Abtei lung V E-2316/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2316/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien im (...) 2008 an Bord eines Schiffes verliess und am 9. Januar 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, E-2316/2009 dass er im B._______ am 20. Januar 2009 summarisch befragt wurde und bei den Ausführungen zum Reiseweg mehrmonatige Aufenthalte in Italien und Frankreich angab, dass er als Geburtsdatum den (...) 1992 angab und somit geltend machte, noch minderjährig zu sein, dass im Auftrag des BFM am 15. Januar 2009 im C._______ eine radiologische Untersuchung (gemäss der Methode von Greulich und Pyle) des linken Handknochens des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, welche ein Skelettalter von 18,5 Jahren ergab, dass dieses Untersuchungsergebnis nicht geeignet war, eine zuverlässige Aussage zur Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu machen, weshalb ihm in der Folge vorsorglich eine Vertrauensperson zugeordnet wurde, dass dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 im Beisein der Vertrauensperson bezüglich einer allfälligen ausländischen Zuständigkeit für sein Asylverfahren, namentlich von Italien oder Frankreich, sowie einer allfälligen Wegweisung in diese Länder das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er am 26. März 2009 vom BFM im Beisein einer Mitarbeiterin der (...) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende und einer Hilfswerkvertreterin zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei geltend machte, er sei bei seinen Grosseltern in D._______ (Provinz im nordöstlichen Algerien, Anm. BVGer) aufgewachsen und habe dort Vieh gehütet, dass eines Tages Terroristen aufgetaucht seien und Vieh seiner Grosseltern hätten mitnehmen wollen, er jedoch interveniert habe und zusammengeschlagen worden sei, dass sich die Terroristen nach diesem Vorfall zum Grossvater begeben und diesen aufgefordert hätten, ihm auszurichten, er (der Beschwerdeführer) würde verschleppt werden, sollte er sich nicht bei ihnen melden, dass er auch von der Polizei verfolgt werde, weil sie ihn der Zusammenarbeit mit den Terroristen verdächtigen würde, E-2316/2009 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit mitgeteilt wurden und er Gelegenheit bekam, sich diesbezüglich zu äussern, dass das BFM im Anschluss an die Anhörung die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft einstufte und ihn für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährige Person behandelte, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. April 2009 - eröffnet am 6. April 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe (Formularbeschwerde mit eigenen Ergänzungen) vom 9. April 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt sowie (eventualiter) darum ersucht, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und ihn bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er zur Stützung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege eine Fürsorgebestätigung des E._______ vom 9. April 2009 zu den Akten reichte, E-2316/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide E-2316/2009 des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Identitäts- oder Reisepapiere besessen und sei daher ohne solche und ohne etwas bezahlen zu müssen an E-2316/2009 Bord eines Schiffes aus Algerien ausgereist, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 lit. b und c AsylG), dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Asylrelevanz bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Terroristen vollumfänglich zu schützen sind, dass die Aussagen zur polizeilichen Suche, wie von der Vorinstanz festgestellt, vage und substanzarm sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht mit Sicherheit angeben konnte, ob die Polizei zwei- oder dreimal bei seinen Grosseltern nach ihm gefragt hatte und im Gegensatz zur Erstbefragung bei der Bundesanhörung angab, die Polizei hätte nur zur Zeit, als er noch in D._______ gewohnt habe, nach ihm gefragt, dass der geltend gemachten Verfolgung durch Terroristen die Asylrelevanz abgesprochen werden muss, weil die algerischen Behörden diesbezüglich Schutz gewährleisten, E-2316/2009 dass sich überhaupt die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf beschränken, seine bisherigen Vorbringen zu bekräftigen, ohne indessen in überzeugender und stichhaltiger Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer nicht zur Ausreise in ein Land gezwungen wird, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden und zudem keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-2316/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Algerien mit seinen Grosseltern über ein familiäres Beziehungsnetz – auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen kann, zumal er sogar selbst einräumte, bereits vor Einreichung des Asylgesuches bei den italienischen, französischen und schweizerischen Behörden bewusst ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben, dass seine Aussage, keinen Kontakt mit seinen Grosseltern herstellen zu können, in diesem Zusammenhang als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht darauf hinweist, dass die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG) und diese die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat, wenn sie pflichtwidrig ihre zumutbare Mitwirkung unterlässt, dass es dem Beschwerdeführer, welcher nach eigener Angabe das (...) Altersjahr bereits erreicht hat, ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aktiv mitzuwirken und seine Identität offenzulegen, dass der Vollzug der Wegweisung unter den genannten Umständen - auch in Beachtung der behaupteten Minderjährigkeit - zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den E-2316/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2316/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 11