Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.06.2011 E-2354/2011

June 21, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,531 words·~13 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 /

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2354/2011 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).

E-2354/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. Mai 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie aus, sie stamme aus B._______ (Jaffna). Im Jahre 1991, noch während ihrer Schulausbildung, sei sie von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert und den Sea Tigers' Unit zugeteilt worden. Während ihrer Zeit bei der LTTE sei sie mehrmals verletzt worden, habe mehrmals operiert werden müssen und auch ein Auge verloren. Im Mai 2009 sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und weiteren Personen von C._______ nach D._______ gelangt und in ein Internally Displaced Person Camp (IDP Camp) gebracht worden. Am 5. Juli 2009 sei ihr Ehemann vom Criminal Investigation Department (CID) zu Verhören mitgenommen und dabei so schwer misshandelt worden, dass er anschliessend bettlägerig gewesen sei. Zwei Wochen später sei sie selbst vom CID verhaftet worden. Zunächst sei sie im CID Office von D._______ festgehalten und dann nach E._______ transferiert worden. Am 25. Oktober 2009 sei sie ins F._______ Rehabilitation Camp in D._______ überführt worden. Unter anderem habe sie dort nicht die von ihr benötigten Schmerzmedikamente erhalten. Am 6. April 2010 sei sie entlassen worden. Während ihrer Haftzeit sei ihr Ehemann verschwunden. Nach ihrer Freilassung sei sie zu ihrer Schwester nach B._______ zurückgekehrt. Einen Tag nach ihrer Rückkehr sei sie dort von zwei Personen aufgesucht und über ihre Zeit bei der LTTE befragt worden. Am 20. April 2010 sei sie von zwei anderen Personen aufgesucht und ebenfalls befragt worden. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin – sofern sie am Gesuch festhalte – auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2010 die Antwort ein. Ergänzend zu ihren ersten Angaben führte sie aus, im Jahre 2008 seien bewaffnete Unbekannte in ihr Haus eingedrungen, indes habe sie fliehen und sich im nahegelegenen Wald verstecken können. Sie habe ein schweres Leben und leide täglich.

E-2354/2011 D. Mit Schreiben vom 20. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin – jeweils in Kopie – ihre Geburtsurkunde, ihre Identitätskarte, ein Release Certificate, ihre Identitätskarte des International Committee of the Red Cross (ICRC), eine Karte des ICRC, ein Detention Attestation des ICRC und einen Brief zu den Akten. E. Die Schweizerische Botschaft hörte die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2011 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, nach ihrem Beitritt zur LTTE habe sie ein einmonatiges Training abgeschlossen und sei dann zum G._______ geschickt worden, wo sie Verwundete gepflegt habe. Im Juli 1991 sei sie von einer Kugel getroffen worden und habe dabei ihr linkes Auge verloren. In der Folge habe sie sich während Monaten in Spitalpflege befunden. 1993 sei sie der Sea Tigers' Unit zugeteilt worden und bis 1997 für die Ausbildung neuer Mitglieder zuständig gewesen. Danach sei sie von der LTTE an der Waffe ausgebildet und an die Front geschickt worden. Zwischen 1999 und 2000 sei sie bei Kämpfen zweimal verletzt worden und habe sich in Spitalpflege begeben müssen. Nach ihrer Genesung sei sie erneut in der Pflege von Verletzten eingesetzt worden. 2003 habe sie ihren Ehemann geheiratet, welcher zwar nicht Mitglied der LTTE gewesen sei, aber als H._______ für die Organisation gearbeitet habe. Ab 2004 sei sie für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen. In einer Nacht im Jahre 2008 sei ein Unbekannter zu ihr nach Hause gekommen und habe sie zur LTTE befragt. Im Januar 2009 sei sie von der LTTE wieder an die Front geschickt worden, um dort die Verletzten zu pflegen. Ihr Ehemann sei, wie andere Zivilisten, ebenfalls zum bewaffneten Kampf an die Front geschickt worden. Am 19. Mai 2009 habe sie versucht, mit ihrem Ehemann sowie anderen Flüchtenden in einem Boot zu fliehen. Dabei seien sie von der LTTE beschossen worden. Am folgenden Tag sei es ihr und ihrem Ehemann gelungen, in die von der Armee kontrollierte Zone in I._______ zu gelangen, wo sie sich während der zwei folgenden Monate im J._______ IDP Camp aufgehalten hätten. Am 21. Juli 2009 sei sie vom CID verhaftet worden. Während drei Monaten sei sie vom CID in D._______ und in E._______ festgehalten, verhört und misshandelt worden. Auch sei sie von Offizieren des CID sexuell belästigt worden. Im Oktober 2009 sei sie vom Gericht in

E-2354/2011 D._______ freigesprochen worden. Statt sie freizulassen, sei sie von der Polizei ins F._______ Rehabilitation Camp überführt worden. Am 6. April 2010 sei sie endlich entlassen worden und habe sich zu ihrer Schwester nach B._______ begeben. Am 25. April 2010 sei sie dort von zwei Unbekannten in Zivil aufgesucht und um Informationen über die LTTE gebeten worden. In der Folge hätten sich mehrmals Unbekannte bei den Nachbarn über sie erkundigt. Auch sei sie immer wieder von Märtyrer- Familien beschimpft worden. Sie sei deshalb zu anderen Verwandten nach K._______ gezogen. Da sie sich dort vorwiegend im Haus aufgehalten habe, habe sie auch keine Probleme gehabt. Sie habe keine Arbeit und werde von ihrer Schwester unterstütz. Sie habe Angst um ihr Leben. F. Am 14. Januar 2011 überwies die Botschaft das Dossier der Beschwerdeführerin dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. G. Mit Verfügung vom 1. März 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 10. März 2011 leitete die Botschaft die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter. H. Mit Eingaben vom 17. März 2011 und 30. März 2011 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das

E-2354/2011 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder

E-2354/2011 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1. In der angefochtenen Verfügung anerkennt das BFM angesichts der mehrmonatigen Inhaftierung durch den CID, verbunden mit Verhören, Misshandlungen und sexuellen Belästigungen, dem anschliessenden Aufenthalt im F._______ Rehabilitation Camp und den wiederholten Befragungen sowie Nachforschungen nach der Freilassung die Ängste der Beschwerdeführerin. Weiter stellt es fest, das schweizerische Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge die Beschwerdeführerin aus den erlittenen Nachteilen zum heutigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung sei vorliegend nicht begründet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach einem rund einjährigen

E-2354/2011 Aufenthalt in verschiedenen Camps und Gefängnissen entlassen worden sei, mache deutlich, dass sie trotz der früheren Mitgliedschaft bei der LTTE von den srilankischen Behörden nicht mehr als Gefahr für die Sicherheit des heimatlichen Staates betrachtet worden sei. Es sei nicht völlig auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach der Freilassung weiterhin unter Beobachtung gestanden habe und Nachforschungen angestellt worden seien. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Behörden zu sehen seien, komme aufgrund fehlender Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die heimatlichen Behörden nach wie vor überzeugt, dass die Beschwerdeführerin in terroristische Aktivitäten verwickelt sei, wäre sie zweifellos erneut verhaftet worden. Dies sei indes nicht der Fall. Soweit es sich bei den Problemen mit unbekannten Personen nicht um Vertreter der staatlichen Behörden, sondern um Angehörige von bewaffneten Gruppierungen handle, so sei deren Einfluss seit dem Kriegsende im Mai 2009 stark zurückgegangen. Auch würden keine Hinweise mehr auf eine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Armee und den Staat bestehen. Es könne einzig vorkommen, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen würden. Dabei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen durch Dritte, die von den staatlichen Behörden geahndet würden. Insoweit habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei den zuständigen Instanzen um Schutz zu ersuchen. Trotz der früheren Inhaftierung durch den CID könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Unabhängig davon handle es sich bei diesen Problemen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Diesen könne sich die Beschwerdeführerin durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen. Schliesslich sei festzuhalten, dass zumindest hinsichtlich eines Teils der Vorbringen der Beschwerdeführerin Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen würden. Dies betreffe namentlich die Zeit nach der Haftentlassung. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest, sie werde nach wie vor vom srilankischen Militär, dem CID und Offizieren in zivilen Angelegenheiten verfolgt und stehe unter deren Beobachtung. Sie sei ohne Schutz und befürchte sexuelle Belästigungen sowie eine erneute Inhaftierung. Aus diesen Gründen könne sie nicht mehr bei ihrer Schwester wohnen und erhalte von niemandem Unterstützung oder Hilfe. Am 12. März 2011 sei sie auf das zivile Amt von L._______ vorgeladen

E-2354/2011 worden. Dort sei sie von einem Offizier ausführlich über ihre Zeit bei der LTTE, aber auch ihr jetziges Privatleben befragt worden. Ferner habe er ihr angeboten, mit ihm zusammenzuarbeiten. Sie habe sich an das UNHCR und das IKRK gewendet, indes keine Hilfe erhalten. Ihr Ehemann werde nach wie vor vermisst. 6.3. Die Beschwerdeführerin befürchtet, aufgrund ihrer ehemaligen, langjährigen Tätigkeit für die LTTE staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Mit der Vorinstanz kann das Bundesverwaltungsgericht diese Befürchtungen nachvollziehen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zunächst vom CID festgehalten wurde, sich anschliessend in einem Rehabilitationscamp aufgehalten hat und schliesslich nach insgesamt neun Monaten entlassen wurde. Dies macht deutlich, dass sie für die Behörden zu jenem Zeitpunkt nicht mehr als Gefahr für den heimatlichen Staat betrachtet wurde. Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung im April 2010 auch nicht mehr verhaftet, obwohl seitens des CID dazu hinreichend Gelegenheit bestanden hätte. Sodann steht es der Beschwerdeführerin offen, sich durch ein innerstaatliches Ausweichen allfälligen Benachteiligungen durch unbekannte Dritte zu entziehen. Weiter ist festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Ausund Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung im April 2010, mithin seit über einem Jahr nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Und letztlich ist auch eine vom BFM und dem Gericht anerkannte sozial sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Bekräftigen ihrer Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihr deshalb die

E-2354/2011 Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. An diesem Schluss vermögen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene nochmals eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist der Beschwerdeführerin deshalb zumutbar. Das BFM hat ihr demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2354/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:

E-2354/2011 — Bundesverwaltungsgericht 21.06.2011 E-2354/2011 — Swissrulings