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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2008 E-2372/2008

June 13, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,430 words·~22 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Full text

Abtei lung V E-2372/2008 E-8370/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juni 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A_______, geboren _______, Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wiedererwägung; Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N_______ Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2372/2008 E-8370/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in (...), verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 24. Januar 2003 und gelangte über die Türkei und andere Länder am 7. Februar 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung in der Empfangsstelle Basel fand am 14. Februar 2003 und die kantonale Anhörung am 2. September 2003 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er wegen einer Blutrache ausgereist sei. Am 20. Juni 1998 hätten die Probleme in seiner Heimat aufgrund von Grenzstreitigkeiten angefangen. Ein Familienmitglied sei von jemandem der Nachbarsfamilie umgebracht worden. Man habe eine Lösung des Problems angestrebt, jedoch habe dies die Nachbarsfamilie, bei welcher es sich um eine Feudalfamilie handle, nicht gewollt. Im September 2002 habe der Beschwerdeführer sowie einige seiner Cousins Rache genommen, indem sie zwei Personen der Nachbarsfamilie auf deren Grund erschossen hätten. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund dessen selber gefürchtet habe, umgebracht zu werden, habe er sich zur Flucht entschlossen. B. Mit Verfügung vom 31. August 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Das BFF führte aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Somit könne er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das Amt erachtete des Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, so dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt wurde. C. Mit Beschwerde vom 27. September 2004 an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Fall sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen E-2372/2008 E-8370/2007 rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 zog das BFM seinen Entscheid vom 31. August 2004 teilweise in Wiedererwägung. In Würdigung der damaligen Verhältnisse im Irak sah das Bundesamt vom Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit ab. Infolgedessen hob es die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des obgenannten Entscheides auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. E. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde vom 27. September 2004 zurückziehe. F. Mit Beschluss der ARK vom 19. Januar 2006 wurde die Beschwerde vom 27. September 2004 als gegenstandslos abgeschrieben. G. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 machte das BFM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass aufgrund der aktuellen Sicherheitsund Menschenrechtslage in den drei von den kurdischen Regionalregierungen kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia erwogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben; der Wegweisungsvollzug sei nun grundsätzlich zumutbar. Das BFM habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk aufgewachsen sei und dort über Familienangehörige und somit über ein gutes Beziehungsnetz verfüge. H. Mit Schreiben vom 2. November 2007 nahm der Beschwerdeführer zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme folgendermassen Stellung: Er stehe aufgrund der obgenannten Racheaktion nach wie vor auf der Fahndungsliste und befürchte Sanktionen der KDP E-2372/2008 E-8370/2007 (Kurdische Demokratische Partei). Er habe zudem keine Möglichkeit, im zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks Zuflucht zu finden. Eine Rückkehr in den kurdisch dominierten Norden sei für ihn nicht möglich. Berichten zufolge komme es vor allem im Zusammenhang mit Festnahmen und Inhaftierungen immer wieder zu Folter und anderen Formen unmenschlicher Behandlung auf diesem Gebiet. Das Recht der Blutrache gelte überdies nach wie vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei sein weiterer Aufenthalt aus humanitären Gründen zu bewilligen, wenn er nicht als international schutzbedürftig angesehen werde. I. Mit Verfügung vom 5. November 2007 hob das BFM die am 27. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei ihm – verbunden mit der Gewährung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde – vollständige Akteneinsicht zu gewähren, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen, rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Weiter sei seinem Rechtsvertreter vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen werde, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und dass ihm das Schreiben der ARK vom 4. Januar 2006 sowie sein Schreiben an die ARK vom 12. Januar 2006 in Kopie ediert würden. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. E-2372/2008 E-8370/2007 L. Am 4. Januar 2008 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens und die Überweisung der Akten, da die Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2007 ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch beinhalte. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass die Akten der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zu einem weiteren Schriftenwechsel überwiesen würden. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens werde hingegen abgewiesen. N. Mit Verfügung vom 4. März 2008 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 2. November 2007 ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 31. August 2004 im Asylpunkt rechtskräftig sei und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Weiter verfügte es, dass die Akten samt der Beschwerde vom 10. Dezember 2007 zurück an das Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gehen würden und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--. O. Mit Schreiben vom 10. März 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde vom 10. Dezember 2007 in Sachen vorläufige Aufnahme. P. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfahren E-2372/2008 und E-8370/2007 seien zu vereinigen, die Verfügung des BFM vom 4. März 2008 sei aufzuheben und zur vollständigen Feststellung und Abklärung des richtigen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Verfügung des BFM vom 4. März 2008 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. März 2008 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, E-2372/2008 E-8370/2007 subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. März 2008 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Weiter sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3 Die Verfahren E-2372/2008 und E-8370/2007 werden aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs - wie vom Beschwerdeführer beantragt - vereinigt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-2372/2008 E-8370/2007 3. Vorerst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da eine Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt die Gegenstandslosigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Folge hätte. 3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Grundsätzlich stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen wird aber vom Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. dazu BGE 127 I 137 Erw. 6) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet. Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend gemacht werden konnten, oder aber wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7). Bei einem Nichteintretensentscheid des BFM wegen mangelnder Substanziierung des Wiedererwägungsgesuches prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig, ob das BFM zu Recht nicht eingetreten ist. Bei der materiellen Abweisung des Wiedererwägungsgesuches durch das BFM besteht volle Kognition. Geprüft wird aber nur im Umfang des ursprünglichen Wiedererwägungsgesuchs; eine Ausweitung des Prüfungsgegenstandes auf Beschwerdeebene ist nicht möglich. Zu untersuchen ist weiter nur, ob die Veränderung der Sachlage eine Neubeurteilung rechtfertigt, nicht auch, ob die ursprüngliche Beurteilung angemessen war. 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides vom 4. März 2008 im Wesentlichen aus, dass sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 das rechtliche Gehör gewährt habe, wozu dieser mit Eingabe vom 2. November 2007 schriftlich Stellung genommen habe. Es sei weiter festzuhalten, dass diese, soweit sie den Asylpunkt betreffe, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer sinngemäss neue E-2372/2008 E-8370/2007 erhebliche Beweismittel zu einem ursprünglichen Sachverhalt im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend mache, welcher im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. Hinsichtlich der qualifizierten Wiedererwägung sei ein Beweismittel nur dann neu, wenn es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen erstinstanzlichen Verfügung vorhanden und sowohl den Parteien als auch den Behörden unbekannt gewesen sei. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln handle es sich jedoch um die gleichen Dokumente, welche er bereits mit Schreiben vom 4. November 2004 der ARK eingereicht habe. Ein Wiedererwägungsverfahren dürfe nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel würden nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn der Beschwerdeführer sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht gekannt habe oder sie nicht habe beibringen können. Vorliegend habe er sie aber rechtzeitig im hängigen Beschwerdeverfahren vorgebracht, jedoch die Beschwerde im Asylpunkt nach Erhalt der vorläufigen Aufnahme zurückgezogen. Er habe damit wissentlich und willentlich auf eine Überprüfung des erstinstanzlichen Asylentscheides im Asylpunkt und damit auch auf die materielle Prüfung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente verzichtet. Diese seien des Weiteren auch nicht erheblich im Sinne der obgenannten Bestimmung, da dies nur dann der Fall wäre, wenn sie zu einem für die Partei günstigeren Entscheid geführt hätten, wären sie den Behörde im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen. Der angebliche Verhaftungsbefehl erscheine aufgrund der Formulierung nicht authentisch, während das zweite Dokument ein Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert darstelle. 3.3 In der Beschwerde vom 11. April 2008 wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Aus der künstlichen Aufteilung der vorliegenden Sache in zwei Verfahren ergebe sich, dass nicht die gesamte Situation des Beschwerdeführers abgeklärt, geprüft und berücksichtigt worden sei. Es stehe fest, dass bei den parallel geführten Verfahren des BFM im Sinne einer "Schnittstellenproblematik" gewisse Elemente der Gefährdung des Beschwerdeführers gar nicht geprüft worden seien. Die Aufsplitterung des Verfahrens verletze aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben werden müsse. Vorliegend habe der Beschwerdeführer ausserdem die Verfügung des E-2372/2008 E-8370/2007 BFM vom 31. August 2004 vollumfänglich – also auch im Asylpunkt – angefochten. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 habe die Vorinstanz diese Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben und dessen Unzumutbarkeit festgestellt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Formulierung davon ausgehen können, dass seine persönliche Gefährdungslage ein nicht wegzudenkendes Element bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gewesen sei. Eine Person in einer derartigen Situation müsse sich auf die entsprechende Begründung des BFM verlassen können. Wenn in der Folge aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Beschwerde zurückgezogen werde, beruhe dies auf der simplen und logischen Überlegung, dass die geltend gemachte Gefährdungssituation für die vorläufige Aufnahme anscheinend reiche und die persönliche Situation bei einer allfälligen Aufhebung ohnehin jedes Mal berücksichtigt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe schlussendlich den Ausweis F einem langen Verfahren bei der Beschwerdeinstanz vorgezogen. Würden sich nun die Asylbehörden auf den Standpunkt stellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen betreffend Asylgründe einen rechtskräftigen Entscheid in Frage stelle, so sei dies unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe gewusst – und habe dies auch annehmen dürfen – dass das BFM seine persönliche Situation bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wieder berücksichtigen müsse. Sollte dies nicht der Fall sein, so habe beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rückzugs der Beschwerde ein Willensmangel vorgelegen. 3.4 Vorerst ist festzuhalten, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, die Verfahren E-2372/2008 und E-8370/2007 seien zu vereinigen, entsprochen wurde, so dass auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde vom 11. April 2008 nicht weiter einzugehen ist. Haltlos ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der parallel durchgeführten Verfahren sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Bevor das BFM die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 5. November 2007 aufgehoben hat, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, welche dieser mit Schreiben vom 2. November 2007 auch wahrgenommen hat. Die Vorinstanz hat in der Folge mit Schreiben vom 4. Januar 2008 von sich aus erklärt, dass die Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2007 ihres Erachtens ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch beinhalte, obwohl dies vom Beschwerdeführer nicht explizit beantragt worden ist. Inwiefern dadurch das rechtliche Gehör E-2372/2008 E-8370/2007 des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens ist ausschliesslich die Frage, ob die zwei vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente neue erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind. Es handelt sich bei diesen Dokumenten jedoch vorliegend um Beweismittel, welche der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren vor der ARK eingebracht hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was die angeblich zu Unrecht aberkannte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betrifft, so können die entsprechenden Vorbringen nicht gehört werden. Aufgrund dessen, dass er seine Beschwerde vom 27. September 2004 gegen den Entscheid des BFM vom 31. August 2004 zurückgezogen hat, sind die Ziffern 1 - 3 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen. Neue substanzielle Vorbringen, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen könnten, gehen aus dessen Eingaben nicht hervor. Überdies ist sowohl dem Schreiben des BFM vom 27. Dezember 2005, dem Schreiben der ARK vom 4. Januar 2006 und dem Beschluss der ARK vom 19. Januar 2006 eindeutig zu entnehmen dass es sich einzig um eine vorläufige Aufnahme handelt. Das Bundesamt wies in besagtem Schreiben ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorerst für eine Dauer von zwölf Monaten aufgenommen werde. Dieser ersuchte in seinem Schreiben vom 2. November 2007 denn auch selber, den Aufenthalt aus humanitären Gründen zu bewilligen, wenn er nicht als international schutzbedürftig angesehen werde. Dass bei ihm ein Willensmangel vorlag, ist infolgedessen unwahrscheinlich. Zusammenfassend ist an der Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2008 daher nichts auszusetzen. Anzufügen bleibt, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sehr wohl Berücksichtigung findet. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich E-2372/2008 E-8370/2007 (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht E-2372/2008 E-8370/2007 dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. 4.3.2 Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 4.4 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides vom 5. November 2007 im Wesentlichen aus, dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak im vorliegenden Fall gemäss dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid rechtmässig sei, weil beim Beschwerdeführer als abgewie- E-2372/2008 E-8370/2007 sener Asylsuchender mit fehlender Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden könne. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der aktuellen Sicherheitsund Menschenrechtslage herrsche in den drei von den kurdischen Regionalregierungen kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Weiter seien auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersichtlich. Das BFM habe die anlässlich des Aslygesuchs vom 7. Februar 2003 gemachte Gefährdung als unglaubhaft erachtet, so dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel ebenfalls als untauglich angesehen würden. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich, da die Intervention eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK bezwecke und sich nicht gegen die nordirakischen Kurden richte. Der Beschwerdeführer habe zudem den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit der Sprache, Kultur sowie der Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Weiter verfüge er über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung, ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb ihm, als gesundem jungen Mann, der Aufbau einer neuen Existenz in seinem Heimatland nicht gelingen sollte. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Es bestünden heute auch direkte Flugverbindungen aus Europa in den Nordirak. 4.5 In der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2007 wird geltend gemacht, dass die Ausführungen des BFM der tatsächlichen Situation im Nordirak nicht entsprechen würden. Der Schutz der Bevölkerung sei nach wie vor davon abhängig, dass sich die schutzsuchenden Personen bedingt durch ihre familiäre Verbundenheit zur machthabenden KPD auf die Seite der Machthaber stellen könnten. Die Situation im Nordirak habe sich seit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2005 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Zunehmend komme es in dieser Gegend zu Bombenanschlägen und auch der nach wie vor drohende Einmarsch der türkischen Armee habe zu einer verschlechterten Sicherheitslage geführt. Der Türkei E-2372/2008 E-8370/2007 gehe es dabei entgegen eigenen Verlautbarungen darum, die Entstehung eines eigenen kurdischen Staates zu verzögern oder sogar zu verhindern. Eine weitere Zuspitzung im Zusammenhang mit der drohenden Militärintervention der Türkei würde auch dazu führen, dass sämtliche wehrfähigen jungen Männer im Nordirak von den örtlichen Machthabern rekrutiert und im Kampf eingesetzt werden könnten. Somit drohe dem Beschwerdeführer auch diese Gefahr, müsste er die Schweiz verlassen und in den Irak zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher gestützt auf diese Ausführungen sowie auf die besondere Situation des Beschwerdeführers, dem im Nordirak eine langjährige Haftstrafe oder sogar eine Tötung drohe, nach wie vor als unzumutbar. 4.6 Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hätte der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG- Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, auch zumutbar ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Situation im Nordirak also nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend E-2372/2008 E-8370/2007 feststellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, welcher über eine gute Schulbildung und ein soziales Beziehungsnetz im Nordirak verfügt, wohnen doch seine Verwandten nach wie in seinem Herkunftsort (...). Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Des Weiteren kann ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. 4.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.9 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und aufgrund der Vereinigung zweier Verfahren reduziert auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-2372/2008 E-8370/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden vom 11. April 2008 gegen die BFM-Verfügung vom 4. März 2008 sowie vom 10. Dezember 2007 gegen die BFM- Verfügung vom 5. November 2007 werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr.1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 16

E-2372/2008 — Bundesverwaltungsgericht 13.06.2008 E-2372/2008 — Swissrulings