dass es in Ludhiana (Punjab) am 6. Dezember 2009 zu einer Demonstration gekommen sei, bei der viele Sikh erschossen worden seien, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das erwähnte Parteischreiben als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 als verfolgungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von asylsuchenden Personen aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse im August 2009 bis zu seiner Ausreise am 10. Dezember 2009 zahlreiche Widersprüche enthielten, E-240/2010 dass nur die zentralen Widersprüche aufzuführen seien; so habe er sich bei der zeitlichen Angabe der Festnahme des angeblichen Parteiführers Bittu widersprochen, indem er einmal den 6. August 2009, bei der Zweitbefragung hingegen den 27. August 2009 genannt habe, dass er bei den beiden Befragungen aber auch unterschiedliche Ortsangaben gemacht habe, so sei er gemäss Erstbefragung im Gurdwara Singh Saba (Anannangarh), hingegen gemäss Zweitbefragung im Gurdwara Anand Nagar (Amritsar) gewesen, als er telefonisch von der Festnahme des Parteiführers erfahren habe, dass der Beschwerdeführer aber auch tatsachenwidrige Aussagen gemacht habe, so sei Daljit Singh Bittu nach gesicherten Kenntnissen des BFM weder aktuell der Führer der SSF noch sei er, wie behauptet, in Chandigarh festgenommen worden, dass so auch die von ihm geschilderte Veranstaltung vom 6. Dezember 2009 in Ludhiana, bei welcher viele Sikh-Demonstranten erschossen worden seien, nicht an diesem Tag stattgefunden habe und auch nicht zahlreiche Personen getötet worden seien, dass das von einem SSF-Kadermitglied ausgestellte Parteischreiben an der vorinstanzlichen Feststellung nichts zu ändern vermöge, zumal die im Parteischreiben angegebene Adresse des Beschwerdeführers laut diesem eine längst nicht mehr gültige sei, dass zudem der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht habe, so habe er den Namen seines im Parteischreiben erwähnten engen Mitarbeiters, der inhaftiert worden sei, nicht vollständig nennen können und habe angegeben, er sei untergetaucht, dass es sich demzufolge bei diesem Parteischreiben um eine Fälschung handle, die nach Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei, dass sich somit keine Hinweise ergäben, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit in Indien widerlegen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Be- E-240/2010 schwerde erhob und sinngemäss deren Aufhebung beantragte mit der Anweisung, das BFM solle auf das Asylgesuch eintreten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2010 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylrecht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-240/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 2001 Indien zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) dieses Beschlusses bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Indien daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 E-240/2010 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass vorliegend die Vorinstanz zutreffend und mit ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu geben vermag, und die diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass die teilweise als gewichtig und augenfällig erkannten Unglaubhaftigkeitselemente keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass insbesondere auffällt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung hinsichtlich der Ereignisse im August 2009 mehrfach erheblich widersprochen sowie wiederholt ausweichend geantwortet hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung einerseits angab, seine Eltern in B._______ (Uttar Pradesh) letztmals einige Tage nach der Verhaftung des angeblichen Parteiführers der SSF vom 6. August 2009 in Amritsar bzw. Chandigarh besucht zu haben, und andererseits schilderte, er habe sich nach der Verhaftung des Parteiführers sofort in Gurdwara Singh Saba (Annanangarh) bzw. bei den Leuten, die im Goldenen Tempel (Amritsar) arbeiten, während 40 Tagen versteckt beziehungsweise habe den Bundesstaat Punjab erst im November 2009 verlassen (vgl. A1 S.6 und S.9), dass es offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht gleichzeitig in zwei Bundesstaaten hat aufhalten können; seine Eltern woh- E-240/2010 nen im Bundesstaat Uttar Pradesh (zirka 775 km von Amritsar entfernt), dass die anlässlich der Zweitbefragung nachgeschobene Berichtigung, wonach der angebliche Parteiführer am 27. August 2009 verhaftet worden sei, diese massive Unkohärenz auch nicht zu entkräften vermag (vgl. A8 S. 8 F 53), dass das eingereichte Parteischreiben die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermag, zumal die im Parteischreiben genannte Adresse des Beschwerdeführers, die Angaben betreffend seinen angeblich engen Mitarbeiter sowie der Zeitpunkt, seit dem er und seine Familie Probleme hätten, erheblich von den Angaben des Beschwerdeführers abweichen (vgl. A8 S. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb das Beweismittel als gefälschtes Dokument beziehungsweise Gefälligkeitsschreiben beurteilt und diesem somit keinen Beweiswert zukommt, dass ferner die von der Vorinstanz als tatsachenwidrig beurteilten Aussagen des Beschwerdeführers (aktueller SSF Führer Daljit Singh Bittu; Demonstration vom 6. Dezember 2009 in Ludhiana) zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die bei der Vorinstanz vorgebrachten Schilderungen lediglich wiederholte und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinandersetzte, dass somit die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-240/2010 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 d AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation (Asylrekurskommission/ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung E-240/2010 ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Indien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass der gesunde (...) Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Indien als Landwirt tätig gewesen ist und über viele Jahre Arbeitserfahrung verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nach Indien wieder selbständig bestreiten kann, dass der Beschwerdeführer überdies laut eigenen Angaben in seinem Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, und angesichts der traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, seine Verwandten würden ihn nötigenfalls unterstützen, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- E-240/2010 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-240/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 12