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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2015 E-2331/2014

September 24, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,805 words·~29 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. März 2014

Full text

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2331/2014

Urteil v o m 2 4 . September 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______ (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______ (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______ (Beschwerdeführerin 3), D._______ (Beschwerdeführer 4), E._______ (Beschwerdeführer 5), F._______ (Beschwerdeführer 6), alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).

E-2331/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte August 2011 und gelangten am 16. September 2011 in die Schweiz. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. September 2011 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 24. August 2012 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, sein Bruder sei Mitglied der PKK gewesen und den Märtyrertod gestorben. Er sei in diesem Zusammenhang immer wieder mitgenommen und befragt worden. Seit Beginn der Revolution habe er mehrfach, etwa sechs bis sieben Mal, an Demonstrationen teilgenommen. Am 29. Juli 2011 sei er, wie viele weitere Teilnehmer, anlässlich einer Demonstration in al-Hassaka verhaftet worden. Die Kundgebung sei friedlich verlaufen, bis die Behörden aufgetaucht seien und begonnen hätten, die Demonstranten mit Schlagstöcken zu schlagen und Schüsse abzugeben. Als er habe fliehen wollen, sei er gefasst und mit einem Jeep auf einen Sektionsposten des politischen Sicherheitsdienstes gebracht worden. Anschliessend sei er während fünf Tagen durch den politischen Sicherheitsdienst festgehalten worden. Während der Haft sei er mit Füssen getreten und mit Fäusten geschlagen worden. Zudem sei er verhört und es sei ihm vorgeworfen worden, Anhänger der PKK oder der KDP zu sein und Demonstranten zur Demoteilnahme motiviert zu haben. Bei seiner Entlassung, die sein Bruder mit der Bezahlung von 35'000 syrischen Lira habe erwirken können, habe er sich schriftlich verpflichten müssen, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Die Behörden hätten zunächst verlangt, dass er als Informant für sie arbeiten solle, was er abgelehnt habe. Er sei dennoch entlassen worden. Am auf die Entlassung folgenden Freitag habe er nicht demonstriert, danach habe er noch einmal an einer Kundgebung teilgenommen. Die Behörden seien wieder aufgetaucht; einer Festnahme habe er aber entkommen können. Er sei mit Freunden in ein Kaffeehaus gegangen und habe dort am Abend einen Anruf von seiner Frau erhalten. Sie habe ihm erzählt, dass die Behörden bei ihnen zu Hause gewesen, die Wohnung durchsucht und nach ihm gefragt hätten. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich noch am selben Tag nach G._______ begeben. Am Samstag hätten die Behörden erneut zu Hause nach ihm gesucht.

E-2331/2014 Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich vollumfänglich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1. Ergänzend führte sie aus, nach der Entlassung ihres Mannes sei die Polizei zweimal zu ihr nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt, das Haus durchsucht und sie gestossen und beschimpft. Sie habe ihren Mann angerufen und über den Besuch informiert. Auch ihren Schwager habe sie angerufen. Dieser habe sie und die Kinder abgeholt und zwei Tage später zu ihren Eltern nach G._______ gebracht, wo sich ihr Mann bereits aufgehalten habe. Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Faxkopien ihrer Pässe und Identitätskarten sowie ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 1 und 2 (alles im Original) zu den Akten. B. Am (…) wurde der Beschwerdeführer 6 geboren und in der Folge in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. C. Mit Verfügung vom 27. März 2014 – eröffnet am 31. März 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. D. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 30. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivziffer 4, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A14/1 (Schreiben der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2011 samt Beilagen) und A27/1 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend den Inhalt jener Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

E-2331/2014 Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden auf zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Internetartikel betreffend die aktuelle Lage in Syrien (vgl. die Beschwerde S. 15–24). E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. Zudem hiess es den Antrag um Einsicht in die Akte A14/1 gut und stellte den Beschwerdeführenden eine Kopie der Akte samt Beilagen zu. Die Anträge 1 bis 3 betreffend Einsicht in die Akte A27/1, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte A27/1 sowie Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies es ab. F. Am 20. Mai 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2331/2014 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist auf die Rügen betreffend die unrichtige und unvollständige Erhebung des Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Willkürverbots einzugehen. Soweit eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht geltend gemacht und deshalb die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung beantragt wird, ist auf die Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 zu verweisen, mit welcher Einsicht in die Akte A14/1 gewährt und im Übrigen die Begehren abgewiesen worden sind. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht erwähnt. So habe sie nicht angeführt, dass der Beschwerdeführer 1 auf einen Posten des politischen Sicherheitsdienstes gekommen und dass er während der

E-2331/2014 Haft misshandelt worden sei, dass die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung schwanger gewesen sei, und dass sich der Beschwerdeführer 1 bei seiner Freilassung unterschriftlich habe verpflichten müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Zudem habe das BFM viele Details der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Haft weder erwähnt noch gewürdigt. Nach dem Gesagten sei das BFM seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Es habe sich darauf beschränkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang sei auf die fragwürdige Befragungstechnik anlässlich der Anhörung hinzuweisen. Es seien willkürliche Fragen gestellt und Fragen wiederholt worden, was zur Sachverhaltsabklärung untauglich sei. Sodann hätte die Vorinstanz zwingend weitere Abklärungen betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 bei ihrem Schwager und in G._______ sowie hinsichtlich der Probleme im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers 1 für die PKK vornehmen müssen, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden abschätzen zu können. Sodann rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz nicht dargelegt habe, weshalb sie die Angaben über die Haft und die Demonstrationen als unglaubhaft erachte. Diese habe in der angefochtenen Verfügung nicht aufgezeigt, was als Massstab für die Glaubhaftigkeit von Aussagen gelte, sondern sich auf pauschale Behauptungen beschränkt. Auch sei nicht begründet worden, weshalb die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der in ihren Aussagen festgestellten geringfügigen Ungereimtheiten ungenügend sei. Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-

E-2331/2014 und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhob und sich in den angefochtenen Entscheiden hinreichend ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzte. 4.3.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewisse Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht explizit erwähnte. Dies gilt jedoch nicht für die angeblich während der Haft erlittenen Schläge. Aus der Nichterwähnung der übrigen Einzelheiten des vorgebrachten Sachverhalts, wie der Verbringung des Beschwerdeführers 1 auf einen Posten des politischen Sicherheitsdienstes, der unterschriftlichen Verpflichtung bezüglich der Aufgabe der Teilnahme an Demonstrationen, der damaligen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2, kann sodann nicht geschlossen werden, die erwähnten Einzelheiten seien unbeachtet geblieben. Indessen handelt es sich im Vergleich zu den übrigen Sachverhaltselementen, die durch das BFM mehrheitlich als unglaubhaft eingestuft wurden, nicht um entscheidwesentliche Geschehnisse. Hinsichtlich der Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden wird auf E. 7 nachfolgend verwiesen. 4.3.2 Die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend die Befragungen durch das BFM erweisen sich als unbegründet. So wird nicht konkretisiert und ist nicht erkennbar, inwieweit die Fragen willkürlich ausgefallen sein sollen. Weitere Abklärungen hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 2 bei ihrem Schwager und in G._______ musste die Vorinstanz nicht vornehmen; der Sachverhalt erscheint diesbezüglich als hinreichend erstellt. Da die Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers 1 für die Ausreise offensichtlich nicht kausal war, erübrigten sich auch in diesem Zusammenhang weitergehende Abklärungen. Die Erhebung des Sachverhaltes durch das SEM erlaubte mithin eine seriöse Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden.

E-2331/2014 4.3.3 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene begründete die Vorinstanz in hinreichendem Masse, dass sie die Schilderung des Beschwerdeführers 1 betreffend die vor der Verhaftung besuchte Demonstration, die Verhaftung und die Haft als stereotyp erachte, wodurch Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen würden, welche durch Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden bestätigt würden. Soweit mit der formellen Rüge auch die Würdigung des Sachverhalts durch die Vor-instanz beanstandet wird, ist auf E. 7 nachfolgend zu verweisen. 4.3.4 Zusammenfassend ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder das Willkürverbot verletzt hätte. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2331/2014 5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 5.4 Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden hat sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert. Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. Human Rights Watch [HRW], Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; DIES., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung

E-2331/2014 von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UN- HCR, a.a.O.). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1). Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. D-5779/2013 E. 5.3.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 betreffend die fünftägige Haft und die anschliessende Teilnahme an einer Demonstration seien weitgehend oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe er keine detaillierten Angaben zur besuchten Demonstration, der Verhaftung und der Haft machen können. Zur Demonstration habe er lediglich angegeben, diese sei friedlich verlaufen, bis die Behörden eingeschritten seien und Demonstranten geschlagen hätten, wobei Schüsse abgegeben worden und Menschen geflohen seien. Zum Aufenthalt im Gefängnis habe er einzig vorgebracht, verhört und geschlagen worden zu

E-2331/2014 seien. Diese stereotypen Angaben vermöchten nicht den Eindruck zu erwecken, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Die Zweifel würden dadurch bestärkt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden teilweise divergiert hätten. So habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, die Behörden hätten zweimal, am Freitag sowie am Samstag, zu Hause nach ihm gesucht. Nachdem er am Freitag von seiner Frau über die Suche informiert worden sei, sei er noch am selben Abend nach G._______ gegangen. Die Beschwerdeführerin 2 habe hingegen gesagt, die Behörden seien bereits zwei Tage vor dem besagten Freitag bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Sie habe ihrem Mann davon erzählt, dieser habe es jedoch nicht ernst genommen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich ausserdem in einen weiteren Widerspruch verstrickt. Bei der BzP habe sie vorgebracht, die Behörden seien an zwei aufeinanderfolgenden Tagen aufgetaucht. Am ersten Tag habe sie ihren Mann darüber informiert und am zweiten Tag ihren Schwager angerufen, der sie zu sich geholt habe. Anlässlich der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe ihren Mann erst beim zweiten Besuch der Behörden informiert und am selben Abend auch ihren Schwager angerufen. Auf Nachfrage hin habe sie die Angaben anlässlich der Anhörung zunächst bestätigt und dann in unbehelflicher Weise angegeben, am nächsten Tag zu ihrem Schwager gegangen zu sein.

Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 erst bei der Anhörung vorgebracht, er sei aufgrund einer seiner Brüder schon mehrfach von den Behörden telefonisch befragt, mitgenommen und verhört worden. Bei der BzP habe er hingegen angegeben, er habe alle Asylgründe genannt und ergänzend lediglich ausgeführt, er sei nie zuvor in Haft gewesen beziehungsweise vor vielen Jahren einmal während 10 Tagen im Gefängnis gewesen, weil er (…) habe. Das Vorbringen betreffend die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinem Bruder sei daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten.

6.2 Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe zahlreiche Details der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 unterschlagen und ihm zu Unrecht Unsubstanziiertheit vorgeworfen. Er habe die Szenerie anlässlich der Demonstration, die zur Festnahme geführt habe, eingängig beschrieben und persönliche Empfindungen ausgedrückt. Nachfragen seien ihm dazu nicht gestellt worden. Dasselbe gelte für die Darlegung der Haft.

Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend die genauen Tage der Suche nach dem Beschwerdeführer 1 zu Hause sei zu berücksichtigen,

E-2331/2014 dass das Ereignis bereits drei Jahre zurückliege und sie in der Zwischenzeit viel erlebt hätten. Es sei daher kaum erstaunlich, dass es zu Abweichungen kommen könne, insbesondere zu geringfügigen wie vorliegend, wo die Abweichung gerade einmal einen Tag betrage. Im Übrigen sei es bei der Befragung der Beschwerdeführerin 2 zu Unklarheiten gekommen; sie habe die entsprechenden Aussagen keineswegs ausdrücklich so gemacht wie vom BFM dargelegt. Dieses habe die Aussagen derart datiert, dass der entsprechende Widerspruch habe behauptet werden können. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Unklarheit jedoch glaubhaft erklären können. Der Beschwerdeführer 1 sei sodann bei der Suche nach sich nicht selber anwesend gewesen und habe nur über seine Frau davon erfahren. Die Argumentation der Vorinstanz sei nicht stichhaltig. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, dass das BFM die zentralen Vorbringen betreffend die Haft weder so akribisch aufgeführt noch gewürdigt habe wie den angeblichen Widerspruch, insbesondere da es sich dabei um eine sehr geringfügige Differenz handle.

Es falle schliesslich generell auf, dass die zahlreichen Realkennzeichen zu ihren (Beschwerdeführende) Gunsten und die Übereinstimmungen in ihren Ausführungen kaum gewürdigt worden seien. Er (Beschwerdeführer 1) habe ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden sei. Das herabgesetzte Beweismass (Glaubhaftmachung) für die Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei somit erfüllt. Die Vorinstanz gehe mithin zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifizierte und eine drohende Verfolgung verneinte. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-

E-2331/2014 lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 7.2 Eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (Urteil D-5779/2013, a.a.O., E. 5.8.2). 7.3 Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Befragungsprotokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer 1 sich hinsichtlich der Teilnahme an der zur Verhaftung führenden Demonstration, der Festnahme und der fünftägigen Haft überwiegend nachvollziehbar und ohne nachgeschobene Steigerungen äusserte. Indes fiel seine Schilderung relativ knapp respektive oberflächlich aus, womit die Verhaftung nach der Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration im Juli 2011 als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Selbst wenn jedoch zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass die Inhaftierung tatsächlich stattfand, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 seine Teilnahme an der Demonstration eigenen Angaben zufolge leugnete und angab, sich zufällig dort befunden zu haben (vgl. A24/11 F25 S. 4). Ferner soll er nach fünf Tagen,

E-2331/2014 abgesehen von der unterschriftlichen Verpflichtung, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, ohne weitere Auflagen wieder freigelassen worden sein (vgl. A24/11 F34 S. 5). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert wurde. Betreffend die geltend gemachte Teilnahme an einer weiteren Demonstration nach der Entlassung aus der Haft kann nicht geglaubt werden, dass die syrische Polizei den Beschwerdeführer 1 aus der Entfernung unter 1'000 bis 1'500 Demonstranten identifizieren konnte (vgl. A24/11 F45-47 S. 6). Ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass sie durch die Festnahme respektive das Verhör anderer Demonstranten von seiner Teilnahme an der Demonstration erfahren und noch gleichentags, nur vier bis fünf Stunden seit seinem Verschwinden aus der Nähe des Demonstrationszugs, bei seiner Frau nach ihm gesucht hat (vgl. A24/11 F49 S. 6 f.). In diesem Zusammenhang erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 – wenn es sich denn so zugetragen haben soll, wie durch die Beschwerdeführenden geschildert – anlässlich des Aufsuchens seitens der syrischen Behörden an jenem Freitagabend keiner eingehenden Befragung unterzogen beziehungsweise zur Durchführung einer solchen Befragung auf den Polizeiposten gebracht worden ist. Weitere Fragen wirft das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach dem geglückten Entkommen aus dem Demonstrationszug auf. So überzeugt nicht, dass dieser auf dem Markt spazieren gegangen, sich in einem Kaffeehaus aufgehalten habe und seiner Frau auf deren Anruf hin gesagt haben soll, sie müsse nicht beunruhigt sein, während er gleichzeitig Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchtete und gleichentags zu seinen Schwiegereltern nach G._______ flüchtete (vgl. A24/11 F48 ff. und 57 S. 6 f.). Die Teilnahme an einer weiteren Demonstration nach der Freilassung aus der angeblich erlittenen Haft erweist sich daher nicht als glaubhaft. Zusätzlich, wenn auch weniger stark ins Gewicht fallen die bereits durch die Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden. Ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 besteht hinsichtlich der Zeitdauer, in welcher er seine Frau und Kinder nach der Flucht nach G._______ nicht gesehen habe (vgl. A6/12 Ziff. 5.02 S. 7 und A24/11 F57 ff. S. 7). Sodann ist in der Schilderung der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer 1 im gemeinsamen Haus ein Widerspruch auszumachen; insofern besteht auch ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2. Bei der BzP gab die Beschwerdeführerin 2 an, die syrische Polizei

E-2331/2014 sei zweimal, an aufeinanderfolgenden Tagen, bei ihr zu Hause gewesen und habe nach ihrem Mann gesucht. An dem Freitag, an dem ihr Mann zur Demonstration gegangen sei, habe sie ihn über den Besuch der Polizei informiert. Nach dem zweiten Besuch – folglich am Samstag – habe sie ihren Schwager angerufen, der sie abgeholt habe (vgl. A9/11 Ziff. 7.01 und 7.02 S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung führte sie aus, nachdem die Behörden an einem Freitag zu ihr nach Hause gekommen seien, habe sie ihren Mann angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Danach habe sie ihren Schwager angerufen und auch ihm erzählt, was sich zu Hause abgespielt habe. Bereits davor respektive zwei Tage früher sei die Polizei einmal bei ihr zu Hause gewesen (vgl. A23/9 F15 S. 3, F32 ff. S. 5). Auf Vorhalt der Ungereimtheit zwischen den Aussagen bei der BzP und jenen anlässlich der Anhörung gab sie an, sie könne sich die Sachen nicht mehr merken; sie wisse es nicht mehr; beziehungsweise, ihr sei gerade eingefallen, dass sie einen Tag zu Hause geblieben und erst am nächsten Tag zu ihrem Schwager gegangen sei (vgl. A23/9 F44 S. 6). Dem Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin 2 habe die Unklarheit glaubhaft erklären können, ist vor diesem Hintergrund zu widersprechen. Insgesamt wenden die Beschwerdeführenden zwar zu Recht ein, die positiven Elemente in ihren Schilderungen seien bei der vorinstanzlichen Würdigung zu wenig berücksichtigt worden. Indes erscheint in einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitselemente die durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachte erlittene respektive im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung seitens der syrischen Sicherheitskräfte überwiegend als unglaubhaft. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 ist festzuhalten, dass sie keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend machte und solche auch nicht ersichtlich sind. 7.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) beziehungsweise an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Beteiligungen an Demonstrationen im Jahr 2011 durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Ausreisezeitpunkt kann mithin nicht festgestellt werden.

E-2331/2014 8. Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist. 8.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei zumindest aktuell als erfüllt zu betrachten. Beim Verhör anlässlich der Einreise von nach Syrien zurückkehrenden Asylsuchenden sei mit einem willkürlichen Vorgehen und Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen. Es liege auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer 1 als kurdischer Oppositioneller, der in Syrien bereits aufgrund seiner politischen Aktivitäten verhaftet worden sei, bei einer Rückkehr nach Syrien einem willkürlichen Verhör unterziehen müsste. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang menschenrechtswidriger Behandlung und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 am Protest von den syrischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt würden, sei sehr hoch. Personen, die nach der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat und einem längeren Aufenthalt im Ausland nach Syrien zurückkehren würden, stünden besonders unter Verdacht, sich am gemäss dem Assad-Regime vom Ausland herrührenden "Terrorismus" beteiligt zu haben. Sie (Beschwerdeführende) seien seit September 2011 in der Schweiz; bereits dies mache sie für die syrischen Behörden zu Feinden, Verrätern und wahrscheinlich gar zum Staatsfeind. Zudem würden sie aus Sicht der syrischen Behörden aufgrund ihrer Ethnie als besonders verdächtig erscheinen. Zusammen mit dem Status als abgewiesene Asylbewerber und vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Syrien und der fehlenden Aussicht auf eine Verbesserung der Situation würde sie im Falle einer Rückkehr ein äusserst gefährliches und lebensbedrohliches Schicksal erwarten. 8.1.2 Objektive Nachfluchtgründe bestehen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Angesichts der Ausführungen unter E. 7.3 ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien (vgl. E. 5.4 vorstehend) nicht davon aus-

E-2331/2014 zugehen, dass den Beschwerdeführenden, insbesondere dem Beschwerdeführer 1, bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 8.1.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb – infolge subjektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat völlig offen. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien erscheint aufgrund der Aktenlage und der insgesamt unglaubhaften Asylvorbringen als nicht erstellt. Die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz und die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie führt sodann für sich alleine nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht glaubhaft machen konnte, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen und als Aktivist identifiziert worden zu sein, ist – soweit nach aktuellem Stand, nach welchem keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorgenommmen werden, beurteilbar – nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn und seine Familie als staatsgefährdend einstufen würden und die Beschwerdeführenden deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 10.

E-2331/2014 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4–7 der angefochtenen Verfügung). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 22. Mai 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2331/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

E-2331/2014 — Bundesverwaltungsgericht 24.09.2015 E-2331/2014 — Swissrulings