Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-237/2014
Urteil v o m 11 . März 2014 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N (…).
E-237/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in (…), verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (…). Sie sei legal mit ihrem Reisepass in die Türkei gegangen und von einem ihr unbekannten Flughafen aus nach (…) geflogen. Nach einem Aufenthalt von etwa drei Wochen sei sie in einem Lastwagen an einen ihr unbekannten Ort gefahren und anschliessend in einem Personenwagen weitergereist; am (…) sei sie in die Schweiz gelangt. Sie suchte (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 5. August 2010 fand die Befragung statt; am 18. März 2013 und 12. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin angehört. Sie brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sich einer kulturellen Tanzgruppe angeschlossen zu haben. Etwa im Jahr (…) sei sie einen Tag nach dem Newroz-Fest festgenommen und ins Gefängnis von (…) gebracht worden, wo man sie über ihre Familie befragt und geschlagen habe. Es sei ihr vorgehalten worden, in der kurdischen Kulturgruppe mitzuwirken. Gleichentags sei sie aus der Haft entlassen worden, weil ihr Vater einem Bekannten mit Beziehungen zu den Behörden Geld gegeben habe. Ein Jahr später sei sie erneut festgenommen worden, weil sie am Newroz- Fest ein Lied gesungen und ein Gedicht vorgetragen habe. Es sei ihr vorgeworfen worden, Kontakt zur kurdischen Partei zu haben. Wiederum sei sie gleichentags mit Hilfe des Bekannten ihres Vaters freigelassen worden. Sie habe am (…) teilgenommen und dabei eine Rede gehalten. Deswegen sei sie von Soldaten abgeführt und nach (…) gebracht worden, wo sie geschlagen und über ihre Rede befragt worden sei. Am nächsten Tag sei sie freigelassen worden, weil ihr Vater jemandem Geld gegeben habe. Eine Woche später sei sie zu Hause von Soldaten festgenommen und zwei Nächte lang festgehalten worden. Sie sei freigekommen, weil ihr Vater jemanden mit guten Beziehungen zur Regierung kontaktiert habe. Eine Woche später sei sie erneut zu Hause verhaftet und während zehn Tagen bei (…) in (…) festgehalten worden. Sie sei über ihre Rede am (…) befragt worden. Es sei ihr vorgehalten worden, politisch aktiv zu sein. Sie sei aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu werden. Am (…) sei sie wiederum mit Hilfe des Bekannten ihres Vaters aus der Haft entlassen worden. Sie habe sich danach etwas mehr als zwei Monate lang bei ihrer Tante in (…) versteckt. Während dieser Zeit sei sie einmal beziehungsweise zweimal zu Hause gesucht worden. Nach ihrer Ausreise
E-237/2014 habe sie sich in der Schweiz dem Verein (…) angeschlossen. Sie habe hier einmal an einem Newroz-Fest getanzt und mehrmals an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Als Beweismittel reichte sie Fotos, einen USB-Stick und ein Schreiben des Vereins (…) vom 26. April 2012 zu den Akten. B. Am 17. August 2010 veranlasste das BFM eine Botschaftsabklärung. Die Abklärungsergebnisse gingen am 31. Januar 2011 beim BFM ein. C. Mit Entscheid vom 26. August 2010 wies das Bundesamt die Beschwerdeführerin dem Kanton Aargau zu. Mit Urteil E-(…) vom 1. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ab. D. Mit am 17. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 16. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 20. Juli 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. E. Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zu allfälligen Stellungnahmen des Bundesamtes sei ihr das Replikrecht einzuräumen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist eine Fürsorge-
E-237/2014 bestätigung nachzureichen, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 28. Januar 2014 beim Gericht ein und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe die Fürsorgebestätigung noch nicht erhältlich machen können und ersuche um entsprechende Fristerstreckung. In der Folge ging beim Gericht nichts mehr ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-237/2014 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. Da die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht deren Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ereignisse in Syrien würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es hielt fest, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien nicht von der Regierung verfolgt worden sei. Ihre Vorbringen zur Haftentlassung würden insgesamt konstruiert wirken. Die syrischen Behörden hätten sie nicht immer wieder freigelassen und ihr damit die Möglichkeit zur Flucht geboten, wäre sie für diese tatsächlich von grossem Interesse
E-237/2014 gewesen. Ihre Vorbringen bezüglich der jeweiligen Festnahmen müssten als stereotyp bezeichnet werden und deuteten darauf hin, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen würden. Die Angaben zum Zeitpunkt der letzten Festnahme, zur Anzahl der Verhaftungen und zur behördlichen Suche nach ihr seien widersprüchlich. Die Vorbringen betreffend exilpolitische Tätigkeiten würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es würde sich kein herausragendes exilpolitisches Profil ergeben, welches die Beschwerdeführerin als konkrete Bedrohung für das syrische Regime erscheinen liesse. Ihr Verhalten in der Schweiz sei jedenfalls insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der syrischen Behörden zu bewirken. 4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Syrien seien nicht aussagekräftig. Mangels Zuverlässigkeit sei der Botschaftsbericht aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdeführerin habe als eine der wenigen Frauen in Syrien (…) können und sei daher für den Geheimdienst besonders interessant gewesen, da sie problemlos (…) und sich Informationen verschaffen können. Man habe sie mit der Auflage der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst am (…) entlassen und ihr gedroht, sie im Falle einer erneuten Festnahme nie mehr freizulassen. Deshalb habe sie unverzüglich ihre Flucht aus Syrien organisiert. Betreffend die Aussage des BFM, ihre Vorbringen seien stereotyp, sei darauf hinzuweisen, dass sie bereits zu Beginn der Anhörung vom 18. März 2013 mitgeteilt habe, Kopfschmerzen und Schwindel zu haben. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie unter (…) gelitten, wie dem Bundesamt aufgrund des eingereichten Arztberichtes vom 19. Dezember 2012 bekannt sei. Massgeblich könne daher nur die ergänzende Anhörung sein, bei welcher sie ohne gesundheitliche Einschränkungen habe berichten können, nicht aber die Anhörung vom 18. März 2010 (recte: 2013). Hinzu komme, dass das BFM allzu lange mit der Anhörung zugewartet habe und von ihr nicht erwartet werden könne, sich nach so langer Zeit auch an die Details zu erinnern. Das Beschleunigungsgebot diene auch einer angemessenen Sachverhaltsfeststellung; es sei nicht vertretbar, dass die Beschwerdeführerin die Folgen des verschleppten Asylverfahrens tragen solle. Dies gelte auch hinsichtlich der Feststellung, aufgrund
E-237/2014 divergierender Angaben seien die Vorbringen nicht glaubhaft. Es sei nicht entscheidrelevant, ob sie nach der vierten oder fünften Festnahme zu ihrer Tante gegangen sei. Entscheidend sei für sie, dass sie nach ihrer Freilassung mit der Auflage, für den Geheimdienst zu arbeiten, das Land sofort habe verlassen müssen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, und verwies auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auch unter Berücksichtigung der anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2013 geltend gemachten Beschwerden (Kopfschmerzen und Schwindel) und bei vorsichtiger Würdigung ihrer Aussagen geht das Gericht nicht davon aus, sie werde in Syrien tatsächlich vom Geheimdienst gesucht. Die Beschwerdeführerin begründet die Verhaftung vom (…) wie auch die folgenden beiden Festnahmen mit ihrer Teilnahme am Fest (…), wo sie gesprochen habe. Die Angaben zu ihrer Rede sind widersprüchlich. So führte sie bei der Anhörung vom 18. März 2013 aus (vgl. Akten BFM 31/16 F30 und 40), sie habe "kurz" beziehungsweise "ein paar Worte" gesprochen, wozu sie sich offensichtlich spontan auf Anfrage der Moderatorin und somit erst am Festtag selbst entschieden hatte. Damit nicht vereinbar sind ihre späteren Angaben in der Anhörung vom 12. Dezember 2013, wonach sie "ein paar Gedichte" (vgl. F62 A) beziehungsweise einen selbst geschriebenen Text zur (…) (vgl. F91 A ff.) vorgelesen habe. Diese Unstimmigkeit ist umso gewichtiger, als es sich dabei um ein zentrales Vorbringen handelt und erwartet werden darf, dass dieses ungeachtet des Zeitablaufs übereinstimmend erzählt werden kann. Dies gilt ebenso für die Anzahl der Verhaftungen beziehungsweise die Frage, ob sie nach der vierten oder fünften Verhaftung zu ihrer Tante gegangen sei, und die Angabe, wie oft und wann die Behörden nach ihr gesucht hätten. Auch geht aus den Aussagen nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin während ihrer angeblichen Rede verhaftet worden ist (so in A31/16 F40 A) oder erst in der gleichen Nacht oder am Abend (so in A37/13 F83 A). Diese Unklarheit kann jedoch offenblieben, denn das BFM hat zutreffend ausgeführt, dass nicht geglaubt werden kann, man hätte sie bei den
E-237/2014 drei letzten Verhaftungen einfach wieder freigelassen und ihr so die Möglichkeit zur Flucht geboten, wenn sie für die syrischen Behörden tatsächlich von so grossem Interesse gewesen wäre. Die in der Rechtsmittelschrift gezeichnete Bedeutung der Beschwerdeführerin für den syrischen Geheimdienst als eine der wenigen Frauen in Syrien, die (…), ist völlig überrissen. Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass die angegebenen Aktivitäten nicht von einem Ausmass waren, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführerin stehe im Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden. Gegen eine gezielte Suche nach ihr spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Pass legal die Grenze zur Türkei überqueren konnte. Die Vorbringen sind insgesamt oberflächlich ausgefallen. Auch die Schilderungen ihrer Haft können nicht als ausführlich bezeichnet werden, vielmehr sind sie äusserst knapp sowie stereotyp ausgefallen und weisen keine speziellen Realkennzeichen auf, welche auf eine tatsächlich erlebte Situation schliessen liessen. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift kann dies nicht mit gesundheitlichen Beschwerden anlässlich der Anhörung vom 18. März 2013 begründet werden. Betreffend die dort vorgebrachten Kopfschmerzen und den Schwindel wurde der Beschwerdeführerin angeboten, kurz an die frische Luft zu gehen, womit sie einverstanden war. Von einer weitergehenden beziehungsweise die Qualität der Anhörung in Frage stellenden Beeinträchtigung ist nicht auszugehen. Dem Arztbericht der B._______ vom 19. Dezember 2012 ist unter anderem "eine Erkrankung aus (…)" zu entnehmen, welche medikamentös und therapeutisch behandelt worden ist, wodurch die psychotischen Symptome zumindest teilweise abgenommen hätten. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass allfällige zum Zeitpunkt der Anhörung noch bestehende gesundheitliche Beschwerden ohne Einfluss auf die Qualität der Antworten gewesen sind, und dies umso mehr, als der asylrechtlich versierte Rechtsvertreter dem BFM mit Mail vom 28. Februar 2013 ohne entsprechende Hinweise auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seinen Verzicht auf eine Verbeiständung anlässlich der Anhörung mitteilte. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde – insbesondere auch betref-
E-237/2014 fend Zuverlässigkeit der Abklärung der Schwerischen Botschaft in Syrien – einzugehen, da diese am Entscheid nichts zu ändern vermögen.
6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG zu würdigen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich nähere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen). 6.3 Aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin ist an dieser Stelle auch nicht auf etwaige gesundheitliche Beschwerden einzugehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Nachdem die Beschwerdeführerin auf die instruktionsrichterliche Aufforderung vom 22. Januar 2014 hin keine Fürsorgebestätigung eingereicht hat, ist nicht von deren Bedürftigkeit auszugehen und das Gesuch um
E-237/2014 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-237/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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