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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2015 E-2358/2015

May 6, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,977 words·~20 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2358/2015

Urteil v o m 6 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, tibetischer Herkunft und unbekannter Nationalität, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).

E-2358/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat Tibet am (…) April 2012. Er sei zu Fuss nach Bhutan gelangt, wo er bis zum (…) Oktober 2012 gelebt habe. Von dort sei er mit dem Bus nach Nepal gereist, wo er sich bis zum (…) Oktober 2012 aufgehalten habe. Schliesslich sei er auf dem Luftweg am (…) Oktober 2012 in die Schweiz gelangt und habe gleichentags um Asyl nachgesucht. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. November 2012 gab der Beschwerdeführer an, am 28. März 2012 seien einige Mönche aus der Kham-Region im Rahmen einer Pilgerreise in das (…) im Dorf B._______ gekommen, indem er gearbeitet habe, und hätten ihm "Fotos von Verbrennungen in Kham" gegeben. Diese Bilder habe er mit Kollegen heimlich an die Wände in B._______ angebracht. Von einem Verwandten, der bei der Behörde arbeite, sei er darüber informiert worden, dass die Chinesen von seiner Aktion erfahren hätten und er deshalb bald festgenommen werde. Aus Angst vor einer Festnahme sei er in sein Heimatdorf C._______ geflohen, wo ihm ein Bekannter mitgeteilt habe, dass er an seinem Arbeitsplatz, einem (…), gesucht worden sei. B. Am 15. Dezember 2014 fand ein Telefoninterview mit einem Fachexperten der Sektion Lingua zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers statt. Basierend auf diesem Gespräch erstellte der Experte eine Evaluation des Alltagswissens, welche zum Ergebnis kam, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. C. Am 9. Februar 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, habe aber in einem (…) im Dorf B._______ gearbeitet. Eines Tages seien zwei Mönche ins (…) gekommen und hätten ihn und seinen Freund D._______ aufgefordert sie zu unterstützen. Sie hätten Plakate mit der Aufschrift "Freiheit für Tibet", "der Dalai Lama soll nach Tibet zurückkehren" und "die zwei Mönche sollen schnell wieder freigelassen werden" bei sich gehabt, welche sie hätten aufkleben wollen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Freund Flugblätter an die Bevölkerung verteilt, um damit auch diese zur Unterstützung der Sache zu

E-2358/2015 bewegen. Zudem hätten sie Plakate an einem Ort aufgeklebt, wo sich Büros befunden hätten. Nach dieser Aktion sei er nach Hause gegangen. Am darauffolgenden Tag sei er von einem Freund, E._______, darüber informiert worden, dass die Behörden wohl über seine Tat bereits Bescheid wüssten, weshalb er sich verstecken solle. Auf Rat seiner Verwandten sei er nach F._______ in Buthan gegangen und von dort mit buthanesischen Händlern geflohen. D. Im Schreiben vom 19. Februar 2015 fasste das SEM dem Beschwerdeführer die wichtigsten Inhalte der Evaluation des Alltagswissens zusammen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. E. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2015 zur Evaluation des Alltagswissens führte der Beschwerdeführer aus, er spreche kein Chinesisch, da in seinem Dorf ausschliesslich Tibetisch gesprochen werde. Informationen über das Schulwesen würden ihm fehlen, da er nie die Schule besucht habe und es in seinem Shang keine Schule gebe. Zudem könne er keine Angaben zu Preisen, Zigarettenmarken und Masseinheiten von Getränken machen, da er weder rauche noch Alkohol trinke. F. Mit Verfügung vom 18. März 2015 (eröffnet am 20. März 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter Ausschluss der Wegweisung in die Volksrepublik China. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer

E-2358/2015 separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Länderauskunft zu China der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. März 2013 sowie einen Bericht zum Thema Bildung in Tibet ein. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 21. April 2015 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2358/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab die Vorinstanz an, aufgrund fehlender Ausweisepapiere habe sie mittels eines spezialisierten Tests das Alltagswissen und die geografischen Kenntnisse des Beschwerdeführers über seinen angeblichen Herkunftsort eingehend prüfen lassen. Der hierfür zuständige Fachexperte sei zum Schluss gekommen, dass die

E-2358/2015 Wahrscheinlichkeit klein sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in China gelebt habe. Es gebe keinen Anlass, das Ergebnis dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen; auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Evaluation des Alltagswissens vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem würde auch der beschriebene Reiseweg in die Schweiz realitätsfremd wirken, weshalb das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass er seinen Reiseweg zu verheimlichen versuche. Die Angaben zu seinen Fluchtgründen seien schliesslich widersprüchlich ausgefallen und würden deshalb als unglaubhaft beurteilt. So habe er unterschiedliche Angaben zum Inhalt des verteilten Propaganda-Materials und auch zur Person, die ihn über die Suche der Behörden informiert habe, gemacht. Die Widersprüche habe er anlässlich der Stellungnahme nicht aufzuklären vermocht, weshalb seine Angaben als unsubstanziiert und realitätsfremd bezeichnet werden müssten. Insgesamt sei somit zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie sei, er aber nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. In Bezug auf den Vollzug seiner Wegweisung müsse aufgrund der Präzisierung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/12 (Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014) bei unglaubhaften Angaben über den Sozialisierungsraum davon ausgegangen werden, die gesuchstellende Person verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Duldung im Drittstaat oder aber eine andere Staatangehörigkeit. Demnach müsse eine Prüfung erfolgen, ob der Beschwerdeführer ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Sei dies durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, müsse davon ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Infolgedessen sei vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Eine Forschung nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen könne wegen der fehlenden Angaben des Beschwerdeführers nicht erwartete werden. 5.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen an, er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Zu seinem Reiseweg könne er keine genaueren Angaben machen, weil es sich um eine aussergewöhnliche Situation voller Unsicherheit gehandelt habe und die Flucht nicht geplant gewesen sei. Er habe zudem stets übereinstimmend geschildert, was ihm widerfahren sei. Die ihm vorgeworfenen

E-2358/2015 Widersprüche seien damit wohl auf Fehler bei der Übersetzung zurückzuführen. Er spreche ausserdem kein Chinesisch, weil diese Sprache in seinem Dorf nicht gebraucht werde und ausserdem die Alphabetisierungsrate im Autonomen Gebiet Tibet sehr tief sei. In Anbetracht dieser Umstände seien seine Asylvorbringen äusserst glaubhaft. Angesichts der im Jahr 2009 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich) müsse ihm zumindest die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, da er China illegal und ohne Reisepass verlassen habe. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung in jedem Fall undurchführbar, da er weder über eine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates verfüge und seine Familie weiterhin in Tibet lebe, er aber nicht dorthin zurückkehren könne. 6. In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich,

E-2358/2015 vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 7. 7.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, der bis anhin keine Identitätspapiere vorgewiesen hat, seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die angefochtene Verfügung nicht zu bemängeln, weshalb – um Wiederholung zu vermeiden – vorab auf deren Erwägungen zu verweisen ist. Bei Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer frappant widersprüchli-

E-2358/2015 che Aussagen zu seinen angeblichen Asylgründen zu Protokoll gab. Anlässlich der BzP führte er aus, die Mönche hätten ihm "Fotos von Verbrennungen" ausgehändigt, die er kopiert und aufgehängt habe (vgl. SEM-Akten, A5, S. 8). Indessen gab er an der Anhörung an, er und sein Freund hätten Papiere und Plakate mit verschiedenen Parolen von den Mönchen erhalten; die Flugblätter hätten sie an die Bevölkerung verteilt und die Plakate im Dorf aufgehängt (vgl. SEM-Akten, A14, F5, F20 ff., F95 f., F101 ff.). An der BzP sagte er zudem aus, er habe von einem Verwandten namens G._______, der bei den Behörden arbeite, erfahren, dass die Behörden Kenntnis von seiner Aktion hätten und er deswegen bald verhaftet werde (vgl. SEM-Akten, A5, S. 8). Aus diesem Grund sei er noch am selben Tag in sein Heimatdorf C._______ zurückgekehrt, wo ihm ein Bekannter am Abend mitgeteilt habe, dass er tatsächlich im (…) gesucht worden sei (vgl. SEM-Akten, A5, S. 9). An der Anhörung hingegen machte er geltend, E._______ habe ihm gesagt, die Behörden hätten ihn und seinen Freund D._______ im (…) gesucht (vgl. SEM-Akten, A14, F32 ff.). Weder arbeite E._______ bei den Behörden, noch würde einer seiner Verwandten für die Behörden arbeiten (vgl. SEM-Akten, A14, F48, F104 ff.). Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers – wie beispielsweise, dass wohl bei der Übersetzung ein Fehler unterlaufen sei – vermögen die zahlreichen Ungereimtheiten nicht zu erklären. So hat er sowohl an der BzP als auch anlässlich der Anhörung angegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. SEM-Akten, A5, S. 1 und S. 10; A14, F1). Im Übrigen erscheint bereits fragwürdig, dass der Beschwerdeführer, der sich zuvor nicht in herausragendem Mass für politische Angelegenheiten interessiert zu haben scheint (vgl. SEM-Akten, A14, F56 f., F115), sich plötzlich nach nur einem Gespräch mit zwei Mönchen zu einer solchen Aktion hinreissen lassen haben soll, deren Konsequenzen er sich offensichtlich bewusst war (vgl. SEM-Akten, A14, F113). Als reine Schutzbehauptung erachtet das Gericht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichen. An der BzP gab er an, er könne keine Identitätspapiere beschaffen und habe auch nichts dergleichen unternommen, da er keine Dokumente gehabt habe (vgl. SEM-Akten, A5, S. 6); anlässlich des Interviews zur Evaluation des Alltagswissens führte er hingegen aus, er habe zwei Personalausweise besessen, die er im Alter von (…) Jahren respektive (…) Jahren habe ausstellen lassen (vgl. SEM-Akten, A9, S.3; A15, S. 2). Es erscheint auch nicht

E-2358/2015 plausibel, dass ihm gar keine Möglichkeit offensteht, mit seiner Familie oder einer Person aus seinem Heimatdorf oder aus dem Dorf B._______ in Kontakt zu treten (vgl. SEM-Akten, A5, S. 5). 7.2 7.2.1 Das Resultat der Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle Lingua bestätigt schliesslich die in der vorangegangenen Erwägung aufgezeigten Ungereimtheiten, die sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben. 7.2.2 Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswissens als fundiert und sie ist mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. 7.2.3 In der Lingua-Evaluation gelangt der Fachexperte zum Schluss, der Beschwerdeführer könne nur wenige zutreffende Angaben machen, die zudem sehr allgemeiner Natur seien. Insbesondere die fehlenden Kenntnisse über die Preise und das Schulleben in Tibet, wie auch der chinesischen Sprache würden nicht denjenigen einer (…)-jährigen Person entsprechen, die ihr gesamtes Leben im selben Gebiet verbracht habe. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers werde Chinesisch heute nämlich im Alltag oft gebraucht. 7.2.4 Insgesamt vermag die Lingua-Evaluation insbesondere deshalb zu überzeugen, weil eine ausgewogene Darstellung vorgenommen wurde von den Aussagen des Beschwerdeführers, die den Gegebenheiten entsprechenden einerseits und die diesen widersprechenden andererseits. Dabei wird ersichtlich, dass die falschen respektive ungenauen Angaben massgeblich überwiegen. Der Beschwerdeführer vermochte der Einschätzung der sachverständigen Person weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Evaluation noch auf Beschwerdeebene stichhaltige Entgegnungen vorzubringen. So vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer keine respektive falsche Angaben über das Schulsystem oder die Schuluniformen machen kann, weil er selbst nicht zur Schule ging, zumal zu erwarten ist, dass er zumindest in seinem Alltag Kindern in Schuluniformen begegnet und die im Jahr 2000 eingeführt Schulpflicht in der Bevölkerung ein Thema ist.

E-2358/2015 Schliesslich wäre angesichts des Alters und der Schulbildung des Beschwerdeführers zwar nicht zu erwarten gewesen, dass er die chinesische Sprache fliessend beherrscht. Seine gänzlich fehlenden Sprachkenntnisse deuten jedoch auf eine Sozialisation ausserhalb Chinas hin; immerhin wird Chinesisch in der Schule gelehrt und wird im Alltag oft benutzt. 7.3 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und er dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8. Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt er weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise noch vermag er subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht

E-2358/2015 angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-2358/2015 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13. Für die in der Beschwerde gestellten Anweisungen an die Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Mit Bezug auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, bleibt festzustellen, dass das vorliegende Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat respektive hatte (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2358/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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