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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 E-23/2019

November 30, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,919 words·~25 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-23/2019

Urteil v o m 3 0 . November 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Deborah D’Aveni, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).

E-23/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Mai 2015 und sei mit dem Pass (…) über ihm unbekannte Länder, den Irak, Iran und Österreich am 5. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. November 2015 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (BzP A9/12). Am 7. September 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A33/30). In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei in B._______ geboren und habe seit 1996 bei seinen Eltern in C._______ gelebt. Sie seien (…). Die Schule habe er bis zum O-Level besucht und danach im (…) seiner Eltern und im (…) gearbeitet. Sein (…) habe in der (…) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet und fliehen müssen. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, im Jahr 2007 seien auf der Strasse (…), Minen explodiert. Daraufhin seien er und (…) verdächtigt und vom Criminal Investigation Department (CID) verhaftet worden. Dabei sei er geschlagen worden. Gegen Geldzahlung seines Schwagers respektive des Cousins seines Vaters seien sie freigekommen, woraufhin sie noch im selben Jahr das Land verlassen hätten. Nach der Ablehnung seines Asylantrags in D._______ sei er im Oktober 2014 unter Verwendung des Passes (…) wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im März 2015 sei er von drei Leuten in einem weissen Van entführt und drei Tage beziehungsweise einen Tag lang festgehalten und schwer misshandelt worden. Am nächsten Morgen habe man ihn bewusstlos auf der Strasse (…) aufgefunden, seine Eltern und die Polizei alarmiert und ihn ins Krankenhaus gebracht. Aus diesem Grund habe er im Mai 2015 erneut das Land verlassen. Zur Stützung seiner Angaben reichte er eine Bestätigung des Roten Kreuzes in englischer Sprache vom (…). April 2013 über die Haft (…) im Terrorist Investigation Department (TID), ein nicht übersetztes Schreiben der Polizei betreffend (…), eine Flüchtlings-Karte betreffend (…), eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft in der Union National Party und seine Unterstützung bei den Präsidentschaftswahlen vom Jahr 2015, eine Bestätigung der Anzeige vom (…) 2015, die der Beschwerdeführer wegen einer

E-23/2019 Landenteignung bei der Polizeistation C._______ eingereicht habe, ein Referenzschreiben und seine Geburtsurkunde ein. B. Mit Verfügung vom 29. November 2018 – eröffnet am 30. November 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur Durchführung einer korrekten Befragung und umfassenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie Ansetzung einer Nachfrist zwecks Einreichung von Originaldokumenten und weiteren Beweisschreiben aus seiner Heimat. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er die Kopie eines Arztberichts vom (…). Oktober 2016, drei Schreiben von Zeugen, die ihn (…) gefunden hätten, und einen Reisehinweis des EDA für Sri Lanka ein. Im Weiteren verwies er auf die Situation in Sri Lanka unter Angabe von verschiedenen Länderberichten (UK Home Office vom Juli 2016, Human Rights Watch World Report 2017, US Department of State Country Report on Human Rights Practices 2016, Amnesty International Report 2017/18, humanrights.ch vom 27. August 2018). D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wegen fehlender prozessualer Bedürftigkeit ab und forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– ein. Das Gesuch um Fristansetzung zur Nachreichung weiterer Beweismittel wies sie unter dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.

E-23/2019 E. Am 14. Januar 2019 bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss von Fr. 750.– bei der Gerichtskasse ein. F. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2020 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 18. August 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. H. Auf die weiteren Ausführungen und eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-23/2019 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Er sei zu keiner eindeutigen Erklärung für seine Flucht im Jahr 2007 in der Lage gewesen. Er habe angegeben, aufgrund der Befragungen durch das CID Angst bekommen zu haben. An anderer Stelle habe er ausgesagt, die Freunde im Nachbarhaus hätten Verbindungen zu den LTTE gehabt und seien umgebracht worden. Seine Angaben

E-23/2019 zu den Vorfällen vom Jahr 2007 seien trotz mehrfachen Nachfragens wirr und unsubstanziiert geblieben. Er habe ausgesagt, dass das CID vor (…) Leute festgenommen habe und diese unter Folter verraten hätten, dass (…) bei den LTTE gewesen seien. Das CID habe durch die Aussagen dieser Leute die Zeit festlegen können, wann die Minen (…) gelegt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das CID Personen foltere, um an (…) zu gelangen, und anhand dieser Informationen Minen lege, welche anschliessend (…) explodierten, sowie ihn und (…) gegen Bezahlung von Bestechungsgeld wieder freigelassen habe. Im Weiteren seien auch seine Aussagen zum Vorfall im Jahr 2015, bei dem er massiv gefoltert worden sei, unsubstanziiert geblieben. Er habe über den Tag, an dem er mit den mutmasslichen Tätern konfrontiert worden sei, nur äusserst knapp zu berichten und trotz Nachfragens keine aussagekräftigen Details anzuführen vermocht. Er habe im Weiteren angegeben, dass auch andere Personen festgenommen worden und verschwunden seien. Er habe aber nicht zu erklären vermocht, weshalb das CID ihn gefoltert habe, ohne ein Interesse an einer Befragung gezeigt zu haben. Sollte er nach seiner Rückkehr im Jahr 2014 als unliebsame Person gegolten haben, sei nicht erklärbar, weshalb sich die Behörden für eine Entführung mehrere Monate Zeit gelassen haben sollten. Im Weiteren bestünden Widersprüche zwischen seinen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung. An der BZP habe er gesagt, dass er und (…) durch eine gewisse Summe Geld, welche seine Eltern von seinem Schwager erhalten hätten, aus der Haft entlassen worden seien. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, das Geld von seinem Onkel, einem Cousin seines Vaters, erhalten zu haben. Des Weitern habe er in der BzP ausgesagt, sein (…) sei in der (…) der LTTE gewesen. In der Anhörung habe er angegeben, nicht zu wissen was jener bei den LTTE gemacht habe. Demnach seien seine Vorfluchtgründe unglaubhaft. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er nicht bei den LTTE gewesen. Ein Background-Check bei der Einreise, ein Strafverfahren wegen illegaler Ausreise und allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden nicht ausreichen, eine asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr anzunehmen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die zivilrechtlichen Dokumente seien nicht asylrelevant. 4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, da es Folterspuren nicht protokolliert und verabsäumt habe, die Befragung unter Berücksichtigung (…) durchzuführen. Das erstellte Protokoll sei gesamthaft betrachtet nicht geeignet,

E-23/2019 den Sachverhalt zu eruieren. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit eine erneute Befragung durchgeführt und der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt werden könne. Zudem sei nicht geklärt, ob die Entführung im März 2015 durch Agenten des CID oder durch Schläger erfolgt sei, welche allenfalls von den staatlichen Behörden gedeckt würden. An der Anhörung vom 7. September 2018 sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht aussagefähig gewesen und habe mehrere Pausen benötigt. Die diagnostizierte (…) erkläre die Unfähigkeit, in der Stress- beziehungsweise Befragungssituation die Fragen zu verstehen und offen sowie klar zu antworten. Der Entscheid sei danach von Personen redigiert und unterzeichnet worden, die bei der Anhörung nicht dabei gewesen seien und somit nicht gewusst hätten, in welchem psychischen Zustand er seine Antworten gegeben habe. Die mangelnde Aussagefähigkeit zeige sich an mehreren Stellen im Protokoll, etwa, als er auf die Frage nach dem freien Bericht zu den Asylgründen geantwortet habe, «Was muss ich fragen?». Auch müsse in Betracht gezogen werden, dass er schlechte Erfahrungen mit Befragungen gemacht habe und überfordert gewesen sei. Aus Sorge, mit seinen Antworten seine Familie zu belasten, und mangels Vertrauens habe er nicht sagen wollen, was (…) bei den LTTE gemacht hätten und wer seine Onkel und Tanten seien. Er habe Schmerzmittel oder beruhigende Psychopharmaka eingenommen, ohne dass dies genau protokolliert worden sei. Je länger die Befragung gedauert habe, desto schwächer sei er geworden. Während der Rückübersetzung sei ihm der Konzentrationsfaden mehrmals gerissen. Am Schluss habe er alles unterschrieben, nur damit die Befragung zu Ende gehe. Er habe in der Anhörung darlegen wollen, wie er misshandelt worden sei, weshalb er die Mütze ausgezogen und seine Narben auf dem Kopf gezeigt habe. Er habe dann auch Narben an seinem Körper zeigen wollen und die befragende Person habe ihm dies verwehrt. Da diese Person den Entscheid nicht selbst redigiert habe, wäre es notwendig gewesen, die körperlich sichtbaren Spuren zumindest zu protokollieren. Zum Nachweis seiner Fluchtgründe und der massiven Misshandlung im März 2015 könne er neue Dokumente vorlegen, die ihm elektronisch übermittelt worden seien: Ein Schreiben (…) vom 3. Dezember 2018, der ihn am (…). März 2015 verletzt auf der Strasse aufgefunden habe; ein Bestätigungsschreiben eines Passanten vom 20. November 2018, ein Schreiben

E-23/2019 seiner Mutter vom 29. Dezember 2018 über die Vorkommnisse vom (…). März 2015 und ein Bestätigungsschreiben des Grama Niladhari vom 10. Dezember 2018. Im Weiteren habe man die Erinnerungslücke füllen und herausfinden können, dass er zur Erstbehandlung in das Spital nach C._______ gebracht und auch die Polizei informiert worden sei. Die Beibringung zusätzlicher Beweismittel einschliesslich eines entsprechenden Arztzeugnisses werde vorbehalten. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die eingereichten Schreiben und Aufzeichnungen der Polizei vor Ort zu überprüfen. In der Verfügung werde ihm vorgeworfen, die Entführung nicht ausführlich geschildert und nichts zur Befragung durch das CID gesagt zu haben. Das SEM wolle schlicht nicht glauben, dass er keine Erinnerung an die Vorkommnisse während der Entführung habe. Er könne sich nur noch an den Anfang des Kidnappings erinnern, danach habe er aber einen Schlag erhalten und das Bewusstsein verloren. Er könne sich auch nicht erinnern, ob er im Gewahrsam wieder zu sich gekommen und befragt worden sei. Selbst wenn nicht geklärt sei, wer ihn entführt habe, sei die asylrelevante Gefährdung offensichtlich, die Täter würden vom Staat gedeckt und nicht verfolgt. Eventualiter sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz keine genügende Risikoabschätzung im Einzelfall vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer erfülle das Gefährdungsprofil in mehrfacher Weise. Er stamme aus einer LTTE-Familie im Norden des Landes, mehrere Familienangehörige seien aus dem Land geflohen. 4.3 In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Die Ereignisse, welche vor 2007 stattgefunden hätten, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Von 2007 bis Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer in D._______ gelebt und sei nach der zweitinstanzlichen Ablehnung seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgekehrt. Dass er hierfür den Reisepass (…) verwendet habe, sei nicht zu verifizieren und ändere nichts an der Tatsache, dass er unmittelbar nach seiner Rückkehr keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei festzustellen, dass er an der BzP nicht erwähnt habe, sich jahrelang als Asylsuchender in D._______ aufgehalten zu haben. Als er in der Anhörung auf die Ungereimtheit angesprochen worden sei, habe

E-23/2019 er gesagt, nicht gewusst zu haben, dass es sich um eine Befragung gehandelt habe und man ihn ohnehin nicht gefragt habe. Da dies nicht der Realität entspreche, sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von Anfang an als beeinträchtigt anzusehen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den angeblichen Vorfällen vom Jahr 2015 könne auf den Asylentscheid verwiesen werden. Das Protokoll der Anhörung sei verwertbar. Die Angabe in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer hätte aufgrund (…) Konzentrationsschwierigkeiten, müsse als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Im Arztbericht vom (…). Oktober 2016 werde nur (…) diagnostiziert, auch werde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar müde wirke, aber adäquat Auskunft gegeben und unter keinen Bewusstseinsoder Orientierungsstörungen gelitten habe. Gemäss Arztbericht seien Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis im Gespräch unauffällig und das formale Denken kohärent gewesen. Daher würden die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht der Realität entsprechen. Dass der Befrager in der Anhörung die angeblichen Folterspuren nicht habe ansehen wollen, lasse keine Verletzung der Untersuchungspflicht erkennen. Einerseits würden die Spuren nicht beweisen, dass tatsächlich Folterungen stattgefunden hätten, andererseits sei der SEM-Befrager kein Arzt, der die Spuren analysieren könnte. Die vorgelegten Beweismittel seien zudem nicht geeignet, den Sachverhalt glaubhaft zu machen, denn es handle sich um Schreiben, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Version der Ereignisse widerspiegelten. 4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die Ereignisse aus dem Jahr 2007 seien in Zusammenhang mit den Fluchtgründen aus dem Jahr 2015 zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer an der BzP die Flucht nach D._______ nicht erwähnt habe, lasse nicht generell auf Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen. Da der Hilfswerkvertreter am 7. September 2018 die Traumatisierung des Beschwerdeführers bemerkt habe, sei davon auszugehen, dass die Verunsicherung des Beschwerdeführers nach der Einreise im November 2015 noch viel grösser gewesen sei. Die Hilfswerkvertretung habe die Zweifel an der Einvernahmefähigkeit mit konkreten Beobachtungen begründet (Medikamenteneinnahme, Zittern und Unfähigkeit, die Rückübersetzung wahrzunehmen). Entgegen den Hinweisen der Hilfswerkvertretung behaupte das SEM, der Beschwerdeführer sei konzentrations- und einvernahmefähig gewesen, und begründe dies mit einem Arztbericht, der zwei Jahre zurückliege. Dass der Befrager

E-23/2019 die Folterspuren nicht habe ansehen wollen, sei eine Verletzung der Untersuchungspflicht des SEM. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb die Beweismittel untauglich sein sollten, weil sie «die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse widerspiegeln». Die Schreiben seien im Bestreitungsfall vor Ort zu verifizieren. 5. 5.1 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG eingeschränkt, wobei die Gesuchstellenden insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 und 3.3, BVGE 2009/50 E. 10.2, 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2). 5.2 Mit dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 – 31 VwVG), ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E-23/2019 6. Nach Prüfung der Akten und der in der Beschwerde erhoben Rügen sind die oben genannten Grundsätze in verschiedener Hinsicht als verletzt zu betrachten. Aufgrund des mangelhaft geführten Protokolls bleibt offen, ob die vom SEM bemängelte Verwirrtheit der Aussagen allenfalls auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zurückzuführen ist. Das SEM hat es trotz erkennbarer Hinweise unterlassen, ihm obliegende Rückfragen vorzunehmen und für eine vollständige Darlegung der Asylgründe Gewähr zu bieten (vgl. E. 6.1 – 6.3 hiernach). Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Ob beim Beschwerdeführer aus heutiger Sicht begründete Furcht vor Verfolgung oder Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen könnten, ist angesichts der unvollständig erhobenen Sachlage und entsprechender Begründungsmängel nicht feststellbar (vgl. E. 6.4 – 6.5 hiernach). 6.1 6.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der BzP mehrfach erwähnte, Schmerzen zu haben. Ihm würden Schmerzmittel verabreicht, er habe grosse Probleme mit seinem Kopf und wäre dankbar, wenn er gute Tabletten bekäme; im Weiteren erwähnte er Rückenschmerzen und Gelenksprobleme (A5/8 F8.02 und A5/9 F9.01). 6.1.2 An der einlässlichen Anhörung brachte er vor, gequält und geschlagen worden zu sein sowie sichtbare Narben an Kopf und Körper zu tragen (A33/6 F58, A33/11 F108). Im Anhörungsprotokoll stellte die befragende Person fest, dass der Beschwerdeführer ab Seite 14 über starke Kopfschmerzen geklagt habe und der Dolmetscher gebeten worden sei, dem Umstand bei der Rückübersetzung Rechnung zu tragen (A33/18). Die Hilfswerkvertretung hielt fest, der Beschwerdeführer habe während der Rückübersetzung mehrmals über Kopfschmerzen und Zittern geklagt. Zudem habe er mehrmals Medikamente zu sich genommen. Vereinzelte Seiten hätten mehrmals rückübersetzt werden müssen, weshalb Zweifel an der Aufnahmefähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten (A33/20). 6.1.3 Auf Beschwerdeebene gelangte ein Bericht des psychiatrischen Dienstes, E._______ vom (…). Oktober 2016 zu den Akten. Der Zuweisungsgrund lag damals laut Hausarzt in einer erneuten Behandlung bei

E-23/2019 (…) nach Therapieabschluss von Mitte Juli 2016. In dem Bericht wurden dem Beschwerdeführer nach einer vorläufigen Beurteilung aufgrund des Erstgesprächs folgende Diagnosen gestellt: (…) Der Beschwerdeführer nehme täglich Beruhigungsmittel und Schlafmedikamente ein und leide unter erheblichen Schlafstörungen. Es sei ein erneuter Termin vereinbart worden, um die psychologische Behandlung und die Medikamente besprechen zu können. 6.2 Bei der in der Vernehmlassung vorgenommenen Wertung der geltend gemachten Situation während der Anhörung als Schutzbehauptung verkennt das SEM, dass sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits an der BzP abgezeichnet haben. Im Weiteren erachtete es den Bericht des E._______, in dem vorläufig (…) diagnostiziert wurden, auf unzutreffende Weise für nicht relevant. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer am (…). Oktober 2016 in der Exploration kognitiv ansprechbar gewesen sei, das SEM übersieht aber, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 7. September 2018 offenbar mehrmals Medikamente zu sich genommen haben soll und es unberücksichtigt geblieben ist, welcher Art diese gewesen seien. In der Beschwerde wurde vorgebracht, es handle sich um Schmerzmittel oder Psychopharmaka. Aus dem Arztbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit längerem regelmässig Beruhigungsmittel einnehme. Zudem konnte das SEM bereits aufgrund der Angaben anlässlich der BzP davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe und Medikamente einnehme. Dennoch hat das SEM dem Beschwerdeführer an der Anhörung keine Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt und insbesondere nicht protokolliert, ob beziehungsweise welche Medikamente er während der Anhörung eingenommen habe. Es geht nicht an, dass solche beobachtbaren Handlungen nicht sorgfältig dokumentiert werden, zumal es bekannt sein dürfte, dass Psychopharmaka einen Einfluss auf die Aussagefähigkeit haben können. Im Weiteren hat die Hilfswerkvertretung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter Konzentrationsschwierigkeiten leide und über körperliche Beschwerden wie Schmerzen und Zittern klage. Im Protokoll sind zudem weitere Hinweise auf eine beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit enthalten, etwa hat er offensichtlich mehrfach den Fragen nicht folgen können und es mussten häufig Pausen eingelegt werden. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Bemerkungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen.

E-23/2019 6.3 Aufgrund des mangelhaften Protokolls ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellbar, ob die geltend gemachte gesundheitliche Situation und die Medikamenteneinnahme Einfluss auf die Aufnahme- und Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers gehabt haben könnte und sich allenfalls daraus Rückschlüsse auf die vom SEM angeführte Substanzarmut und Inkonsistenz des Sachverhaltsvortrags ergeben. Selbst wenn die Vorinstanz in der Vernehmlassung aufgrund eines nicht erwähnten langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in D._______ davon ausgeht, seine Glaubwürdigkeit sei beeinträchtigt, hätte sie sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – angesichts der Vorbringen zu (…) und zu den Vorfällen im Jahr 2007 und 2013 einlässlich mit seinem Risikoprofil auseinandersetzen müssen. Die Ereignisse vor dem Jahr 2007 würdigte das SEM in der Vernehmlassung auf unzutreffende Weise als irrelevant. Da das SEM dem Beschwerdeführer wirre und unsubstanziierte Aussagen vorhält, hätte es sich auch bei der Würdigung seiner Vorbringen zwingend mit den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung zur fraglichen Aufnahmefähigkeit auseinandersetzen müssen. 6.4 Im Weiteren hat das SEM eine Vorladung betreffend (…) nicht übersetzen lassen. Die fehlenden Nachfragen zu den (…), bezüglich derer der Beschwerdeführer ein Beweismittel vorgelegt hat, lassen auf eine ungenügende Sachverhaltsermittlung schliessen. 6.4.1 Der Beschwerdeführer reichte an der einlässlichen Anhörung eine Haftbestätigung des ICRC betreffend (…) (A33/7 F 67 ff.), und ein Schreiben der Polizei betreffend seine (…) ein (vgl. A33/3 F7: «Das ist ein Schreiben, dass wir unseren (…) bei ihnen abgeben müssen»). Im Weiteren brachte er vor, (…) seien wegen Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt beziehungsweise beschuldigt worden. Seine (…) seien bei den LTTE gewesen (…). Wegen der Bombenexplosionen und den damit zusammenhängenden Problemen seien er und (…) im Jahr 2007 geflüchtet (A33/6 F59; A33/8 F77 ff.). 6.4.2 In den Akten findet sich keine Übersetzung des polizeilichen Schreibens betreffend (…). Trotz der Aussagen des Beschwerdeführers, dass (…) in der Diaspora lebten und ein anderer der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden sei, gibt es keine klärenden Nachfragen des SEM zu dem vorgelegten Beweismittel. Hinsichtlich der Vorbringen betreffend (…) sind keine beweiswürdigenden Erwägungen in der Verfügung erhalten.

E-23/2019 Das eingereichte Originaldokument der Polizei betreffend (…) wurde offenbar mangels entsprechender Instruktionen der Vorinstanz nicht übersetzt, weshalb die Untersuchungs- und Berücksichtigungspflicht als verletzt zu betrachten ist. Die Behörde ist verpflichtet, die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich zu hören (Art. 30–31 VwVG), sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Der Begriff Vorbringen umfasst nicht nur die Sachbehauptungen der Parteien, sondern auch die eingereichten Beweismittel (vgl. BERNHARD WALD- MANN/JÜRG BICHSEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 32 Rz. 6). Es ist daher nicht möglich, gänzlich auf eine Prüfung des fremdsprachigen Schriftstücks zu verzichten, ohne die Berücksichtigungspflicht zu verletzen. Die Behörde wäre demnach gehalten gewesen, durch entsprechende Instruktionen zumindest für die Übersetzung des polizeilichen Schreibens zu sorgen, und den Beschwerdeführer zu den Problemen (…) einlässlich zu befragen. 6.4.3 Der Beschwerdeführer behauptet im Weiteren, Narben zu tragen, welche das SEM nicht vollständig dokumentiert habe. Zwar wurde im Protokoll festgehalten, dass sich am Kopf Narben befänden (A33/10 F101). Das SEM hält aber vernehmlassungsweise fest, der Sachbearbeiter sei kein Arzt, weshalb er dazu keine Feststellungen habe treffen können. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass es sich bei sichtbaren Narben um schwach begründende Risikofaktoren handelt, über die sie sich im Rahmen der Prüfung des Risikoprofils hätte aussprechen müssen. 6.5 Aus der fehlenden Berücksichtigung der genannten Umstände und der Vorbringen des Beschwerdeführers zu (…) resultieren Begründungsmängel. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an bestimmten Faktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]). Als stark risikobegründend werden etwa eine Eintragung in der „Stop-List“ (vgl. ebd. E. 8.5.2), eine Verbindung zu den LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekritische Aktivitäten im Ausland (vgl. ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise Rückführung oder Narben als schwache Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd. E. 8.5.5).

E-23/2019 6.5.2 Die Vorinstanz unterliess eine einlässliche Auseinandersetzung mit dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers anhand der vorgelegten Beweismittel. Eine Risikoabschätzung, die den Anforderungen der Begründungspflicht gerecht würde, enthielte eine Erörterung dazu, ob die Gründe, die angesichts der Beweismittel für eine Gefährdung (…) sprechen, in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als eine relevante Verbindung zu den LTTE bewertet werden könnten, respektive ob der ohne Papiere zurückzuschaffende, sichtbar vernarbte Beschwerdeführer möglicherweise als bestrebt erscheinen könnte, den tamilischen Separatismus zu fördern. Eine Würdigung aller Sachverhaltselemente im Gesamtkontext lässt sich nicht durch einen pauschalen Textbaustein ersetzen. Das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit diesen Elementen stellt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs dar. 6.5.3 Zudem enthalten die Erwägungen zum Wegweisungsvollzug keinerlei Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Das SEM ging in der Vernehmlassung davon aus, es liege bloss ein Verdacht auf (…) vor. Zum gleichzeitig medizinisch diagnostizierten (…) und geltend gemachten jahrelangen Schmerz- beziehungsweise Beruhigungsmittelgebrauch äusserte es sich nicht. Demnach fehlen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu Behandlungsmöglichkeiten, die im vorinstanzlichen Verfahren verfahrensrechtlich geboten und zur inhaltlich sachgerechten Erledigung des Gesuchs notwendig wären. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht tatsächlich gehört. Spätestens die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung hätten das SEM zu klarstellenden Nachfragen bezüglich des Gesundheitszustands veranlassen müssen. Im Protokoll fehlen auch Feststellungen zu den Personen, bezüglich derer ein nicht übersetztes Polizeischreiben im Original bei den Akten liegt. Im Weiteren stützen sich die vorinstanzlichen Erwägungen bei der Risikofaktorenprüfung nicht in einzelfallgerechter Weise auf die relevanten Vorbringen und Beweismittel. Schliesslich ging das SEM bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse mit keinem Wort auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ein. Selbst wenn es in der Vernehmlassung die vorläufige medizinische Beurteilung, es liege eine (…) vor, für nicht ausschlaggebend erachtet, hätte es sich mit den geltend ge-

E-23/2019 machten Schlafstörungen und dem diagnostizierten (…) auseinandersetzen müssen. Es ist im Weiteren nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, Nachforschungen über die Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung in Sri Lanka durchzuführen. 7. 7.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend nicht in Betracht, zumal dem Beschwerdeführer damit eine Prüfungsinstanz verloren ginge. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 29. November 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 18. August 2020 eine Kostennote ein. Demnach beläuft sich das Honarar für seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren auf Fr. 2‘221.65 (inkl. MWST). Der geltend gemachte Stundenansatz liegt im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und die Auslagen von Fr. 171.40 sind angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2‘221.65 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

E-23/2019 (Dispositiv nächste Seite)

E-23/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird an den Beschwerdeführer zurückbezahlt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘221.65 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Anna Wildt

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E-23/2019 — Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 E-23/2019 — Swissrulings