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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2015 E-2320/2015

May 5, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·976 words·~5 min·2

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Verfügung des SEM vom 24. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2320/2015

Urteil v o m 5 . M a i 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).

E-2320/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. August 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 bewilligte das BFM ihr die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Die am 7. März 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E- 1199/2014 vom 7. Mai 2014 ab. C. Am 22. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Einreisebewilligung seiner Ehefrau zwecks Familienzusammenführung und Einbezug in seine vorläufige Aufnahme. D. Der Migrationsdienst des Kantons C._______ leitete das Gesuch am 27. Februar 2015 an das SEM weiter und beantragte Gesuchsabweisung, mit der Begründung, dass das Einkommen des Beschwerdeführers bei Weitem nicht ausreiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Ehepaares. E. Am 4. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es ziehe in Erwägung, das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen. F. Mit Schreiben vom 10. März 2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. G. Mit Verfügung vom 24. März 2015 – am 27. März 2015 eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab.

E-2320/2015 H. Mit Eingabe, datiert vom 13. April 2015 (Poststempel: 14. April 2015), erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug sowie Einbezug seiner Ehefrau in die vorläufige Aufnahme sei gutzuheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG und behandelt die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Der Nachzug von Familienmitgliedern vorläufig aufgenommener Personen wird in Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. 5. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein monatliches Einkom-

E-2320/2015 men von ca. Fr 1470.– netto erziele, was nicht genüge, um den Lebensunterhalt von zwei Personen zu bestreiten. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem 30. März 2015 bei einem ortsansässigen Unternehmen, auf sechs Monate befristet, zu einem Pensum von 100% und einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4200.– beschäftigt zu sein. Aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags auf sechs Monate erscheint die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers indes nicht gesichert. Der Nachweis der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Ehepaares ist damit noch nicht erbracht. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Familienzusammenführung zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu bewilligen, weshalb es das SEM zu Recht abgelehnt hat. 6. Unter diesen Umständen braucht die Berechtigung der übrigen vom SEM in seiner Zwischenverfügung vom 4. März 2015 erwähnten Vorbehalte gegen eine Familienvereinigung (es sei unklar, ob es sich bei B._______ um die Ehefrau des Beschwerdeführers handle, zumal dieser eine andere Frau als seine Lebenspartnerin bezeichnet habe und zum Zeitpunkt der angeblichen Hochzeit gemäss Akten nicht im Sudan gewesen sei) nicht geprüft zu werden. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2320/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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