Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.07.2010 E-2377/2010

July 19, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,194 words·~11 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Full text

Abtei lung V E-2377/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2377/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 21. April 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte, dass er am 31. Mai 2009 aufforderungsgemäss eine schriftliche Er gänzung seiner Asylbegründung einreichte und und am 10. September 2009 von der Botschaft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Wohnsitz in B._____, wo er zusammen mit seinen Eltern wohne, dass er ursprünglich aus Colombo stamme, von wo aus er nach der Zerstörung des Elternhauses im Jahr 1983 zusammen mit seiner Familie zuerst nach C._____ und später nach B._____ geflüchtet sei, dass er in den neunziger Jahren wegen den Kriegsunruhen zweimal nach D._____ geflüchtet und seit dem Jahr 1998 wieder in B._____ wohnhaft sei, dass seine Familie im Jahr 2000 von der Regierung ein Haus in einer Wohnsiedlung erhalten habe, dass sein Vater von 204 bis 2006 (...) für die (...) tätig gewesen sei und nach deren Auflösung als Vertreter der (...) für die Lokalbehörde kandidiert habe, dass er selber vom Jahr 2002 bis April 2009 unentgeltlich als (...) gearbeitet und seinen Lebensunterhalt mit (...) verdient habe, dass er zudem vier Jahre im Vorstand der (...) gewesen sei und deshalb seit dem Jahr 2005 Drohungen von Aktivisten der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) erhalten habe, dass ihm vorgeworfen worden sei, er und sein Vater würden die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen, E-2377/2010 dass er und sein Vater im (...) 2009 von einer Person namens (...) aufgefordert worden seien, der EPDP beizutreten, was sie beide abgelehnt hätten, dass zur selben Zeit, nachdem seinem Vater, seinem Bruder und ihm selber die Flucht gelungen sei, Unbekannte im Elternhaus vorstellig geworden seien und seine Mutter bedroht hätten, dass er nach seiner Flucht im (...) 2009 zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder untergetaucht sei und seither nicht mehr gearbeitet habe, dass sein Vater und er im (...) einer Vorladung des Criminal Investigation Department (CID) nachgekommen, in (...) während (...) zu ihren (allfälligen) Beziehungen zu den LTTE einvernommen und anschliessend freigelassen worden seien, dass im (...) 2009 abermals Unbekannte zu seiner Grossmutter gekommen seien und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten, dass sich sein Vater zur Zeit im nahe gelegenen Haus eines Freundes versteckt halte, dass er und sein Bruder seit (...) 2009 bei einem (...) vom Elternhaus entfernten Freund wohnten und alle zwei oder drei Tage die Mutter für höchstens fünf bis zehn Minuten besuchten, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente in Kopie zu den Akten reichte, dass die Botschaft am 10. September 2009 dem BFM das Dossier des Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid überwies, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. Februar 2010 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asyl gesuch vom 21. April 2009 ablehnte, E-2377/2010 dass das BFM zur Begründung anführte, nachdem die srilankische Regierung und die LTTE im Jahre 2002 einen Waffenstillstand geschlossen hätten, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gekommen, unter dem im Norden und Osten Sri Lankas insbesondere die Zivilbevölkerung gelitten habe, dass die Lage dadurch verschärft worden sei, dass die LTTE im Frühjahr 2004 in zwei Fraktionen auseinandergefallen seien, die sich in der Folge bekämpft hätten, dass die im Osten Sri Lankas aktive Fraktion (die TMVP; von der LTTE abgespaltene Karuna-Gruppe, Anm. BVGer) dort um ihre Vorherrschaft gerungen habe, wobei ihr zur Durchsetzung ihres Machtanspruches jedes Mittel recht gewesen sei, dass den damit verbundenen Kämpfen insbesondere in den Jahren 2005 bis 2008 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien, dass sich indessen die Situation heute anders darstelle, zumal der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei und sich mit dem Ende des Krieges das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter der Kontrolle der Regierung befinde, dass zwar die Sicherheits- und Menschrechtslage noch nicht befriedigend sei und sich regional unterschiedlich präsentiere, indessen die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und „Killings“ erheblich zurückgegangen sei, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhör durch die CID genau in die heikle Phase während der Beendigung des Krieges vor der endgültigen Niederlage der LTTE falle, dass zu dieser Zeit die srilankischen Sicherheitskräfte alles daran gesetzt hätten, Kaderleute der LTTE ausfindig zu machen, was zu zahlreichen Verhaftungen und Befragungen etlicher mutmasslicher Mitglieder der LTTE und anderer Tamilen ohne besondere politische Profile geführt habe, dass das geltend gemachte Verhör in diesem Kontext einzuordnen sei und zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein Vater E-2377/2010 bereits nach einem einzigen Tag ohne Anklage und Auflagen auf freien Fuss gesetzt worden seien, deutlich zeige, dass nichts gegen sie vorgelegen habe, dass der Beschwerdeführer in der Folge keinen weiteren staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen und deshalb davon auszugehen sei, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehe, dass aufgrund vorstehender Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Nachstellungen durch Aktivisten der PLOTE und der EPDP sowie unbekannter Dritter grundsätzlich zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer solche Übergriffe bei der Polizei zur Anzeige bringen könne und der srilankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten wahrnehme, dass es zwar im Einzelfall durchaus vorkommen könne, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde, dass aber eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz nicht verlangt werden könne, zumal es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass von der srilankischen Polizei beispielsweise nicht erwartet werden könne, dass sie jeder Person mit einem gewissen Gefährdungsprofil einen umfassenden Personenschutz gewähre, dass einen umfassenden Personenschutz nur besonders gefährdete Personen erhielten, denen der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils nicht zuzurechnen sei, dass es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen könne, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in B._____ in der Nähe seines Hauses aufhalte, zeige, dass sein Leben dort nicht in Gefahr sei, E-2377/2010 dass des Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer sowohl an seinem Geburtsort (...) als auch im Hochland Verwandte besitze, bei denen er sich im Falle einer akuten Gefährdung in Sicherheit bringen könne, dass somit die Vorbringen aufgrund vorstehender Ausführungen und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das zum heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse, nicht einreiserelevant seien, dass angesichts dieser Sachlage die eingereichten Dokumente keine andere Beurteilung herbeizuführen vermöchten, zumal diese lediglich die nicht-asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers stützten, dass der Beschwerdeführer mit am 12. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener englischsprachiger Eingabe vom 23. März 2010 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Bewilligung der Einreise in die Schweiz die Gewährung von Asyl beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie seiner srilankischen Identitätskarte zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung E-2377/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorhandenseins einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61; ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112), zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, seine beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Rechtsmitteleingabe sei rechtzeitig erfolgt, dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen gemäss Praxis des Gerichts in Fällen wie dem vorliegenden Verfahren verzichtet werden kann, da den in Englisch verfassten Eingaben genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und – abgesehen vom vorerwähnten sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichten Beschwerdeeingaben einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der ihm vorliegenden Akten als ausreichend erstellt erachtet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft E-2377/2010 machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einrei se zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass in Bezug auf die geltend gemachte Einvernahme durch den CID mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nach nur einem Tag ohne weitere Auflagen freigelassen wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Behörde kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers hatte, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machte, er sei nach seiner Freilassung weiteren Nachstellungen seitens des CIC ausgesetzt gewesen, dass festzuhalten ist, dass es sich bei der vorerwähnten Einvernahme allein schon aufgrund ihrer geringen Eingriffsintensität offensichtlich nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes handeln kann, dass des Weiteren auch hinsichtlich der geltend gemachten Nachstellungen durch die PLOTE und die EPDP respektive durch unbekannte Dritte in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festzuhalten ist, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Nähe seines Elternhauses in B._____ nicht auf eine asylrelevante Gefährdungssituation schliessen lässt, dass es dem Beschwerdeführer bei einer tatsächlich vorhandenen Gefährdungssituation unbenommen bliebe, sich den lokalen und regional beschränkten Nachstellungen durch Flucht in einen anderen Lan desteil Sri Lankas, insbesondere nach Colombo oder in das Hoch- E-2377/2010 land, wo er eigenen Aussagen zufolge Verwandte besitzt, zu entziehen, dass vor diesem Hintergrund die eingereichten Dokumente keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, zumal diese lediglich die vom Bundesamt zu Recht als nicht asylrelevant qualifzierten Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf das blosse Wiederholen der aktenkundigen Asylvorbringen beschränken, nicht substanziiert darzulegen vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht auf fehlende Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes geschlossen und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt habe, dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung weiterer Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-2377/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

E-2377/2010 — Bundesverwaltungsgericht 19.07.2010 E-2377/2010 — Swissrulings