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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2018 E-2346/2017

October 1, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,102 words·~26 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2346/2017

Urteil v o m 1 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).

E-2346/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 11. Oktober 2014 und gelangte am 3. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 11. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Dabei gab er an, er habe von 1990 bis 2000 als Landwirt gearbeitet und danach seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise mit dem Vermieten von (…) verdient. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit habe er von 2002 bis 2005 auch mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Kontakt gehabt. Er sei politisch nicht aktiv gewesen, habe aber seit 2010 die (…) auch an Leute vermietet, die Demonstrationen und Wahlveranstaltungen organisiert hätten. Zudem habe er die (…) wiederholt an Soldaten vermietet. Am 30. September 2014 seien zwei Soldaten zu ihm gekommen und hätten seine (…) mieten wollen. Da er diese aber bereits an (…) vermietet habe, hätten die Soldaten ihn geschlagen. Am selben Abend sei er nach Colombo gegangen. Im Jahr 2010 habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen. Am 11. Oktober 2014 sei er legal mit seinem eigenen Pass ausgereist, habe diesen aber dem Schlepper abgeben müssen. A.c Am 30. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe bis zur Ausreise Gemüse angepflanzt und verkauft. Neben der (…) habe er (…) vermietet, die er vor zwanzig Jahren gekauft habe. Die Kundschaft sei meist aus seinem Dorf und der Umgebung gewesen. Während der Friedenszeit von 2002 bis 2005 habe er die (…) der LTTE unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2007 sei er deswegen von der Armee festgenommen worden. Nach zwei Tagen sei er ohne Auflage entlassen worden. Ab dem Jahr 2010 habe er die (…) auch an die TNA (Tamil National Alliance) vermietet und für diese (…), als es Proteste gegen die Militärpräsenz gegeben habe. Im Jahr 2013 habe er seine (…) zweimal Soldaten ausgeliehen, ohne dass diese dafür bezahlt hätten. Am 29. September 2014 habe er eine Ansage für die TNA gemacht. Er habe dabei gesagt, die singhalesische Armee solle die besetzten Häuser verlassen. Am 30. September 2014 seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten (…) mieten wollen. Er habe die (…) indes bereits an (…) vermietet gehabt. Die Soldaten hätten ihm dann vorgeworfen, er hätte Zeit für die TNA, nicht aber für sie und ihn deshalb geschlagen. Seine

E-2346/2017 Frau und seine Kinder hätten geschrien, so dass die Soldaten von ihm abgelassen hätten. Dabei hätten sie erwähnt, sie würden wieder kommen. Aus Angst sei er noch gleichentags nach Colombo gegangen. Am nächsten Tag seien die Soldaten erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Frau und seine Kinder bedroht. Die Soldaten hätten seiner Frau mitgeteilt, sie würden ihn sofort erschiessen, sobald sie ihn sehen würden. Danach seien sie nicht mehr aufgetaucht, indes hätten sie sich am 18. Mai 2015 erneut nach ihm erkundigt. Bis zur Ausreise habe er sich bei Verwandten seiner Ehefrau aufgehalten und sein Bruder habe mit einem Schlepper die Ausreise organisiert. B. Mit Verfügung vom 17. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 17. März 2017 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in das Aktenstück A17 gemäss Aktenverzeichnis des SEM. Nachdem ihm vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen.

E-2346/2017 Der Beschwerdeführer reichte die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Beweismittel 1 bis 24 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Sie stellte fest, dass die bei den Akten befindliche Verfügung unvollständig sei und forderte die Vorinstanz auf, die Akten mit einer vollständigen Verfügung zu ergänzen sowie diesbezüglich Stellung zu nehmen. Weiter stellte sie aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer vollständigen Verfügung sein müsse, da er sich in der Eingabe auf mehrere Stellen beziehe, die sich auf den fehlenden Seiten befinden würden. Sodann wies die Instruktionsrichterin die Anträge auf Einsicht in das Aktenstück A17, auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie Einreichung weiterer Beweismittel ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. E. In ihrem Schreiben vom 11. Mai 2017 nahm die Vorinstanz Stellung und führte aus, dem Postdienst sei beim Anfertigen der Kopien der Verfügung ein Fehler unterlaufen, weshalb in den Akten die Seiten 3 bis 5 der Verfügung gefehlt hätten. Das N-Dossier sei um eine vollständige Verfügung ergänzt worden. F. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Einsicht in das Aktenstück A17 sowie um Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde. Gleichentags ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin die Anträge auf Einsicht in das Aktenstück A17 und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung erneut ab.

E-2346/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-2346/2017 angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 4.2.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer damit, dass zwischen seiner Anhörung und dem Erlass der Verfügung ein Jahr und neun Monate verstrichen seien und unterschiedliche Personen die Anhörung durchführten und den Entscheid verfasst hätten. Dies entspreche nicht dem Vorgehen, welches im Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin empfohlen werde. Ein zur Anhörung zeitnaher Entscheid der Vorinstanz ist grundsätzlich wünschenswert. Indes gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, wonach die Vorinstanz nach einer gewissen verstrichenen Zeit dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müsste (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Hätten sich in dieser Zeit massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz entsprechend zu informieren. Darauf wurde der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP (Akten SEM A4/2 S. 2) als nochmals einleitend an der Anhörung vom 30. Juni 2015 ausdrücklich hingewiesen. Indes hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bis heute keine entsprechenden Belege für das nunmehr behauptete exilpolitische Engagement eingereicht. Ferner ist es durchaus wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Schliesslich handelt

E-2346/2017 es sich bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. 4.2.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weiter darin, als die Vorinstanz ihren Entscheid massgeblich auf die konsultierten Dossiers seiner Geschwister abgestellt und ihm deshalb Einsicht in diese Akten zu gewähren sei. Bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, unter Vorlage entsprechender Vollmachten bei der Vorinstanz um Einsicht in die Dossiers der Geschwister zu ersuchen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach er dies bis zum aktuellen Zeitpunkt getan hätte. Demnach kann insoweit auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegen. 4.2.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Er begründet die Rüge damit, die Vorinstanz habe die bei ihm vorliegenden Risikofaktoren nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt. Sie habe seine Verbindungen zu den LTTE, die behördlichen Behelligungen aufgrund der Aktivitäten zu Gunsten der TNA sowie sein exilpolitisches Engagement nicht hinreichend abgeklärt. Er sei im Rahmen der (…)vermietung mit einem Politiker der TNA in Kontakt gestanden und sei letztmals am 18. Mai 2015 bei seiner Familie gesucht worden. Die Einschätzung der

E-2346/2017 Vorinstanz, dass eine TNA-Unterstützung keine Verfolgung zu begründen vermöge, sei auf eine fehlende Sachverhaltsabklärung zurückzuführen. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig sowie unkorrekt abgeklärt und das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die damit verbundenen Gefährdungsmomente vollständig und korrekt abzuklären. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Sowohl im Rahmen der BzP als auch anlässlich der Anhörung hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sein Engagement zugunsten der LTTE oder der TNA darzulegen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

E-2346/2017 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei erneut durch eine Fachperson anzuhören, welche über ausreichendes Hindergrundwissen zu Sri Lanka verfüge. Im Rahmen einer Botschaftsanfrage sei der TNA-Politiker C._______ beziehungsweise dessen Gefolgschaft zu den Beziehungen zum Beschwerdeführer und dessen Tätigkeiten für die TNA zu befragen oder eine angemessene Frist zur Beibringung einer schriftlichen Auskunft durch den vorgenannten Politiker anzusetzen. Die Familie und die Nachbarn des Beschwerdeführers seien im Rahmen einer Botschaftsabklärung als Zeugen anzuhören. Es sei ihm angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen. 6.2 Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG weitere Beweismittel einzureichen und er hätte dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs auch genügend Zeit gehabt. Nachdem der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, ist weder die Befragung der beantragten Zeugen noch die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers ersichtlich. Sodann konnte er sich ausführlich sowohl im Rahmen der Anhörung als auch in seiner Beschwerdeeingabe äussern. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2346/2017 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 8. 8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 8.1.1 Zu Art 7 AsylG führt die Vorinstanz aus, es bestünden erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere da er die Probleme mit der sri-lankischen Armee (SLA) anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedlich dargestellt habe. Namentlich habe er anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass die Soldaten ihm eine Zusammenarbeit mit der Allianz vorgeworfen hätten. Zudem vermöge er den von ihm behaupteten Zusammenhang zwischen der Teilnahme als (…)vermieter an den angeblichen Demonstrationen und der Aufforderung der SLA, er habe die (…) zur Verfügung zu stellen, nicht konzise und überzeugend darzustellen. Sodann sei es nicht logisch, dass er zwar seit 2010 seine (…) wiederholt zur Verwendung an Demonstrationen vermietet, aber erst 2014 Schwierigkeiten deswegen mit der SLA bekommen habe. Er habe nicht überzeugend erklären können, weshalb er die (…) der SLA mehrmals ausgehliehen habe, und als ihm dies einmal nicht möglich gewesen sei, er sofort ausgereist sei. Weiter vermöge er die Teilnahme und seine Rolle an den Demonstrationen der TNA nicht konsistent darzulegen. Seine Begegnung mit den Soldaten habe er nicht detailliert schildern können, sondern stets eine stereotype Handlungsabfolge wiederholt. Ferner habe der Beschwerdeführer sich diesbezüglich widersprüchlich geäussert. Er habe auch unvereinbar ausgesagt betreffend des Zeitpunkts des Erscheinens der Soldaten, den Drohungen ihm gegenüber sowie ob er zu Hause nochmals gesucht worden sei. 8.1.2 Zu Art. 3 AsylG hielt die Vorinstanz weiter fest, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 bedingungslos und rasch freigelassen worden, habe danach keine Probleme mehr gehabt und sei auch im September 2014 nicht mitgenommen worden. Dies zeige, dass ihm die Behörden keine LTTE-

E-2346/2017 Sympathie mehr unterstellt hätten. Ansonsten dürfte angenommen werden, dass dieser Vorwurf bei seinen Kontakten mit den Soldaten zwecks Verleihung der (…) zur Sprache gekommen wäre. Darin könne demnach weder eine intensive Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden noch ein Grund für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung erblickt werden. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, er sei nie politisch aktiv gewesen, habe aber die TNA mit den (…) unterstützt. Diesbezüglich sei zwar bekannt, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Übergriffen auf Mitglieder der TNA gekommen sei. Indes sei die TNA bei den Provinzwahlen im September 2013 als Siegerin hervorgegangen und sie unterstütze den aktuellen Präsidenten. Insofern bestehe für ihn kein Anlass zu einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung wegen seines möglicherweise erfolgten Engagements für die TNA. Schliesslich sei aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerdeführer Tamile aus der Nordprovinz sei, (…) vermietet habe und diese zu Friedenszeiten der LTTE zur Verfügung gestellt habe, nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE pflege. Weiter sei er mit dem eigenen Reisepass legal ausgereist, und den drei Dossiers der Geschwister seien keine Indizien auf eine mögliche Gefährdung zu entnehmen. 8.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit den einzelnen Argumentationspunkten hinreichend auseinandergesetzt und aufgezeigt, aufgrund welcher Überlegungen diese unvereinbar, unsubstantiiert, unlogisch oder stereotyp und damit insgesamt unglaubhaft sind. Es liegt weder eine unsorgfältige noch eine nicht ernsthafte Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vor (vgl. dazu auch vorstehend die Ausführungen zu den formellen Rügen). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geschilderten Behelligungen durch die sri-lankischen weder konsistent noch detailliert oder logisch sind. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer einerseits als Oppositionellen betrachten, andererseits bei ihm (…) ausleihen. Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse ebenfalls unverständlich ist, dass der

E-2346/2017 Beschwerdeführer erst im Jahr 2014 von der SLA für die vier Jahre zurückliegende Vermietung von (…) an die TNA belangt worden sein will. Weiter ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf der Soldaten gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise verständlich, er hätte keine Zeit für sie, aber für TNA. Inwieweit darin eine ernsthafte Bedrohung des Lebens liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend reiste der Beschwerdeführer denn auch im Besitze seines eigenen Reisepasses legal über den internationalen Flughafen von Colombo aus. Mit dem Wiederholen seiner Aussagen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die insoweit erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 8.3 8.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die geltende Rechtsprechung missachtet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Mehrere seiner Geschwister hielten sich in einem tamilischen Diasporazentrum auf. Bereits dieser familiäre Hintergrund stelle in den Augen der sri-lankischen Behörden einen Grund dar, gegen ihn einen Verdacht auf familiäre Verbindungen zu den LTTE zu hegen. Mit Sicherheit stehe sein Name auf einer Stop- oder Watch-List, da er die (…) den LTTE kostenlos ausgeliehen habe und in diesem Zusammenhang auch bereits befragt worden sei. Als exponierter TNA-Unterstützer habe er sich auch nach Ende des Bürgerkrieges für den tamilischen Separatismus eingesetzt. Mit seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und seiner exilpolitischen Tätigkeit mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka ausgeschafft, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen würde. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder

E-2346/2017 vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 8.3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der zweitägigen Inhaftierung im Jahr 2007 im Zusammenhang mit dem (…)verleih an die LTTE in Friedenszeiten nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer wurde damals bedingungslos freigelassen und in den folgenden Jahren diesbezüglich von den heimatlichen Behörden nicht mehr belangt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er Verbindungen zu den LTTE hätte und deshalb bei eine Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Weiter ist festzustellen, dass er sich im Jahr 2010 einen Reisepass ausstellen lassen konnte und mit diesem Ende des Jahres 2014 Sri Lanka legal über den Flughafen von Colombo verlassen hat. In die Gesamtwürdigung ist auch der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Es trifft zu, dass sich zwei seiner Geschwister in der Schweiz aufhalten. Ihren Dossiers sind indes keine Hinweise auf eine Verbindung zu den LTTE zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Watch List“ aufgeführt ist, ist eine blosse Behauptung, für

E-2346/2017 welche es bei der vorliegenden Sachlage keine Anhaltspunkte gibt, mithin als kaum wahrscheinlich einzustufen ist. Sodann ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht exilpolitisch aktiv, jedenfalls hat er die diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel bis heute nicht eingereicht, obwohl ihm dazu hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der

E-2346/2017 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht

E-2346/2017 werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 10.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna) Nordprovinz, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Gemäss eigenen Angaben leben seine Ehefrau mit seinen Töchtern, seine Eltern sowie drei Brüder nach wie vor im Heimatstaat. Er hat bis zur neunten Klasse die Schule besucht, anschliessend als (…) und (…) sowie als Verleiher von (…) gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass die Familie den – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunden Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung unterstützt und er eine neue Existenz aufbauen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2346/2017 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Mai 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2346/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

E-2346/2017 — Bundesverwaltungsgericht 01.10.2018 E-2346/2017 — Swissrulings