Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.01.2016 E-2355/2014

January 25, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,000 words·~15 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2355/2014

Urteil v o m 2 5 . Januar 2016 Besetzung

Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 1) und ihre Tochter B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 2), beide Sri Lanka, (…), p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).

E-2355/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 17. Dezember 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte die Beschwerdeführerin 1, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie mit Wohnsitz in C._______, sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sie und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) nach. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, ihre Tochter sei aufgrund ihrer (…), die sie als Kriegsverletzung erlitten habe, auf medizinische Unterstützung im Ausland angewiesen. A.b Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin 1 von der Botschaft zur Konkretisierung ihrer Asylvorbringen aufgefordert. Mit je einem Antwortschreiben, datiert vom 1. Februar 2010, konkretisierten sowohl die Mutter als auch die Tochter ihre jeweiligen Vorbringen. Den Eingaben legten die Beschwerdeführerinnen mehrere Dokumente – insbesondere medizinischer Art, betreffend die (…) der Beschwerdeführerin 2 – in Kopie bei. A.c Am 9. März 2010 überwies die Botschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz zur Prüfung, mit dem Hinweis, es sei auf eine Anhörung verzichtet worden, da das Einreisegesuch in erster Linie aus medizinischen Gründen gestellt worden sei. A.d Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 und vom 22. Februar 2012 gelangte die Beschwerdeführerin 1 erneut an die Botschaft, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und führte die Asylgründe weiter aus. Sie machte insbesondere ergänzend geltend, ihr (…) sei (…) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden und (…) umgekommen. Ihre Tochter sei von den LTTE zu Beginn des Jahres (…) ebenfalls zwangsrekrutiert worden. Als sie (…) das (…) verloren habe, habe sie die Verantwortung für ihre Tochter übernommen und sie seien ins D._______ IDP-Camp gekommen. Dort seien sie befragt, aber nicht identifiziert worden. Als die Tochter im Camp krank geworden sei, habe man sie ins E._______ Hospital gebracht und danach seien sie nach C._______ zurückgekehrt. Die Sicherheitskräfte seien dann von einigen Personen informiert worden, dass die Familie mit den LTTE zu tun gehabt habe, weshalb diese angefangen hätten, sie zu befragen. Wenn sie

E-2355/2014 wüssten, dass die Tochter bei den LTTE gewesen sei, wäre sie mitgenommen worden. Sie würden täglich schikaniert und bedroht. Zusammen mit der Eingabe vom 22. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin 1 weitere Dokumente zu den Akten. A.e Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 informierte die Botschaft die Beschwerdeführerinnen, dass das Asylgesuch der Tochter getrennt von jenem ihrer Mutter behandelt werde und forderte die Tochter auf, zu den aufgelisteten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit je einem Schreiben vom 28. Juni 2012 nahmen beide Beschwerdeführerinnen erneut Stellung und legten je zwei Beweismittel bei. Sie führten beide aus, letztmals seien die Sicherheitskräfte am 10. Juni 2012 vorbeige-kommen, hätten Kopien der Identitätskarten mitgenommen und ihnen vorgeworfen, sie hätten Verbindungen zur LTTE gehabt und ihr (…) respektive (…) sei als Held der Bewegung gestorben. A.f Mit Begleitschreiben vom 10. September 2012 überwies die Botschaft die Asylgesuche mit den entsprechenden Beilagen erneut dem damaligen BFM zur Prüfung. Sie hielt dabei fest, infolge knapper Personal-ressourcen sei im vorliegenden Fall auf eine Anhörung verzichtet worden. A.g Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 teilten die Beschwerdeführerinnen der Botschaft mit, dass sie auf die Einladung zur Anhörung warteten, und dass die Bedrohungen zugenommen hätten. Darüber hinaus seien sie beide ins F._______-Camp vorgeladen worden, wo man sie zu aktuellen und früheren Verbindungen zur LTTE befragt habe. A.h Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 lud die Botschaft die Beschwerdeführerinnen zu Anhörungen zu den Asylgründen nach Colombo ein. Diese fanden am 24. Februar 2014 statt (Protokoll in den SEM-Akten: A16/1 in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und A17/9 in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2). B. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerinnen sowie den Befragungen ergeben sich im Wesentlichen folgende Asylgründe: Die Beschwerdeführerin 1 brachte insbesondere vor, aufgrund der (…) ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin 2) sowie der schweren psychischen Erkrankung der älteren Tochter (Beschwerdeführerin im konnexen Verfahren E-2354/2014) auf Schutz angewiesen zu sein. Die Familie werde

E-2355/2014 aufgrund des (…), der (…) von den LTTE zwangsrekrutiert und (…) gewaltsam ums Leben gekommen sei, verdächtigt, Verbindungen zur LTTE zu haben. Ihr (…) sei im Rahmen der Kriegswirren verschwunden. Sie selbst seien aufgrund der Kriegswirren mehrfach vertrieben worden. Seit sie wieder an ihren ursprünglichen Heimatort in C._______ zurückgekehrt seien, würden sie und ihre beiden Töchter von sri-lankischen Sicherheitskräften regelmässig nach ihren LTTE-Verbindungen befragt. Dies sei auch einmal geschehen, als sie zur medizinischen Behandlung ihrer Tochter nach G._______ gereist und im Rahmen einer Razzia in der Lodge festgenommen worden seien. Diesbezüglich habe sie bei der Human Rights Commission eine Klage eingereicht. Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, sie sei (…) zwangsrekrutiert worden, habe den LTTE aber nach kurzer Zeit entfliehen können. (…) sei sie als Zivilistin bei einem Bombenangriff schwer verletzt worden. Seither sei sie (…) und vollständig auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen. Mit dieser sei sie gegen Ende des Bürgerkrieges ins D._______ IDP-Camp gegangen, bis sie dieses zwecks weiterer medizinischer Abklärungen verlassen hätten. In der Folge seien sie unter anderem nach G._______ gereist, wo sie aufgrund ihrer Verletzungen der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt und kurzzeitig verhaftet worden seien. (…) hätte sie zusammen mit ihrer Mutter zweimal eine Reise nach H._______ zur medizinischen Behandlung angetreten. Nach zweijährigem Aufenthalt in I._______ seien sie, zusammen mit ihrer (…), wieder in C._______ wohnhaft. Dort seien sie als Familie mit LTTE-Verbindungen identifiziert worden, wobei sie auch eine Aufforderung der lokalen Behörde erhalten hätten, im Armeecamp vorstellig zu werden, wo sie zu ihrer LTTE- Vergangenheit befragt worden seien. Seither würden regelmässige Kontrollen stattfinden, wobei sie immer wieder mit denselben Fragen konfrontiert würden – insbesondere wie sie verletzt worden sei – und danach wieder entlassen würden. C. Mit je einem Begleitschreiben, beide vom 25. Februar 2014, überwies die Botschaft die Akten der Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz zum Entscheid. D. Mit Verfügung vom 21. März 2014 verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es fehle den

E-2355/2014 Beschwerdeführerinnen an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit, denn auch, wenn die geschilderten Bedrohungen und Schikanen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte so stattgefunden hätten und die familiäre Situation bedauerlich sei, bedeuteten diese Umstände keine einreiserelevante akute Gefährdung. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit je einer englisch- und einer deutschsprachigen Eingabe vom 15. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie machten geltend, in Sri Lanka sehr wohl gefährdet zu sein, zumal die Bedrohung seit den jüngsten Vorfällen im Norden zugenommen habe. Mit der Eingabe reichten sie ein ärztliches Schreiben von Dr. J._______ vom 21. Oktober 2013 bei. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. F.b In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 hielt die Vorinstanz ohne weiteren Ausführungen an ihren Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 13. August 2014 wiesen die Beschwerdeführerinnen erneut darauf hin, dass sie in Gefahr seien. So stünden sie unter dem Schutz eines Priesters der (…) Kirche. H. Am 2. November 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Unterstützungs-schreiben von K._______, Superintendent Minister der (…) Church C._______, vom 30. September 2015 zu den Akten. Dieser hält darin fest, bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um Mitglieder seiner Kirche, sie seien ehrliche Menschen mit gutem Charakter. Die Beschwerdeführerin 2 sei im Krieg (…) und ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 1, arbeite sehr hart und sei in sozialer Hinsicht äusserst aktiv. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-2355/2014 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. März 2014 wurde von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 31. März 2014 an die Beschwerdeführerinnen weitergeleitet. Zwar kann den Akten weder das Eröffnungsdatum der Verfügung noch der der Beschwerdeeingabe zugehörige Poststempel entnommen werden. Die Beschwerde datiert vom 15. April 2014 und ist bei der Botschaft am 21. April 2014 eingegangen, womit unter Berücksichtigung der Umstände von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist. Während es der englischsprachigen Eingabe an einer Unterschrift fehlt, wurde die im Namen der Beschwerdeführerin 2 verfassten deutschsprachige Eingabe sowohl von ihr als auch von der Beschwerdeführerin 1 handschriftlich signiert. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 ist den Beschwerdeführerinnen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen.

E-2355/2014 3. Im Asylbereich richten sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2 E. 4 ff). 4. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 5. Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in

E-2355/2014 Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – damit, dass es den Beschwerdeführerinnen offensichtlich an Schutzbedürftigkeit fehle. Die Bedenken der Beschwerdeführerinnen seien zwar nachvollziehbar, ihren Ausführungen sei indes nicht zu entnehmen, dass es jemals zu ernsthaften Vorfällen gekommen sei. So seien sie weder festgenommen noch angeklagt oder verurteilt worden. Die geltend gemachte Furcht vermöge unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerinnen vereinzelt von Sicherheitskräften bedroht und schikaniert worden seien und dies ihre Lebenssituation erschwere, komme diesen Vorfällen aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Auch aus dem Umstand, dass Familienangehörige gewaltsam ums Leben gekommen oder verschollen seien sowie aus den allgemein schwierigen Lebensumständen, könnten die Beschwerdeführerinnen schliesslich keine Einreiserelevanz herleiten. 6.2 Dem hielten die Beschwerdeführerinnen entgegen, sie könnten in Sri Lanka jederzeit verhaftet werden und seien dort entsprechend sehr wohl gefährdet. Aufgrund des Verdachts der sri-lankischen Behörden, wonach die Familie Verbindungen zu den LTTE habe, stünden sie unter ständiger Beobachtung. Die (…) Beschwerdeführerin 2 sei sodann vollständig auf die Unterstützung ihrer älter werdenden Mutter angewiesen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen keiner aktuellen unmittelbaren Gefährdung, und damit nicht schutzbedürftig im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, sind. Dabei steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerinnen in verschiedenster Hinsicht schwer von der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka getroffen wurden, was sich aus dem Sachverhalt, der als erstellt gelten darf,

E-2355/2014 ergibt. Auch verkennt das Gericht die schwierigen persönlichen Lebensumstände, welchen die Beschwerdeführerinnen heute ausgesetzt sind, nicht. Dennoch vermögen all diese Umstände keine Schutzbedürftigkeit im hier massgeblichen Sinne zu begründen. Zwar ist tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerinnen auch heute unter einer gewissen Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehen, selbst wenn sich die Lage in Sri Lanka nach der Beendigung des Bürgerkrieges 2009 beruhigt hat. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, die den Schluss nahelegten, dass die sri-lankischen Behörden ein derart grosses Interesse an den Beschwerdeführerinnen hätten, dass von einer eigentlichen Bedrohung auszugehen wäre. Dies zeigen insbesondere die beiden im Jahr (…) vorgenommenen Reisen nach H._______ zwecks medizinischer Behandlung, wo die Beschwerdeführinnen offenbar problemlos aus Sri Lanka aus- und wieder einreisen konnten. Auch bei der geltend gemachten Verhaftung in einer Lodge in G._______ wurden die Beschwerdeführerinnen offenbar ohne weitere Auflagen nach kurzer Zeit wieder freigelassen, was kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden nahelegt. Seit der Rückkehr an ihren Heimatort C._______ scheinen die Beschwerdeführerinnen von den Behörden zwar vermehrt kontrolliert und möglicherweise auch schikaniert zu werden, darüber hinaus machen sie indes keine Behelligungen geltend. Allein der auf Beschwerdeebene pauschal vorgebrachte Hinweis, sie könnten jederzeit verhaftet werden, vermag keine unmittelbare Gefährdung im hier relevanten Sinne zu begründen. Gegen eine solche spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen sich offenbar seit mehreren Jahren an derselben Adresse aufhalten und die Beschwerdeführerin 1 auch in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen. Die Vorinstanz hat demnach zutreffend darauf hingewiesen, dass es den vorgebrachten Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden – konkret den wiederholten Vorladungen, Kontrollen und Befragungen – an der nötigen Intensität fehlt, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, selbst wenn eine gewisse subjektiv empfundene Furcht der Beschwerdeführerinnen aufgrund des von ihnen Erlebten verständlich ist. Eine konkrete Gefährdung lässt sich schliesslich auch aus den medizinischen Vorbringen nicht ableiten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit Unterstützung von nicht-staatlicher Seite in Anspruch nehmen konnten. So gab die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll, dass die Human Rights Commission ihr eine Arbeitsstelle offeriert und ihnen geholfen habe, eine Unterkunft zu erhalten.

E-2355/2014 Später hätten sie auch die Reise nach H._______ für eine (…)operation antreten können (vgl. A19/10 S. 6). 6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne der erwähnten Bestimmungen ausgesetzt sind, wobei die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu verändern vermögen. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen, zumal keine weiteren Abklärungen nötig waren. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2355/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

E-2355/2014 — Bundesverwaltungsgericht 25.01.2016 E-2355/2014 — Swissrulings