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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2016 E-2354/2014

January 25, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,859 words·~14 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2354/2014

Urteil v o m 2 5 . Januar 2016 Besetzung

Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Sohn B._______, geboren am (…), beide Sri Lanka, (…), p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).

E-2354/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 suchte die Beschwerdeführerin – eine Angehörige der tamilischen Ethnie mit Wohnsitz in C._______ – bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sie und ihren damals dreijährigen Sohn nach. A.b Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft zur Konkretisierung ihrer Asylvorbringen aufgefordert. Diese reichte mit Schreiben vom 28. Juni 2012 die Antworten zum Fragekatalog ein. A.c Am 10. September 2012 teilte die Botschaft der Vorinstanz mit, dass auf eine Anhörung verzichtet werde, da die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Verfolgung während den letzten zwölf Monaten geltend mache und das Einreisegesuch auf finanziellen und humanitären Gründen beruhe. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 teilte die Beschwerdeführerin der Botschaft mit, dass sie auf die Einladung zur Anhörung warte, und dass sie Bedrohungen ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 lud die Botschaft die Beschwerdeführerin zu einer Anhörung nach Colombo ein. Diese sollte am 24. Februar 2014 abgehalten werden. Nach der Aufnahme der Personalien und einleitenden Fragen erklärte die Beschwerdeführerin, sie möchte gehen, woraufhin die Anhörung abgebrochen wurde (Protokoll in den SEM-Akten: A8/5). B. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergeben sich im Wesentlichen folgende Vorbringen: Sie habe (…) geheiratet. Ihr Ehemann habe sie (…) verlassen und vier ihrer gemeinsamen Kinder mitgenommen. Das jüngste Kind habe er bei ihr zurückgelassen. Ihr (…) und ihre (…) seien in der Bewegung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) involviert gewesen. Ihr Bruder sei ums Leben gekommen und ihre Schwester bei einer (…) (…). Aufgrund dieser Erfahrungen sei die Beschwerdeführerin psychisch erkrankt. Sie lebe nun mit ihrer (…) und ihrer (…) (beides Beschwerdeführerinnen im konnexen Verfahren E-2355/2014) zusammen. Sie sei mehrmals von Sicherheitskräften des Criminal Investigation Departement (CID) befragt und bedroht worden. Als Angehörige des CID am (…) vorbeigekommen seien, hätten sie Kopien ihrer Identitätskarte

E-2354/2014 mitgenommen. Das CID würde sie verdächtigen, mit der Bewegung in Verbindung zu stehen. C. Mit Begleitschreiben vom 25. Februar 2014 überwies die Botschaft die Akten der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zum Entscheid. Die Botschaft hielt in ihrem Schreiben fest, die Beschwerdeführerin habe der Befragung nicht zugestimmt, weshalb sie nicht durchgeführt worden sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe die Befragerin anlässlich der eigenen Anhörung gewarnt und ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe psychische Probleme und schlage sie und ihre andere Tochter und werde wohl wenig kooperieren. Die Beschwerdeführerin habe einen stark abwesenden und verwirrten, teils ängstlichen Eindruck gemacht und sei sichtlich erleichtert gewesen als sie kurze Zeit später wieder habe gehen können. D. Mit Verfügung vom 21. März 2014 verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es fehle der Beschwerdeführerin offensichtlich an Schutzbedürftigkeit. Denn auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass sie vereinzelt von Sicherheitskräften bedroht oder schikaniert worden sei, käme solchen Massnahmen infolge mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit je einer deutsch- und englischsprachigen Eingabe vom 15. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie machte geltend, in Sri Lanka sehr wohl gefährdet zu sein und sie habe psychisch unter ihren Erlebnissen, ihr (…) sei getötet worden und ihre (…), gelitten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. F.b In der Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest.

E-2354/2014 G. Mit Eingabe vom 13. August 2014 wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sie in Gefahr sei. Deshalb wohne sie nun in einer (…) Kirche in C._______, unter dem Schutz des dortigen Priesters. H. Mit Eingabe vom 2. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von D._______, Superintendent Minister der (…) Church C._______, vom 30. September 2015 zu den Akten. Dieser hält darin fest, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann und ihre Kinder, abgesehen von ihrem einen Sohn, während des Krieges verloren und sei psychisch krank und nicht in der Lage, für die Familie zu sorgen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. März 2014 wurde von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 31. März 2014 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Den Akten ist kein Eröffnungsdatum der Verfügung zu entnehmen, allerdings ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufgrund des Eingangsdatums bei der Botschaft vom 21. April 2014 offensichtlich gegeben. Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur

E-2354/2014 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Vernehmlassung vom 9. April 2014 ist der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3. Im Asylbereich richtet sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2 E. 4 ff.). 4. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 5. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1). 5.2 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG,

E-2354/2014 Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 6. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob der Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann. Das ist der Fall, obwohl die Anhörung nicht stattfinden konnte. Zum einen findet die Abklärungspflicht der Behörde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die anzugeben hat, weshalb sie um Asyl nachsucht (vgl. Art. 8 Abs. 1, insb. Bst. c AsylG). Zum anderen stellt eine Anhörung zwar auch im Auslandverfahren die Regel dar, auf diese kann aber verzichtet werden, namentlich wenn persönliche Gründe – wie zum Beispiel Krankheit oder Behinderung – es verunmöglichen, persönlich vorzusprechen (vgl. BVGE 207/30 E. 5.3). Indem der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen und sie es im Rahmen der Anhörung vorzog, keine mündliche Stellungnahme abzugeben, ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nachgekommen, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin derart beeinträchtigt ist, dass die entsprechende Willensäusserung in Frage zu stellen wäre, was auf Beschwerdestufe denn auch nicht moniert wird. Schliesslich ergeben das schriftlich eingereichte

E-2354/2014 Asylgesuch vom 22. Februar 2012 sowie die Ergänzungen in den Eingaben vom 28. Juni 2012 und vom 7. Mai 2013 ein schlüssiges Bild von den seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen, die darüber hinaus durch die von ihrer (…) und ihrer (…) im Rahmen von deren Gesuch (vgl. das i.S. E-2355/2014 mit gleichem Datum gefällte Urteil) unterlegt und vervollständigt werden. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – damit, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich an Schutzbedürftigkeit fehle. Insbesondere sei eine vergangene Verfolgung – namentlich die Vorfälle von (…) und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen – nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere und konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bedenken der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Befragungen und Bedrohungen seitens srilankischer Sicherheitskräfte zukünftig verfolgt zu werden, seien zwar nachvollziehbar, ihren Ausführungen sei indes nicht zu entnehmen, dass es jemals zu ernsthaften Vorfällen gekommen sei. So sei sie weder festgenommen noch angeklagt oder verurteilt worden. Die geltend gemachte Furcht vermöge unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin vereinzelt von Sicherheitskräften bedroht und schikaniert worden sei und dies ihre Lebenssituation erschwere, komme diesen Vorfällen aufgrund der mangelnden Intensität sodann kein Verfolgungscharakter zu. Auch aus dem Umstand, dass ihr (…) gewaltsam ums Leben gekommen sei, könne die Beschwerdeführerin – trotz der anerkannten Tragik des Vorfalles – schliesslich keine Einreiserelevanz herleiten. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass den Akten ausserdem keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz, und damit auf eine entsprechende Beziehungsnähe zu entnehmen seien. 7.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe aufgrund ihrer Erfahrungen – sie sei befragt und bedroht worden, ihr (…) sei umgekommen und ihre (…) – psychisch sehr gelitten. Es sei nicht notwendig, dass sie verhaftet werde, um eine Bedrohung nachzuweisen. Die Gefahr einer Festnahme sei sehr wohl real, da ihre Familie in den Fokus geraten und bedroht sei. Zudem seien sie und ihr Sohn auf sich alleine gestellt und sie sei nicht in der Lage, für die Familie zu sorgen.

E-2354/2014 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerenden keiner aktuellen unmittelbaren Gefährdung, und damit nicht schutzbedürftig im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, sind. Dabei steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in verschiedenster Hinsicht schwer von der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka getroffen wurde, was sich aus dem Sachverhalt ergibt, der als erstellt gelten darf, selbst wenn nicht ganz klar ist, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr selbst geltend gemacht, von ihrem Mann verlassen wurde, welcher vier ihrer Kinder mitgenommen habe, oder er mit ihnen, wie vom Priester ausgeführt, im Rahmen der Kriegswirren verschwunden sei. Auch verkennt das Gericht die schwierigen persönlichen Lebensumstände der psychisch beeinträchtigten alleinstehenden Mutter nicht. Dennoch vermögen die tragischen Lebensumstände keine Schutzbedürftigkeit im hier massgeblichen Sinne zu begründen. Zwar ist tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin auch heute unter einer gewissen Beobachtung der sri-lankischen Behörden steht, selbst wenn sich die Lage in Sri Lanka nach der Beendigung des Bürgerkrieges 2009 beruhigt hat. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, die den Schluss nahelegten, dass die sri-lankischen Behörden ein derart grosses Interesse an der Beschwerdeführerin hätten, dass von einer eigentlichen Bedrohung auszugehen wäre. Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden fehlt es – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – an der nötigen Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, selbst wenn eine gewisse subjektiv empfundene Furcht aufgrund des von ihr Erlebten verständlich ist, zumal sie mit ihrem Sohn seit dem Verlassen ihres Ehemannes (…) auf sich alleine gestellt ist, wobei immerhin festgehalten werden kann, dass sie aktenkundig zusammen mit ihrer (…) und ihrer (…) lebt und ihrerseits von der Kirche unterstützt wird. Ausser dem auf Beschwerdeebene pauschal vorgebrachten Hinweis, sie könne jederzeit verhaftet werden, macht die Beschwerdeführerin insgesamt keine ernsthaften Vorfälle glaubhaft, welche auf die Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren und aktuellen Gefährdung hindeuten. Gegen eine solche spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrer (…) und ihrer (…), offenbar seit mehreren Jahren an derselben Adresse aufhält. Auch die geltend gemachte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin vermag schliesslich keine einreiserelevante Gefährdung

E-2354/2014 zu begründen, ungeachtet davon, dass diese die bereits schwierigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin weiter erschwert. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Gefährdung ihres Lebens in einer Kirche Schutz gefunden hat, wie sie dies in der Eingabe vom 13. August 2014 zum Ausdruck brachte, findet im Übrigen im Schreiben des Priesters der besagten Kirche keine Stütze. Vielmehr verweist dieser vorab auf die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich um ihre Familie zu kümmern (vgl. Sachverhalt Bst. H). Eine über humanitäre Gründe hinausgehende Schutzbedürftigkeit im Sinne einer unmittelbaren Gefährdung von Leib und Leben – derer es im Rahmen der hier massgeblichen Bestimmungen zur Bewilligung der Einreise bedürfte – wird damit nicht begründet. 7.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne der erwähnten Bestimmungen ausgesetzt sind, wobei die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen, zumal keine weiteren Abklärungen nötig waren. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2354/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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