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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2009 E-2367/2008

November 3, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,608 words·~13 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | 13 260 800

Full text

Abtei lung V E-2367/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro und Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A._______, Irak, vertreten durch Christoph von Blarer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. März 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2367/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Erbil, suchte in der Schweiz am 4. August 2003 um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er werde von der Familie eines Arbeitskollegen, welchen er bei einem Arbeitsunfall versehentlich verletzt habe, mit dem Tode bedroht. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Am 18. Februar 2005 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung mittels Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges an. Da sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges richtete, erwuchs die Verfügung hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls und der Wegweisung als solcher in Rechtskraft. D. Das BFM hob im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 25. Januar 2006 die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 19. Januar 2005 wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme. E. Mit Beschluss vom 27. Januar 2006 schrieb die ARK die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab. F. Am 1. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme. G. Am 17. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme ein. E-2367/2008 H. Mit Verfügung vom 12. März 2008 hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme auf. I. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2008 Beschwerde ein. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme aufrechtzuerhalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J. Am 17. April 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Am 28. April 2008 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werde, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses. L. Der Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2008 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-2367/2008 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50, und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und mög- E-2367/2008 lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. Das BFM führte zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch abgwiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-Verbot. Der Beschwerdeführer habe überdies aufgrund seines Persönlichkeitsprofils in seiner Heimatprovinz Erbil keine völkerrechtswidrige Behandlung befürchten. Die Zumutbarkeit des Vollzuges begründete die Vorinstanz mit der Menschenrechts- und Sicherheitslage im Nordirak, welche sich seit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers im Januar 2006 verbessert habe. Auch andere europäische Länder teilten diese Einschätzung. Ebensowenig stelle sich das UNHCR grundsätzlich gegen einen Wegweisungsvollzug in den Nordirak. Vielmehr empfehle es einen „differentiated approach“ und den Verzicht auf den Vollzug von „vulnerable groups“. Zu einer solchen gehöre der Beschwerdeführer nicht. Bei ihm handle es sich um einen jungen, soweit aktenkundig gesunden und mit der Region bestens vertrauten Mann, habe er doch bis zum seinem (...) Altersjahr in Erbil gelebt. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf schlechte Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges nicht beachtlich. Das im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von der eigenen Familie verstossen, weil er seinen muslimischen Glauben nicht mehr praktiziere, könne nicht geglaubt werden. Er habe weder dargelegt, warum er seinen Glauben nicht mehr praktiziere noch wie seine Familie davon Kenntnis erlangt haben soll. Im Asylverfahren habe er zudem bislang nie geäussert, aus einer strenggläubigen Familie zu stammen. 6. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Eingabe vom 11. April 2008 mit Verweis auf einen Bericht des UNHCR vom 18. Dezember 2006 sowie ein Factsheet der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juli 2007 entgegen, die Situation im Nordirak habe sich nicht grundsätzlich verbessert und sei weiterhin E-2367/2008 prekär. Schon angesichts der explodierenden Wohnungskosten, der hohen Arbeitslosigkeit sowie des unsicheren und korrupten Gesundheitswesens sei eine Wegweisung unzumutbar für Personen, welche schon lange gut integriert in der Schweiz lebten und bald in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung kommen könnten. Anders als vom BFM dargelegt, könne er sich nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen, welches ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein werde. Sein Vater sei nämlich sehr wütend auf ihn, da er nicht mehr im Sinne des muslimischen Glaubens der Familie lebe. Die Familie habe von seiner Abkehr von diesem Glauben über einen Bekannten erfahren, welcher in der Schweiz gelebt habe und in den Irak zurückgekehrt sei. Alle diese Umstände führten dazu, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 7. 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, in: Handbücher zur Anwaltspraxis, Band VII, Ausländerrecht, Helbing und Lichtenhahn, 2. Auflage 2008, S. 546 f., N. 11.67). So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden ( Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe E-2367/2008 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit Verfügung vom 19. Januar 2005 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat das lediglich behauptete, nicht jedoch belegte Vorbringen des Beschwerdeführers, als nicht mehr praktizierender Muslim werde er von seiner Familie verstossen und sei an Leib und Leben bedroht, selbst unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde zu Recht als unglaubhaft qualifiziert, wobei zur Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliche Akten, Verfügung vom 12. März 2008 S. 4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-2367/2008 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermag das in der Beschwerde zitierte Statement des UNHCR aus einem Bericht vom 18. Oktober 2006 sowie der Verweis auf ein Factsheet der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Juli 2007 nichts zu ändern. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute (...) jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Erbil aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher E-2367/2008 Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss den vom Beschwerde-führer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahre 2003 in der Stadt Erbil gelebt und während den letzten fünf Jahren als (...) gearbeitet. Wie vorstehend erwähnt, kann dem Beschwer-deführer die im Rahmen des Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geltend gemachte Verstossung durch seine Familie nicht geglaubt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner nach wie vor in Erbil lebenden Familie (...) zählen kann. Sodann dürften ihm die in der Schweiz erworbene Berufserfahrung im (...) und das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Wiedereinstieg ins Berufsleben ebenfalls erleichtern. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an (erschwinglichen) Wohnungen und Arbeitsstellen sowie Engpässe im Gesundheitswesen nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Hei-matstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Auch die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz sowie der Verweis auf schlechtere Zukunftsperspektiven im Heimatland lassen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar erscheinen, zumal er den überwiegenden Teil seines Lebens und insbesondere die ganze Kindheit und Jugendzeit in Erbil verbracht hat sowie während (...) Jahren als (...) tätig gewesen ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach E-2367/2008 dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden auf insgesamt Fr. 600.– festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) E-2367/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs Wüthrich Versand: Seite 11

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