Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-236/2018
Urteil v o m 2 5 . April 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N (…).
E-236/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörung vom 31. August 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus Bagdad. Dort habe er mehrere Geschäfte geführt und als (…) gearbeitet. Etwa anfangs 2014 sei sein Nachbar von der Al-Mahdi-Miliz verfolgt worden und zu ihm ins Haus gerannt. Die Miliz sei dem Nachbarn gefolgt. Er habe jener den Zutritt zu seinem Haus verwehrt und dabei einen der Milizen umgestossen. Daraufhin hätten die übrigen aus der Gruppe angefangen, ihn zu schlagen, und versucht, ihn gewaltsam in einem Kofferraum zu verschleppen. Seine Familie sei ihm zu Hilfe geeilt. Den Milizen seien ebenfalls bewaffnete Personen zu Hilfe gekommen. Es sei eine Schiesserei entbrannt. Nach vier Stunden seien die Milizen weggefahren. Die Polizei habe nicht interveniert, da sie es nicht wagen würde, sich mit der Al-Mahdi-Miliz anzulegen. In der Folge sei eine Aussöhnung erreicht worden. Er habe sich nicht mehr an seinem Wohnort aufhalten dürfen und seine Familie habe ihre Waffen abgeben müssen. Seinen Laden habe er in einen anderen Stadtteil verlegt. Am (…) habe er den Irak mit drei Freunden auf dem Luftweg in Richtung Türkei verlassen und sei von dort über mehrere Länder am (…) Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Nachdem er in die Türkei ausgereist sei, hätten ihn sein Vater und sein Geschäftspartner darüber informiert, dass sich Angehörige der Al-Mahdi-Miliz nach ihm erkundigt hätten. Daraufhin habe er beschlossen, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. In die (…), in welcher er (…) hergestellt habe, seien Mitglieder der Al-Mahdi-Miliz nach seiner Ausreise eingebrochen. Später habe seine Familie einen gegen ihn gerichteten Drohbrief erhalten und eines seiner Geschäfte sei (…) worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: seinen Pass; seine Identitätskarte; seinen Führerausweis; vier Fotos zerstörter Räumlichkeiten; (nicht übersetzte) Kopie einer Anzeige seines Bruders gegen Unbekannt (Datum nicht lesbar); (nicht übersetzte) Kopie einer Anzeige gegen Unbekannt vom (…);
E-236/2018 (nicht übersetzte) Kopie eines Schreibens der Polizei in Bagdad vom (…); (nicht übersetzte) Kopie eines Schreibens des Polizeipostens B._______ (Datum nicht lesbar); (nicht übersetzte) Kopie eines weiteren Schreibens des Polizeipostens B._______ vom (…); einen Ausweis der (…); zwei Mitgliederausweise der (…); einen Ausweis der (…); ein (nicht übersetztes) Schreiben der griechischen Behörden vom 15. Oktober 2015; ein (nicht übersetztes) Schreiben der serbischen Behörden vom 17. Oktober 2015; ein (nicht übersetztes) Schreiben der slowenischen Polizei vom 19. Oktober 2015; ein Zugticket der Österreichischen Bundesbahnen; eine Quittung vom 12. Juni 1995; ein Museumsticket.
B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 – eröffnet am 12. Dezember 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A6/10 und A27/1, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ver-
E-236/2018 zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Als Beweismittel reichte er zwei Videos zu seinem (...)geschäft, die Kopie seines Mitgliederausweises der (….) und eine Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2017 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut. Dem Beschwerdeführer wurde das Aktenstück A6/10 auszugsweise in Kopie zugestellt. Er erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 gewährten Akteneinsicht ein. Zudem reichte er jeweils eine Kopie der deutschen Übersetzung der nachfolgenden Dokumente ein: Anzeige gegen Unbekannt vom (…); Schreiben der Polizei in Bagdad vom (…); Schreiben des Polizeipostens B._______; Anzeige seines Bruders gegen Unbekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-236/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, der Aktenführungsund Paginierungspflicht, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, des Willkürverbots sowie von Art. 3 und Art. 7 AsylG vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
E-236/2018 ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 4.4 Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 abgehandelt (vgl. Bst. D. oben). Darauf ist hier zu verweisen, weshalb auf die Anträge und deren Wiederholung in der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 nicht mehr einzugehen ist. 4.5 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der obengenannten Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist – entgegen den mit Zitaten aus den Befragungsprotokollen belegten Vorwürfen und den http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-236/2018 Rügen unerwähnter Details – ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie, ohne eine Dokumentenanalyse durchgeführt zu haben, pauschal behaupte, die eingereichten Beweismittel hätten keinen Beweiswert und seien gefälscht. Zudem habe sie diese nicht gewürdigt, was eine Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots darstelle. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezeichnete die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht als Fälschungen, sondern hielt lediglich fest, dass es sich um Kopien handle, weshalb keine Aussage zu deren Authentizität gemacht werden könne, so dass sie kaum Beweiswert hätten. Ferner sei davon auszugehen, dass solche Dokumente käuflich erwerbbar seien. Schliesslich sei kein Zusammenhang zwischen den Asylvorbringen und den Beweismitteln ersichtlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den mit den Beweismitteln in Zusammenhang stehenden Vorfällen zog sie in ihre Gesamtbetrachtung mit ein. Sie hat damit den Beweiswert der eingereichten Beweismittel genügend gewürdigt. Die erwähnten Rügen des Beschwerdeführers sind als unbegründet zu beurteilen. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, der Vorinstanz sei aufgrund einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung nicht klar gewesen, dass er sich vor den schiitischen Milizen während eineinhalb Jahren versteckt habe. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen lediglich als nicht glaubhaft angesehen (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 3 f.). Der Beschwerdeführer wirft ferner auf, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, vornehmen und mehr Fragen zu seinen Asylgründen stellen müssen. Der Klärung welcher (entscheidrelevanter) Tatsachen weitere Abklärungen hätten dienen sollen, substantiiert der Beschwerdeführer nicht und ist vorliegend auch nicht erkennbar. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt, wie aus der zeitlichen Differenz von über eineinhalb Jahren zwischen der Einreichung seines Asylgesuchs und seiner Anhörung eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes resultieren soll. 4.6 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
E-236/2018 oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, dass die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-236/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend. Zwischen dem Vorfall mit der Al-Mahdi-Miliz und der Ausreise des Beschwerdeführers würden beinahe eineinhalb Jahre liegen, in denen der Streit beigelegt worden und nichts mehr vorgefallen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe von der Türkei aus nach Hause zurückkehren wollen und keine dauerhafte Ausreise geplant zu haben. Entsprechend fehle es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang, weshalb sein Vorbringen nicht asylrelevant sei. Ferner würde seine Erklärung, es sei nichts vorgefallen, weil er sich nicht mehr in der Öffentlichkeit gezeigt habe, nicht überzeugen, habe er doch angegeben, immer an derselben Adresse gelebt und mehrere Geschäfte geführt zu haben. Seine Ausführungen zu den Vorfällen nach seiner Ausreise aus dem Irak seien vage und spekulativ ausgefallen. Ferner würden sie auf Angaben von Drittpersonen basieren. Auch habe er nicht plausibel darlegen können, weshalb, nachdem während eineinhalb Jahren nichts vorgefallen sei, plötzlich nach ihm gesucht worden sein solle beziehungsweise seine Familie zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall mit der Al-Mahdi-Miliz einen Drohbrief erhalten haben solle. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese sehr mächtig und überall anzutreffen sein solle, würden seine Ausführungen nicht überzeugen und den Erwartungen an das Verhalten der ihn bedrohenden Personen widersprechen. In Bezug auf die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz kann auf die Ausführungen unter E. 4.5 oben verwiesen werden.
6.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er habe glaubhaft und ausführlich dargelegt, dass die schiitischen Milizen mehrfach bei seinem Geschäftspartner nach ihm gesucht und sich nach ihm erkundigt hätten. Dies sei ihm sowohl von seinem Vater als auch von seinem Geschäftspartner mitgeteilt worden. Der Umstand, dass es kurz nach seiner Ausreise zu einem Einbruch in sein (...)geschäft gekommen sei, würde belegen, dass die schiitischen Milizen von seinem Aufenthaltsort sowie von seinen geschäftlichen Tätigkeiten erfahren hätten. Dieser Vorfall müsse im Kontext des darauffolgenden (…) in einem anderen seiner Geschäfte und dem Erhalt eines Drohbriefs durch seine Familie gesehen werden. Diesem sei eine Kugel beigelegt gewesen, was bestätige, dass er mit
E-236/2018 dem Leben bedroht worden sei. Zudem habe er ausgeführt, dass der Hauswart von der Al-Mahdi-Miliz gezwungen worden sei, das Schloss zum (...)geschäft zu öffnen. Es sei offensichtlich, dass die Miliz für diesen Einbruch und die weiteren Ereignisse nach seiner Ausreise verantwortlich sei. Der Umstand, dass während eineinhalb Jahren nichts vorgefallen sei, sei darauf zurückzuführen, dass er sich versteckt habe. Er sei nur selten nach Hause gegangen und wenn, dann nur früh morgens. Seine Geschäfte habe er lediglich aus dem Hintergrund geführt und Personen eingestellt, welche die Geschäfte betrieben hätten. Nachdem die Milizen von seinem Aufenthaltsort und seinen geschäftlichen Tätigkeiten Kenntnis erlangt hätten, habe sich die Suche nach ihm intensiviert. Er sei der Erste gewesen, der sich gegen die Milizen aufgelehnt habe, was für diese eine Ehrverletzung darstelle. Dies sei der Grund, weshalb sie auch noch eineinhalb Jahre nach dem ersten Vorfall nach ihm gesucht hätten. Die Versöhnung, welche habe erreicht werden können, habe ihn nicht umfasst. Mit den eingereichten Beweismitteln habe er die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, wonach er einer asylrelevanten Verfolgung seitens der Al-Mahdi-Miliz ausgesetzt sei, bestätigt. Bei einer Rückkehr in den Irak würde er erneut in deren Visier geraten und verhaftet, gefoltert, zum Verschwinden gebracht oder getötet werden, weshalb er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. Schliesslich macht der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur Rolle schiitischer Milizen im Irak und verweist auf diverse Quellen im Internet zu diesem Thema. In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass der Umstand, wonach hinsichtlich seines einer Dokumentenprüfung unterzogenen Passes keine Hinweise auf Fälschungsmerkmale vorlägen, die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen belegen würde. Dasselbe treffe auf den Rapport des Grenzwachtskorps zu, aus dem hervorgehe, dass er sich bei seiner Einreise in die Schweiz mit echten Identitätspapieren ausgewiesen habe. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zum einen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG, zum anderen denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt
E-236/2018 hat, sei nach der Aussöhnung mit der Al-Mahdi-Miliz nichts mehr vorgefallen beziehungsweise habe er keinen Kontakt zu dieser gehabt und es sei ihm nicht bekannt, dass er von dieser gesucht worden wäre (vgl. vorinstanzliche Akten A28 F20 f.). Sein Einwand, dies sei dem Umstand zu verdanken, dass er sich versteckt habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal er zu Protokoll gegeben hat – sich trotz der geltend gemachten Bedrohung – wiederholt zu Hause aufgehalten zu haben (vgl. A28 F7). Ferner äusserte er die Vermutung, dass die Miliz seine Geschäfte beobachtet habe (vgl. A28 F22). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass dieser sein Aufenthaltsort bekannt gewesen ist. Zudem hätte sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, seine Familie nach seinem Aufenthaltsort auszufragen, so wie sie es nach seiner Ausreise getan haben soll. Des Weiteren scheint kein Zusammenhang zwischen seiner Ausreise aus dem Irak und einer allfälligen Bedrohung seitens der Al-Mahdi-Miliz zu bestehen (vgl. A28 F26). Die Vorinstanz hat somit zu Recht ausgeführt, dass es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehle. Die Vorfälle nach seiner Ausreise erscheinen, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, zweifelhaft. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Miliz nach eineinhalb Jahren wieder ein Interesse am Beschwerdeführer entwickelt haben soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es offensichtlich im Vorfeld zu einer Aussöhnung gekommen ist. Sein Einwand, diese habe ihn nicht umfasst, widerspricht seinen Ausführungen anlässlich der BzP, wonach eine der Bedingungen der Aussöhnung gelautet habe, dass er sich nicht mehr an seinem Wohnort aufhalten dürfe (vgl. A7 S.8). Zudem wäre zu erwarten, dass auch seine Familie, welche ebenfalls Konfliktpartei gewesen ist, mit Repressalien seitens der Al-Mahdi-Miliz konfrontiert (gewesen) wäre; dies hat der Beschwerdeführer jedoch explizit verneint (vgl. A28 F42). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorfälle nach seiner Ausreise, ist nicht erstellt, dass zwischen diesen und seinem Konflikt mit der Al-Mahdi-Miliz ein Zusammenhang besteht. Die Anzeige seines Bruders wegen des Drohbriefes und des (…) in einem der Geschäfte richtet sich gegen unbekannt. Die Al-Mahdi-Miliz wird nicht erwähnt. Im Gegenteil: Es wird darin sogar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Feinde gehabt habe. Bezüglich des Einbruchs gilt es festzuhalten, dass auch wenn dieser durch die Al-Mahdi-Miliz durchgeführt worden ist, den Akten nicht zu entnehmen ist, dass diese Tat gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet war. Er gab sogar selbst zu Protokoll, dass die Miliz bekannt dafür sei, Einbrüche zu begehen (vgl. A28 F12). Im Übrigen ist den Vorbringen des Beschwerdeführers kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Nachteile drohten beziehungsweise
E-236/2018 zum heutigen Zeitpunkt drohen. An dem Gesagten vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Videos nichts zu ändern. Auf diesen sind lediglich Aufnahmen von Räumlichkeiten, die das (...)geschäft des Beschwerdeführers zeigen sollen, enthalten. Die übrigen Unterlagen wurden bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gegeben. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Identitätsdokumente keine Fälschungsmerkmale aufweisen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-236/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
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