Abtei lung V E-2392/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (..). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2392/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein georgischer Staatsbürger georgischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge ungefähr am 10. oder am 12. August 2008 verliess und in einem Bus in die Türkei gelangte, wo er sich bis zum 22. November 2008 aufhielt, bevor er per Bus und Taxi durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz einreiste und hier am 30. November 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 10. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 23. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im südossetischen C._______ geboren, lebe jedoch seit seinem 6. oder 7. Lebensjahr in B._______, wo er bis 2004 D._______ studiert und seit Studienabschluss als E._______ im familieneigenen F._______ gearbeitet habe, dass er im (...) 2008 geheiratet habe, sich jedoch bereits sechs Monate später, im (...) 2008, im gegenseitigen Einverständnis von seiner Ehefrau habe scheiden lassen, dass ihn am 28. Juli 2008 der Vater sowie zwei Brüder seiner geschiedenen Frau an seiner Wohnadresse aufgesucht und zur Rede gestellt hätten, wobei sich das Gespräch zu einem heftigen Wortgefecht und schliesslich zu einer Schlägerei entwickelt habe, dass der ebenfalls anwesende Vater des Beschwerdeführers vom Raufhandel vernommen und ein Küchenmesser ergriffen habe, um die Agressoren von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten, wobei er einen der Brüder erheblich verletzt habe, so dass dieser und seine Begleiter das Haus verlassen hätten, dass die Polizei kurz nach der Schlägerei den Vater verhaftet habe, da der Verletzte zwischenzeitlich gestorben sei, dass die Familie seiner ehemaligen Frau seither versucht habe, sich am Beschwerdeführer zu rächen, worauf sich dieser zunächst bei einem Freund in der Nähe von B._______ versteckt habe und am 10. oder 12. August 2008 mit dem Zug nach G._______ gefahren sei, von wo er auf Empfehlung von Freunden und Verwandten versteckt in E-2392/2009 einem Bus über die georgisch-türkische Grenze nach Istanbul gereist sei, dass, wie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erfahren habe, der Familienbetrieb in B._______ abgebrannt worden sei, worauf auch seine Mutter und seine Schwester nach G._______ geflüchtet seien, wo sie sich auch heute noch aufhielten, dass er nach einem Aufenthalt von zwei bis vier Monaten in Istanbul beschlossen habe, in die Schweiz zu reisen, da ihm die finanziellen Mittel ausgegangen seien und er keine Arbeit habe finden können, dass am (...) 2009 der Vater des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 30. November 2008 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 10. Dezember 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 – eröffnet am 7. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nie einen Reisepass beantragt oder besessen zu haben, und er sich über den Verbleib seiner Identitätskarte und seiner Geburtsurkunde widersprüchlich geäussert habe, indem er beim Versuch der Berichtigung seiner ursprünglichen Aussage die beiden Dokumente verwechselt habe, so dass deren vermeintlicher Verlust konstruiert sein müsse, E-2392/2009 dass er ausserdem angegeben habe, über einen Hochschulabschluss in D._______, jedoch über kein Universitätsdiplom zu verfügen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Identitätspapiere folglich widersprüchlich ausgefallen seien und den stereotypen Aussagen von Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Dokumenten zu belegen, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, da seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, zumal er sich im Verlauf des Verfahrens in verschiedene Widersprüche verwickelt habe und seine Schilderungen konstruiert und teilweise unsubstanziiert ausgefallen seien, dass er gemäss Aussage bei der Erstbefragung in Istanbul durch einen Freund erfahren habe, dass der Familienbetrieb in Brand gesteckt worden sei, wohingegen ihm diese Nachricht seiner Darstellung bei der direkten Anhörung zufolge bereits während seines Aufenthalts in B._______ zugetragen worden sei, dass er sich bei den Befragungen darüber widersprochen habe, wer nach dem Raufhandel an seiner Wohnadresse die Polizei alarmiert habe, dass schliesslich die Schilderung seiner Flucht nach G._______ am 10. oder am 12. August 2009 angesichts des damaligen Kriegsgeschehens klarerweise tatsachenwidrig sei, da während des nämlichen Zeitraums die Bahnstecke B._______-G._______ (...) gesperrt gewesen sei und so die behauptete Bahnreise unmöglich stattgefunden haben könne, dass abschliessend zu vermerken sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht um Schutz ersuche, sondern aussagegemäss eingereist sei, da ihm in Istanbul die finanziellen Mittel ausgegangen seien und er dort keine Arbeit habe finden können, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2009 (recte: 15. April 2009, vgl. Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM E-2392/2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass aus der Begründung ferner die Anträge hervorgehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-2392/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf E-2392/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Akten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt hat, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Transitzentrum Altstätten, zeitlebens nie einen Reisepass besessen beziehungsweise beantragt zu haben (vgl. A1 S. 3), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass mit dem BFM festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Verbleib seiner Identitätskarte widersprochen hat, indem er bei der Kurzbefragung angab, jene sei zusammen mit seinen übrigen Dokumenten am 20. August 2008 verbrannt, indessen könne er eine bei einer Tante in B._______ sich befindliche Geburtsurkunde beschaffen (A1 S. 4), wohingegen er bei der direkten Anhörung ausführte, beide Dokumente seien dem nämlichen Brand zum Opfer gefallen, bei der Erstbefragung sei er irrtümlich davon ausgegangen, seine Identitätskarte befinde sich bei seiner Tante (A14 S. 3), dass der Beschwerdeführer mit anderen Worten bei der direkten Anhörung ausführte, er habe zum Zeitpunkt der Erstbefragung fälschlicherweise angenommen, Dokument A befinde sich in B._______, wobei er dort ebendies von Dokument B behauptet und dagegen ausgeführt hatte, Dokument A sei verbrannt, dass aus dem Umstand, dass er beim Versuch, seinen angeblichen Irrtum aufzulösen, die fraglichen Dokumente verwechselte, zweifelsfrei deutlich wird, dass es sich bei den vorgebrachten Umständen des Verlusts seiner Dokumente um ein Sachverhaltskonstrukt handelt, dass auch realitätsfremd anmutet, dass der Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium verfüge, er jedoch kein entsprechendes Diplom erhalten habe, da damals keine hierfür notwendigen Formulare vorhanden gewesen seien (A14 S. 3), dass schliesslich weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der – insbesondere an den EU- E-2392/2009 Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 7) von Georgien über die Transitländer Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 10. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 23. Februar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten realitätsfremd und widersprüchlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Darstellungen des Raufhandels widersprochen, was die Urheberschaft des Notrufs an die Polizei anbelange, indem er bei der Erstbefragung angab, sein Vater habe unmittelbar nach der Schlägerei die Polizei benachrichtigt (A1 S. 5), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung ausführte, er wisse nicht, wer die Polizei verständigt habe, und die Vermutung anstellte, dies seien wohl die Nachbarn gewesen (A14 S. 6), E-2392/2009 dass weiter die Beamten einerseits bereits zehn Minuten nach deren Benachrichtigung durch den Vater (A1 S. 5), andererseits erst etwa drei Stunden später (A14 S. 6) eingetroffen sein sollen, dass der auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit erfolgte Erklärungsversuch, wonach die ersten Beamten nach zehn Minuten und weitere Polizisten nach drei Stunden angekommen seien (A14 S. 6), in keiner Weise zu überzeugen vermag, mithin der Beschwerdeführer offensichtlich darauf abzielt, seine unstimmigen Aussagen auf diese Weise in Einklang zu bringen, dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen ist, dass die angebliche Verurteilung des Vaters durch nichts belegt werden konnte und der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die georgischen Behörden seiner Mutter mitgeteilt hätten, betreffend die Verurteilung ihres Ehemanns zu einer langjährigen Haftstrafe könne kein Dokument ausgestellt, die Inhaftierung jedoch auf einer (bezeichnenderweise nicht funktionierenden) Webseite eingesehen werden (A14 S. 6 f.), offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer im Falle eines Prozesses gegen seinen Vater in einem Tötungsdelikt nicht nach Georgien gereist wäre, um als Entlastungszeuge auszusagen, zumal aussagegemäss bis auf Angehörige der Opferfamilie keine weiteren Personen den fraglichen Vorfall miterlebt haben, dass auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen wäre, dass seine Ausreise aus der Türkei infolge Mittel- und Arbeitslosigkeit erfolgte (A14 S. 8) und hiermit kein asylrelevanter Sachverhalt gemäss Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht wird, dass damit das BFM im Ergebnis zu Recht ausführt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, dass sich insgesamt – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur E-2392/2009 direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere die Behauptung, seitens des BFM habe keine materielle Überprüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen stattgefunden, angesichts der diesbezüglichen Vollständigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ins Leere geht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), E-2392/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, E-2392/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2392/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13