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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2009 E-2321/2009

April 20, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,635 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-2321/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2321/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein georgischer Staatsbürger (...) Ethnie aus B._______ - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. September 2008 verliess und per LKW über die Türkei sowie ihm unbekannte Länder in die Schweiz einreiste, wo er am 20. September 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 17. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 18. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach Ausbruch des bewaffneten Konflikts mit Russland habe er am 9. August 2008 von der georgischen Armee den schriftlichen Befehl erhalten, am folgenden Tag in der Kaserne C._______ (B._______) einzurücken, dass er jedoch nicht an Kampfhandlungen habe teilnehmen wollen, da sein Vater 1993 im Krieg gefallen sei, weshalb er beschlossen habe, sich im Haus seines Paten in D._______ zu verstecken, dass ihn die Polizei während des folgenden Monats mehrmals an seiner Wohnadresse gesucht und er schliesslich erfahren habe, dass er landesweit als Landesverräter gesucht werde, dass er sich hierauf zur Ausreise nach Westeuropa entschlossen habe, welche von seinem Paten organisiert und finanziert worden sei, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 20. September 2008 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 17. Oktober 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2009 – eröffnet am 2. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert E-2321/2009 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nie einen Reisepass beantragt oder besessen zu haben und er sich über den Verbleib seiner aussagegemäss derzeit nicht auffindbaren Identitätskarte widersprüchlich geäussert habe, indem er sie einmal im Fahrzeug des Schleppers, einmal bei seiner Mutter in B._______ zurückgelassen haben wolle, dass er überdies bis dato weder Schritte zur Beschaffung von heimatlichen Dokumenten aus B._______ unternommen noch versucht habe, sich über die georgische Botschaft in Genf Ersatzpapiere zu beschaffen, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, seine Mutter habe ihm das Aufgebot der georgischen Armee ausgehändigt, nachdem er zu Hause angekommen sei, wohingegen er das Dokument gemäss seinen Ausführungen anlässlich der direkten Anhörungen nie gesehen habe, weshalb er dessen Inhalt nicht kenne, dass zudem die Vorstellung, dass ein militärisch ungeschulter Mann einen Tag nach Kriegsausbruch nicht nur von der Polizei, sondern auch von speziellen Agenten im ganzen Land gesucht werde, schlicht zu realitätsfremd sei, um geglaubt werden zu können, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2009 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, E-2321/2009 eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-2321/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf E-2321/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Akten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt hat, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso, zeitlebens nie einen Reisepass besessen beziehungsweise beantragt zu haben (vgl. A1 S. 2 f.), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass mit dem BFM festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Verbleib seiner Identitätskarte widersprochen hat, indem er bei der Kurzbefragung angab, diese im Fahrzeug des Schleppers liegen gelassen zu haben (A1 S. 3), wohingegen er bei der direkten Anhörung beteuerte, seine Mutter würde nach dem Dokument suchen (A21 S. 3), dass er seine auf Vorhalt erfolgte – und im Widerspruch zu seiner vorherigen, ausdrücklichen Aufzählung stehende – Sachverhaltsanpassung, wonach mit den von der Mutter gesuchten Dokumenten sein Geburtsschein sowie Schulzeugnisse gemeint gewesen seien, nicht jedoch seine Identitätskarte (A21 S. 3), in der Beschwerdeschrift selbst entkräftet, indem er wiederum ausführt, die Identitätskarte befinde sich auf dem Postweg in die Schweiz, da seine Mutter sie ihm geschickt habe, dass schliesslich weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der – insbesondere an den EU- Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden (A21 S. 6) von Georgien über die Transitländer Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz- E-2321/2009 lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass an dieser Beurteilung auch die angekündigte, nachträgliche Einreichung der angeblich von der Mutter geschickten Identitätskarte nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 17. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 18. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten realitätsfremd und widersprüchlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen ist, dass Georgien Anfang August 2008 zwar die vollständige Mobilmachung erklärte, wobei nebst den Streitkräften auch Tausende von Reservisten eingezogen wurden, die vom Beschwerdeführer behauptete umfassende Rekrutierung "aller" [militärdienstpflichtigen Personen] (A21 S. 9) sich jedoch als tatsachenwidrig erweist, dass sich zudem der Beschwerdeführer bei der Umschreibung seiner Einziehung in Widersprüche verstrickte, indem er bei der Erstbefragung geltend machte, die Vorladung habe den Befehl enthalten, sich am 10. August 2009 bei Militärkaserne einzufinden (A1 S. 4), wohinge- E-2321/2009 gen er bei der direkten Anhörung ausführte, er habe das Schreiben selber nie gesehen und kenne daher dessen genauen Inhalt nicht (A21 S. 4), dass auch bei Wahrunterstellung der zweifelhaften Behauptung, der Beschwerdeführer als militärisch völlig ungeschult Person habe unmittelbar nach Kriegsausbruch einen Marschbefehl erhalten, realistischerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass er infolge dessen Nichtbefolgung landesweit von Spezialagenten gesucht worden wäre, dass damit das BFM im Ergebnis zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass nicht zuletzt auch die Delinquenz des Beschwerdeführers (mehrfach begangener Diebstahl; vgl. A16, A17, A19) auf die Verfolgung eines anderen Aufenthaltzwecks in der Schweiz als die Erlangung des Asyls schliessen lässt, dass sich insgesamt die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer substanzielle Hinweise auf eine Verfolgung gemacht habe, als aktenwidrig erweisen, dass die Beschwerdeschrift sich im Weiteren ausschliesslich mit Auslegung, Völkerrechts- und Verfassungskonformität der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen bei Nichteintretensentscheiden auseinander setzt, deren Einhaltung vorliegend – bei Einreichung der Beschwerde gegen die am 2. April 2009 eröffnete Verfügung am 9. April 2009 – völlig unbestritten ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer E-2321/2009 weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle E-2321/2009 einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2321/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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