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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2015 E-2301/2015

May 6, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,729 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2301/2015

Urteil v o m 6 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).

E-2301/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 24. März 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 27. März 2014 wurde er zur Person befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt zu einem allfälligen Nichteintreten auf das Asylgesuch und einer Wegweisung nach Italien. Zur Begründung des Asylgesuches gab er an, er habe Marokko verlassen und sei nach Europa gekommen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Von 2005 bis 2008 sei er arbeitslos gewesen. In Italien habe er illegal gearbeitet, aber nicht um Asyl nachgesucht. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Arbeit und keine Unterkunft habe. A.b Der Beschwerdeführer zog sein Asylgesuch am 27. Mai 2014 zurück, weil er die Schweiz definitiv und selbständig verlassen wolle. In der Folge schrieb das BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) das Gesuch mit Beschluss vom 4. Juni 2014 als gegenstandslos geworden ab. A.c Die italienischen Behörden stimmten einer Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Mai 2014 nicht zu, da dieser in Italien nicht um Asyl nachgesucht und nicht vorgängig während einer Dauer von mindestens fünf Monaten in Italien gelebt habe. B. B.a Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stimmte das BFM der Überstellung des Beschwerdeführers von Deutschland in die Schweiz mit Entscheid vom 30. Juli 2014 zu. Am 22. Januar 2015 wurde er überstellt und. das SEM nahm das Asylverfahren wieder auf. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2015 und der Anhörung vom 27.Februar 2015 aus, er habe Marokko erstmals 2006 oder möglicherweise auch erst 2008 verlassen und habe an verschiedenen Orten in Italien gearbeitet. Im (…) sei er zurückgekehrt, aber bereits nach einigen Monaten wieder ausgereist, weil Gläubiger von ihm Geld verlangt hätten. Er sei hierhergekommen, um zu arbeiten und seine Schulden bezahlen zu können. In der Anhörung machte er zudem geltend, er habe grosse Angst, dass ihn seine ehemaligen Geldgeber umbringen könnten. Sie seien gewalttätig und wollten ihr Geld zurück. Sollte er die Schulden nicht begleichen, erwarte ihn der Tod. Er reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein.

E-2301/2015 B.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 3. April 2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht nach Übermittlung durch das SEM am 14. April 2015) an. Er beantragte in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den marokkanischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Er reichte eine Fürsorgebestätigung vom (…) zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 15. April 2015 das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Asylverfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-2301/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im asylrechtlichen Bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Erweist sich eine angefochtene Verfügung im Ergebnis zwar als richtig, aber als falsch begründet, weist es die Beschwerde ab und bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid mit anderer, korrekter Begründung. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als

E-2301/2015 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM aus, an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden ernsthafte Zweifel. Er habe an der Befragung vom 5. Februar 2015 erstmals geltend gemacht, damit rechnen zu müssen, von seinen Gläubigern umgebracht zu werden. In der Befragung vom 27. März 2014 habe er trotz Nachfrage keine derartigen Probleme angegeben. Diesen Widerspruch habe er nicht nachvollziehbarerweise erklären können. Weiter habe er nicht glaubhaft darzulegen vermocht, wo in Marokko er gewohnt habe, wann er ausgereist und auf welchem Weg er nach Europa gelangt sei. Auch der Umstand, dass die Angaben zu seinem Pass und zur Identitätskarte unterschiedlich ausgefallen seien, weise darauf hin, dass er seine Aufenthaltsorte der letzten Jahre zu verheimlichen suche. Schliesslich seien seine Aussagen zum Zeitpunkt der Kreditvergabe sowie zu deren Gesamthöhe ebenso widersprüchlich wie seine Aussagen zum Zeitpunkt und zur Häufigkeit der Kontakte seines Bruders mit den Gläubigern. Die geltend gemachten Probleme mit den Gläubigern sowie die Furcht vor weiteren Schwierigkeiten mit denselben seien nach dem Gesagten nicht glaubhaft, so dass die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden müsse. 5.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, er sei in Marokko in Gefahr, von seinen gewalttätigen Gläubigern umgebracht zu werden. Er erhalte von ihnen Drohungen. Er und seine Familie würden unter dem Druck dieser gewalttätigen Leute leiden. Er habe sich von der Rückkehrberatungsstelle im Kanton Luzern beraten lassen und habe sich daraufhin entschieden, ins Heimatland zurückzukehren, allerdings nur für den Fall, dass er Rückkehrhilfe bekomme. Er möchte dort gerne ein neues Projekt starten und mit dem Geld seine Schulden bezahlen. Seine Familie versuche, mit seinen Gläubigern eine neue Zahlungsfrist auszuhandeln. Falls

E-2301/2015 es mit der Rückkehrhilfe nicht klappen sollte, sei er bei einer Rückkehr weiterhin in Gefahr. 5.3 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandergesetzt hat und zu den in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise aufgezeigten Widersprüchen nicht Stellung nahm. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er bereit sei, nach Marokko zurückkehren, unter der Voraussetzung, dass er Rückkehrhilfe bekomme, eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhafter erscheinen lässt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Ausrichtung von finanzieller Rückkehrhilfe nicht zuständig ist und mithin auch keine Möglichkeit für eine beschwerdeführende Person besteht, vor Bundesverwaltungsgericht die Ausrichtung beziehungsweise die Höhe finanzieller Rückkehrhilfe zu beantragen und auszuhandeln. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers erweist sich indessen klar als unbegründet, so dass letztlich offen bleiben kann, ob er tatsächlich in Marokko Schulden hat und ob seine Gläubiger ihm Gewalt androhen. In seinen Vorbringen findet sich nämlich kein asylrelevantes Motiv für die angebliche Verfolgung (vgl. E. 4.1 vorstehend), und es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die marokkanischen Behörden nicht bereit und in der Lage wären, ihn vor allfälligen widerrechtlichen Übergriffen durch seine angeblich gewalttätigen Gläubiger zu schützen. Das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung ist deshalb ohne weitere Ausführungen und, da sich das vorliegende Urteil keineswegs auf Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung der Beschwerdeführer nicht rechnen musste, ohne vorgängige Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. E.2.2 vorstehend) zu verneinen. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch im Resultat zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-2301/2015 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer

E-2301/2015 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und die Lebensumstände in Marokko ist eine Rückschaffung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung aufgrund einer allgemeinen Gewaltsituation nicht unzumutbar. Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass er in Marokko über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt infolgedessen ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AuG).

E-2301/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, werden mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. In den Akten deutet nichts auf eine erfolgte Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe hin, weshalb sich der diesbezügliche Eventualantrag ebenfalls als gegenstandslos erweist. Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war von Anfang an gegenstandslos, da das SEM den von Gesetzes wegen regelmässig bestehenden Suspensiveffekt nicht entzogen hat. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind daher – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2301/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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