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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2014 E-2381/2012

January 6, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,737 words·~9 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2381/2012

Urteil v o m 6 . Januar 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).

E-2381/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2009 und stellten am 8. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. Am 10. Dezember 2009 fand dort eine summarische Befragung statt. Am 25. Januar 2010 folgte eine eingehende Anhörung durch das BFM. B. Mit Verfügung vom 29. März 2012 – eröffnet am 30. März 2012 – lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen vorliegend erübrige und die Asylgesuche somit abzulehnen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 30. April 2012 focht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte deren Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung des BFM im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden zahlreiche Unterlagen als Beweismittel eingereicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2012 bot das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zu den nachträglich übermittelten Aktenstücken im Rahmen einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen.

E-2381/2012 E. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. Mai 2012 fristgerecht eine Beschwerdeergänzung sowie eine Kostennote, datierend vom 21. Mai 2012, zur Bemessung einer allfälligen Parteientschädigung ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2012 wurde der Vorinstanz Gelegenheit geboten, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2012 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch nahm es zu verschiedenen Punkten der Beschwerde Stellung und hielt diese insgesamt für nachgeschoben und unglaubhaft. Im Übrigen verwies es vollumfänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 folgten im Rahmen der Replik ergänzende Ausführungen zu den bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie zu den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, wobei zusätzliche personenbezogene Beweismittel und Medienberichte zur Situation in Sri Lanka beigelegt wurden. I. Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2012 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Gericht Übersetzungen der neu eingereichten sri-lankischen Zeitungsartikel zukommen zu lassen. J. Mit fristgerechter Eingabe vom 20. August 2012 folgte der Rechtsvertreter der Übersetzungsaufforderung und machte ausserdem anhand einer äusserst ausführlichen Darlegung der aktuellen Situation in Sri Lanka geltend, dass das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, eine Lageanalyse zu Sri Lanka, überholt sei und dringender Überarbeitung bedürfe. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte er zahlreiche Medienberichte und Lageeinschätzungen nationaler und internationaler Organisationen ein.

E-2381/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr festzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im

E-2381/2012 August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyl-Dossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 29. März 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlingsund Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E-2381/2012 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 21. Mai 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes (Eingaben vom 29. Juni 2012 und 20. August 2012) – als nicht angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen enthält der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9- 13 VGKE) hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2381/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 29. März 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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