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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2016 E-2318/2015

May 9, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,822 words·~9 min·3

Summary

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2318/2015

Urteil v o m 9 . M a i 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…) B._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / (…).

E-2318/2015 Sachverhalt: A. Am 21. Januar 2015 ersuchten C._______ (Schwester von A._______) und ihre Kinder D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Visums. B. Die Vertretung in Istanbul wies die Gesuche mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 4. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz Einsprache gegen den Entscheid ein. D. Mit Verfügung vom 9. April 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 4. März 2015 ab und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von Fr. 150.–, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden. E. Mit Eingabe vom 14. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 9. April 2015. Sie reichten erneut die bereits aktenkundigen Unterlagen (eine Bestätigung des Dorfvorstehers, eine Arbeitsbestätigung, einen Brief, einen Arztbericht), einen Mietvertrag sowie Unterlagen zur finanziellen Situation zu den Akten.

E-2318/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen auch Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeber in eigenem Namen gegen die abgelehnten Visa-Entscheide vom 5. Februar 2015 Einsprache erheben liessen und sie Adressaten der angefochtenen Verfügung sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen- Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments

E-2318/2015 und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 3.3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit können nach Art. 2 Abs. 4 VEV im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Wahrscheinlichkeit einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf der Visa müsse als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Kriegssituation in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht erfüllt. Es würden keine Elemente vorliegen, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lasse. Ausserdem würden keine anderen humanitären Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Auch könne vorliegend keine Visumserteilung gestützt auf die zwischenzeitlich wieder aufgehobene Weisung vom 4. September 2013 in Betracht gezogen werden, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Somit seien die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht gegeben und die Vertretung habe die Ausstellung der Sichtvermerke zu Recht verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Situation sei für die Gesuchstellerin mit fünf minderjährigen Kindern sehr schwierig. Ihr

E-2318/2015 Ehemann sei von einer bewaffneten Gruppe entführt worden und es fehle von ihm jede Spur. Sie habe nur noch die Unterstützung ihrer Nachbarn, da alle ihre Verwandten aus Syrien weggegangen seien. Ausserdem befinde sie sich in psychologischer Behandlung. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als Staatsangehörige von Syrien der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, den vorinstanzlichen Schluss – die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden sei nicht gewährleistet – in Frage zu stellen. Im Übrigen setzt sich die Rechtsmitteleingabe nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, erschöpft sich in der Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts und zeigt damit nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. So fallen die Gesuchstellenden nicht unter die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien, weil die Visumsanträge nach der Aufhebung dieser Weisung eingereicht wurden. 5.2 Folglich und in Berücksichtigung der gesamten Umstände – auch des nicht absehbaren Kriegsendes in Syrien – kann in Anlehnung an die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Gesuchstellenden als hoch eingestuft werden, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prüfen bleibt die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen. 6. 6.1 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-

E-2318/2015 telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2015/5 E. 4). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Gesuchstellenden ist vorliegend nicht ersichtlich. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass sich die Gesuchstellenden nicht mehr in der Türkei aufhalten. So wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Gesuchstellenden würden gegenwärtig in I._______ leben (Beschwerde S. 2). Im Brief vom 9. Februar 2015 schreibt die Gesuchstellerin, dass sie kein Geld mehr habe, um von der Türkei nach Syrien, wo ja Krieg herrsche, zurückzukehren. In der Einsprache vom 4. März 2015 führen die Beschwerdeführenden hingegen aus, dass sich die Gesuchstellenden an der türkisch-syrischen Grenze aufhalten würden, um bei Gefahr sofort wieder in die Türkei flüchten zu können. Unter diesen Umständen konnten die Beschwerdeführenden eine Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien nicht glaubhaft aufzeigen. Aus den eingereichten Dokumenten können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die schweizerische Vertretung in Istanbul und die Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.

E-2318/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Kosten von Fr. 700.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2318/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Istanbul.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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